TE Bvwg Beschluss 2019/11/20 W256 2224205-1

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Entscheidungsdatum

20.11.2019

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
B-VG Art. 133 Abs4
DSG 2000 §1
VwGVG §8

Spruch

W256 2224205-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vom 24. August 2019 wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In ihrer am 2. September 2019 bei der belangten Behörde eingelangten Säumnisbeschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 31. Dezember 2018 eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und wegen Verletzung des Rechts auf transparente Information gemäß Art 12 DSGO bei der belangten Behörde eingebracht. Die belangte Behörde sei bislang nicht tätig geworden und sei dazu auch kein Bescheid ergangen. Insofern stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge über die (unter einem vorgelegte) Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2018 entscheiden. Ein Zustellnachweis der von der Beschwerdeführerin angeschlossenen Beschwerde an die belangte Behörde wurde dabei nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, sie habe "trotz intensiver Nachforschungen" den Eingang der behaupteten Beschwerde nicht feststellen können. Insofern wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der belangten Behörde den Zustellnachweis der behaupteten Beschwerde vorzulegen.

Dazu hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und erstattete diese dazu eine Stellungnahme. Darin wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihr bereits im Schreiben vom 3. September 2019 erstattetes Vorbringen und verwies diese insofern auf ihre mangelnde Säumnis.

Mit eingeschriebenem Schreiben vom 10. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin die im Zuge der Aktenvorlage ergangene Äußerung der belangten Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darin aufgefordert, den Eingang ihrer Beschwerde vom 31. Dezember 2018 bei der belangten Behörde mittels eines geeigneten Nachweises zu belegen.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 15. Oktober 2019 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat sich dazu innerhalb der vorgegebenen Frist nicht geäußert.

II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 Bundesverfassungs-Gesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2019 (im Folgenden: B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Gemäß § 8 Abs. 1 1. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden: VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Nach dem 2. Satz dieser Bestimmung beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017 (im Folgenden: DSG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657/2015).

Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).

Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer vorliegenden Säumnisbeschwerde, sie habe am 31. Dezember 2018 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht, über welche bislang nicht entschieden worden sei. Dass diese Beschwerde bei der belangten Behörde auch tatsächlich eingelangt sei, brachte die Beschwerdeführerin hingegen nicht vor und wurden diesbezüglich auch keine Nachweise vorgelegt.

Der ausdrücklichen Aufforderung der belangten Behörde, aber auch des erkennenden Gerichts einen entsprechenden Nachweis über den Zugang der in Rede stehenden Beschwerde an die belangte Behörde nachzuweisen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin dazu auch gar nicht geäußert.

Es bestehen daher von Seiten des erkennenden Gerichts schon aufgrund der Aktenlage keine Gründe, davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Beschwerde auch tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist und damit eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde begründet hat.

Aus den genannten Gründen war daher schon mangels Säumnis der belangten Behörde ein Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vom 31. Dezember 2018 ausgeschlossen (vgl. zur Auslösung der in § 8 Abs. 1 VwGVG festgelegten Frist erst durch Einlangen des Antrags bei der zuständigen Behörde Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Ergänzungsband, § 8 VwGVG Rn 19).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Insgesamt war daher spruchgemäß gemäß § 27 Abs. 1 DSG durch Senat zu entscheiden.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2224205.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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