Entscheidungsdatum
18.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2128858-1/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Dr. Wilfried Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Juni 2016, Zl. 1088245600/151398565,
A)
1. den Beschluss gefasst:
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte l und II des angefochtenen Bescheides eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Die Spruchpunkte III bis IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21. September 2015 gab er befragt nach seinen Fluchtmotiven an, dass in Nigeria der Norden gegen den Osten kämpfe und er den "Biafra" angehöre, welche für Frieden und Sicherheit in Nigeria kämpfen würde. Nachdem er sich ein sicheres Leben wünsche und in Sicherheit und Frieden leben möchte, habe er fliehen müssen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, dass er möglicherweise aufgrund einer Ausschreitung ums Leben komme.
Am 10. Februar 2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, bei der er die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens bestätigte und zu seinen Fluchtmotiven im Wesentlichen ergänzend vorbrachte, dass er Mitglied der Biafra-MASSOB gewesen sei. Am 16. Juli 2015 habe eine friedliche Demonstration in Owerri in blutigen Ausschreitungen geendet, bei denen zwei Polizisten getötet und Polizeiautos zerstört worden seien. Der Beschwerdeführer sei als einer der Anführer an dieser friedlichen Demonstration beteiligt gewesen und habe er für einen geordneten Ablauf der Demonstration gesorgt. Allerdings hätten seine Probleme bereits 2011 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Regierung zur Bespitzelung der Biafra-Bewegung Personen engagiert. Diese Spitzel hätten vermutlich die Namen der Koordinatoren der Demonstration an die Regierung weitergegeben, die sie jetzt suchen würden. Die Frage nach einer persönlichen Bedrohung verneinte der Beschwerdeführer, allerdings habe er seit 2011 immer wieder und wie auch zuletzt am 17. Juli 2015 Drohanrufe erhalten. Allerdings sei, nachdem im Jahr 2011 noch ein christlicher Präsident das Land regiert habe, alles friedlich verlaufen. Nunmehr regiere jedoch seit 2015 ein muslimischer Präsident, der Nigeria in einen religiösen Staat umwandeln wolle. Zudem gebe es in Nigeria die Boko Haram, die das Land "kolonialisieren" und einen islamischen Staat errichten.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schriftsatz vom 9. August 2016 wurde eine Bestätigung betreffend das Engagement des Beschwerdeführers bei der Unabhängigkeitsbewegung MASSOB sowie ein MASSOB-Mitgliedsausweis in Kopie vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde "gegen die Verweigerung von internationalem Schutz und subsidiären Schutz zurück"; weiters beantragte er, der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides Folge zu geben, weil er "als Ehegatte einer gewanderten Unionsbürgerin nach der Unionsbürgerrichtlinie gemäß § 54 NAG ex lege aufenthaltsberechtigt" sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Juli 2019 eine für die Dauer von fünf Jahren gültige Aufenthaltskarte ausgestellt.
A) 2. Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 eine für die Dauer von fünf Jahren gültige Aufenthaltskarte ausgestellt worden war, ergibt sich aus der in Kopie vorgelegten Aufenthaltskarte sowie aus der telefonischen Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 6. November 2019.
A) 3. Rechtliche Beurteilung
A) 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz
(Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides):
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurückziehe.
Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt § 33 Abs. 1 VwGG, dass das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, wenn die Revision zurückgezogen wurde.
Eine solche Regelung existiert für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht nach der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen hat.
Daher das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen.
A) 3.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57
Asylgesetz 2005, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung sowie zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides):
Im Hinblick auf die Aufenthaltskarte, die dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 ausgestellt worden war, waren die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, Asylverfahren, begünstigteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2128858.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020