Entscheidungsdatum
05.11.2019Norm
DSG 2000 §50aSpruch
W101 2217210-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende des zuständigen Senates in der Beschwerdesache der XXXX GmbH, vertreten durch: LEISSNER KOVARICEK Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 18.02.2019, GZ: DSB-D550.076/0002-DSB/2019, betreffend eine nicht gekennzeichnete Videoüberwachung beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 2 und 3 iVm § 43 Abs. 2 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2019/04/0229 ausgesetzt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 18.02.2019 hat die Datenschutzbehörde gegen die Beschwerdeführerin für die Verwaltungsübertretung einer nicht gekennzeichneten Videoüberwachung gemäß § 50d Abs. 1 DSG im Tatzeitraum vom 09.01.2018 bis 22.04.2018 eine Geldstrafe iHv € 2200 festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 21.03.2019 bei der Datenschutzbehörde einlangt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 19.08.2019, Zl. W211 2208885-1/19E, (erstmalig) über ein Straferkenntnis der Datenschutzbehörde entschieden, in dem über eine GmbH als Verantwortliche wegen einer nicht gekennzeichneten Videoüberwachung mehrere Geldstrafen verhängt wurden.
Gegen das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2019, dem ein gleichgelagerter Fall wie dem gegenständlichen zugrunde liegt, wurde das Rechtsmittel der Revision erhoben. Diese Revision ist unter der Zl. Ro 2019/04/0229 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG idgF leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen (vgl. Satz 1 und 2 leg. cit.).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).
2.2. Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG wird in die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, nicht eingerechnet.
§ 34 Abs. 3 VwGVG lautet:
"Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130
Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß
§ 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."
3. Im gegenständlichen Fall liegen diese Voraussetzungen vor:
Wie oben dargestellt, ist beim Verwaltungsgerichtshof mit dem Verfahren Zl. Ro 2019/04/0229 eine Rechtssache anhängig, in der dieselben Rechtsfragen zu lösen sind. Als entscheidungsrelevante Rechtsfrage ist insbesondere zu lösen, ob die Bestrafung einer wie hier vorliegenden GmbH bzw. juristischen Person als (datenschutzrechtliche) Verantwortliche nach der seit 25.05.2018 geltenden Rechtslage in der von der Datenschutzbehörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochenen Form rechtens war. Es fehlt nämlich zu Verwaltungsstrafverfahren nach der seit 25.05.2018 geltenden Rechtslage der DSGVO und dem DSG an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung, RechtsfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2217210.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020