Entscheidungsdatum
08.11.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W219 2223374-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.06.2019, GZ 0001928406, Teilnehmernummer 1011319160, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 9 iVm § 17 VwGVG § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 01.10.2019 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 07.05.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom Beschwerdeführer als "Einspruch" bezeichnete Schreiben vom 16.08.2019, das auch an diesem Tag bei der belangten Behörde einlangte.
3. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 09.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 01.10.2019, zugestellt am 04.10.2019, wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass seinem als Beschwerde zu wertenden "Einspruch" vom 16.08.2019 die Angaben fehlen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2019 rechtzeitig eingebracht wurde, nämlich Angaben zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der für die Mängelbehebung gesetzten Frist von 14 Tagen seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.
5. Vom Beschwerdeführer langte innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist keine Ergänzung seiner Eingabe ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
In § 9 Abs. 1 VwGVG werden die Anforderungen an eine Beschwerde festgelegt. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende Beschwerde enthielt keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig - das heißt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer (vgl. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG) - eingebracht wurde. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
angemessene Frist, Beschwerdemängel, Einbringung, Mängelbehebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2223374.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020