TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/25 94/12/0241

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.1998
beobachten
merken

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
DP §22 Abs1 idF 1984/033 ;
DP §22 Abs1 idF 1984/033;
DP §22 Abs2 idF 1984/033 ;
DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP §67 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;
DP/Stmk 1974;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der Dr. M in S, vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald 20, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. August 1994, Zl. 1 - 030436/53 - 94, betreffend Feststellung der Befolgung eines Dienstauftrages (Dienstzuteilung nach § 22 Abs. 3 DP/Stmk), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Obersanitätsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Bis zum 1. September 1994 war sie als Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im folgenden BH) tätig.

In einem Bericht der Amtsinspektion bei der BH vom 6. Mai 1993 waren gegen die Amtsführung der Beschwerdeführerin verschiedene allgemein wertende Vorwürfe erhoben worden. Dazu nahm sie mit Schreiben vom 9. Juni 1993 allgemein Stellung, bestritt die generellen Vorwürfe und brachte vor, sie sei bislang nicht mit konkreten Vorwürfen konfrontiert worden.

In der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis 31. August 1994 befand sich die Beschwerdeführerin in einem ihr über Antrag gemäß § 54 der als landesgesetzlichen Vorschrift in Kraft stehenden Dienstpragmatik (DP/Stmk) gewährten Karenzurlaub.

Mit Schreiben vom 16. August 1994 nahm die Beschwerdeführerin zu einer ihr vom zuständigen Referenten der belangten Behörde mündlich mitgeteilten Absicht Stellung, sie ab 1. September 1994 nach G. zu versetzen bzw. zum Dienst zuteilen zu wollen. Im wesentlichen brachte sie vor, diese Personalmaßnahme würde eine unzumutbare soziale Härte bedeuten (Versorgung eines minderjährigen Sohnes mit bevorstehendem Schulwechsel in die AHS in D.; zeitlicher Mehraufwand durch Pendeln im Ausmaß von 40 Stunden pro Monat; Erfordernis der Aufnahme einer Betreuungsperson). Dienstliche Gründe, die eine Dienstzuteilung bzw. Versetzung notwendig machen würden, seien ihr nicht bekannt. Sie habe ihre Dienstaufgaben stets erfüllt und sich nichts zuschulden kommen lassen. Außerdem gehöre sie zu den dienstältesten Amtsärzten in den steirischen Bezirken. Sie ersuche daher ihre Einwendungen, die ihre persönliche, soziale und familiäre Situation beträfen, vor der Entscheidung zu prüfen.

In einer Besprechungsnotiz eines Organwalters der belangten Behörde vom 17. August 1994 ist der Inhalt von mit der Beschwerdeführerin am 12. und 17. August 1994 geführten Telefonaten festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei informiert worden, daß der Wiederantritt ihres Dienstes am 1. September nicht in der BH erfolgen werde, sondern bei der Fachabteilung für Gesundheitswesen im Amt der Landesregierung. Einer Versetzung werde nicht zugestimmt, sodaß der Unterfertigte habe mitteilen müssen, daß eine auf drei Monate befristete Dienstzuteilung erfolgen werde.

Mit Schreiben vom 17. August 1994 ordnete die belangte Behörde die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin an. Aus Diensteserfordernissen werde die Beschwerdeführerin "mit Beendigung Ihres Karenzurlaubes von Ihrer Dienstleistung bei

der Bezirkshauptmannschaft D... enthoben und mit Wirkung vom

1.9.1994 zur Fachabteilung für das Gesundheitswesen zur weiteren Dienstleistung dienstzugeteilt". Das Beschäftigungsausmaß mit 100 % bleibe unverändert. Die Beschwerdeführerin wurde eingeladen, sich am 1. September 1994 beim Vorstand der Fachabteilung für das Gesundheitswesen zum Dienstantritt zu melden.

Mit Schreiben vom 24. August 1994 gab die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zur Dienstzuteilung folgende Stellungnahme ab: Sie habe bereits in ihrem Schreiben vom 16. August 1994 mitgeteilt, daß eine Dienstzuteilung nach G. für sie eine unzumutbare Härte darstelle. Außerdem entspreche die in Aussicht genommene Verwendung nicht dem Charakter ihrer bisherigen Tätigkeit: Bisher sei sie für die Gesundheitsvorsorge in einem Verwaltungsbezirk verantwortlich gewesen. In der Fachabteilung werde sie nur für spezielle Teilbereiche zuständig sein. Dies hätte eine Einschränkung der beruflichen Entwicklung sowie eine beträchtliche Einkommenseinbuße zur Folge. Außerdem sei sie eine der dienstälteren Amtsärzte der Steiermark. Im Falle eines Diensterfordernisses müßte jedenfalls ein jüngerer, näher der (neuen) Dienststelle wohnender Kollege herangezogen werden. Aus diesen Gründen sei die Dienstzuteilung nicht gerechtfertigt. Sie beantrage, die "bescheidmäßige Feststellung ihrer Verpflichtung, den Dienstauftrag der Dienstzuteilung zum FA f.d. GW zu erfüllen".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. August 1994 stellte die belangte Behörde auf Grund dieses Antrages fest, daß die Befolgung der mit Dienstauftrag vom 17. August 1994 gemäß § 22 Abs. 3 DP 1914 in der Fassung LGBl. Nr. 124/1974 erfolgten Dienstzuteilung zur Fachabteilung für das Gesundheitswesen zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin zähle. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage bejahte die belangte Behörde die Zulässigkeit des gestellten Feststellungsantrages. Gemäß § 22 Abs. 3 erster Satz DP/Stmk dürfe die Dienstzuteilung ohne schriftliche Zustimmung des Beamten für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung sei bei einer Dienstzuteilung auf die dienstrechtliche Stellung, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort auch auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen. Der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintrete, müsse sich bewußt sein, daß er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen unterwerfe, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergäben. So sei der Beamte grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates notwendig sei.

Die Bedachtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse erübrigten sich im vorliegenden Fall, weil auf Grund der Vorkommnisse in der Vergangenheit ausschließlich ein dienstliches Interesse an der Abziehung der Beschwerdeführerin von der BH bestehe. Diese Vorkommnisse begründeten ein derart wichtiges dienstliches Interesse, die Beschwerdeführerin von der Dienstleistung an der BH zu entheben, daß in weiterer Folge eine Versetzung gemäß § 67 DP/Stmk zur Fachabteilung für das Gesundheitswesen beabsichtigt sei. Da in der Zeit bis zum Dienstantritt der Beschwerdeführerin nach ihrem Karenzurlaub am 1. September 1994 kein ordnungsgemäßes Versetzungsverfahren habe durchgeführt werden können, sei mit Dienstauftrag vom 17. August 1994 vorerst eine Dienstzuteilung verfügt worden. Aus diesen Gründen sei der von der Dienstbehörde erteilte Dienstauftrag rechtmäßig; er sei vom zuständigen Organ erlassen worden und entspreche dem Gesetz.

Obwohl es im Feststellungsverfahren lediglich darum gehe, ob das von der Weisung erfaßte Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehöre, nicht aber, ob die Weisung im übrigen rechtmäßig sei, werde zur Stellungnahme vom 24. August 1994 folgendes festgestellt:

Mit Wirksamkeit vom 1. April 1983 sei die Beschwerdeführerin vorerst im Dienstzweig "Höherer Dienst der Amtsärzte" in den Landesdienst aufgenommen worden. Nach einer Verwendung in der Fachabteilung für das Gesundheitswesen und in der BH J. sei sie mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 der BH H. zur weiteren Dienstleistung zugewiesen worden. Bereits im Oktober 1987 habe der Bezirkshauptmann von H. der Dienstbehörde mitgeteilt, daß die Beschwerdeführerin durch ihre Unfähigkeit mit der Bevölkerung umzugehen, eine Beschwerdewelle aus allen Kreisen der Bevölkerung, von Bürgermeistern und Mandataren, ausgelöst habe. Aus diesem Anlaß habe er sich veranlaßt gesehen, sie zur Verfügung zu stellen.

Auch eine von der Beschwerdeführerin selbst beantragte Versetzung zur derzeitigen BH habe keine Lösung des Problems gebracht. Auch hier stehe ihr Verhalten unter massiver Kritik und Ablehnung der Bevölkerung. Diese an sich untragbare Situation habe im April 1992 eskaliert, als sich alle Bürgermeister des Bezirkes dazu entschlossen hätten, dieses Problem in Form eines Hearings zu diskutieren und eine Resolution dem damals für das Personalwesen zuständigen Landesrat zu überreichen. Über diese Vorgangsweise der Bürgermeister sei sodann in den Medien berichtet worden, wobei auch die Beschwerdeführerin hier massiv kritisiert worden sei.

Neben dieser untragbaren Situation in der Öffentlichkeit werde auch im Inspektionsbericht, welcher über die erfolgte Amtsinspektion bei der BH betreffend ihre Tätigkeit erstellt worden sei, der hohe und belastende Amtsaufwand beim Bezirkshauptmann und den Referenten festgestellt, den diese zur Sicherstellung der Arbeitsabwicklung aufbringen müßten. Dazu werde ihr dauerndes Infragestellen der Notwendigkeit der Teilnahme als Amtsarzt bei Verhandlungen, ihre nicht zufriedenstellende Abwicklung des Parteienverkehrs und ihr Auftreten als Amtsärztin in der Öffentlichkeit als Mangel hervorgehoben.

Ohne der Beschwerdeführerin die Fachkompetenz absprechen zu wollen, werde festgestellt, daß sie erwiesenermaßen nicht über das nötige Einfühlungsvermögen verfüge, das für einen Amtsarzt im Umgang mit der Bevölkerung unbedingt notwendig sei. So sei sie unter anderem nicht in der Lage, Handlungen und Gutachten den betroffenen Bürgern verständlich zu machen.

Da das Verhalten der Beschwerdeführerin einerseits in der Bevölkerung des Bezirkes D. auf Ablehnung gestoßen und geeignet sei, dem Ansehen und Vertrauen, welches die Bezirksverwaltungsbehörde in den Augen der Bevölkerung genieße, massiv zu schaden und andererseits ihr Verhalten eine amtsinterne Belastung darstelle, sei es unumgänglich, sie nach Beendigung ihres Karenzurlaubes von ihrer bisherigen Dienstverwendung als Amtsarzt bei der BH abzuziehen und der Fachabteilung im Amt der Landesregierung zur weiteren Dienstleistung zuzuweisen.

Durch diese dienstrechtliche Maßnahme solle die auf der Ebene der ersten Instanz entstandene Friktion beseitigt werden.

Es sei beabsichtigt, die Beschwerdeführerin als ärztliche Referentin in der Fachabteilung für das Gesundheitswesen mit einem großen Aufgabengebiet zu betrauen, wobei erwartet werde, daß sich die Schwierigkeiten, die sie offensichtlich im Vollzug als erste Instanz im unmittelbaren Kontakt mit der Bevölkerung habe, im Amt der Landesregierung nicht wiederholten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. September 1994 Selbstanzeige wegen der im "Auszug aus dem Inspektionsbericht vom 6.5.1993" enthaltenen (allgemeinen) Anschuldigungen erstattet und gemäß § 111 Abs. 2 DP/Stmk die sofortige Übermittlung dieses Antrages samt Beilagen an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und den Disziplinaranwalt beantragt.

Mit Beschluß vom 18. November 1994 hat die Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung gemäß § 117 Abs. 1 DP/Stmk beschlossen, auf Grund der Selbstanzeige kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, daß die Beschwerdeführerin eine Dienstpflichtverletzung begangen habe.

In der Folge teilte die belangte Behörde mit, daß die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28. November 1994 gemäß § 67 DP/Stmk aus dienstlichem Interesse mit Ablauf des 30. November 1994 von ihrer Dienstleistung als Amtsärztin in der BH enthoben und mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1994 zwecks weiterer Verwendung als Amtsärztin zur Fachabteilung für das Gesundheitswesen in Graz versetzt worden sei, wo sie bereits seit 1. September 1994 auf Grund der Dienstzuteilung tätig sei. Die gegen den Versetzungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde ist unter Zl. 95/12/0007 protokolliert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 22 DP/Stmk - dessen Absatz 1 in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33 - lautet auszugsweise:

"(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

(2) Wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, muß der Beamte auf Weisung seiner Vorgesetzten bei der Dienststelle, bei der er in Verwendung steht, oder bei anderen Dienststellen auch Amtsgeschäfte, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen von Beamten desselben Dienstzweiges gehören, vorübergehend besorgen.

(3) Der Auftrag, Dienstverrichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 bei einer anderen Dienststelle zu besorgen (Dienstzuteilung), darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber hinausgehende Zuteilung ohne Zustimmung des Beamten ist nur dann zulässig, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung oder Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann oder es sich um eine Dienstzuteilung zum Zwecke einer Ausbildung handelt. Bei einer Dienstzuteilung ist auf die dienstrechtliche Stellung, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort auch auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen. Einer Dienstzuteilung ist die Verwendung bei einer außerhalb des Dienstortes gelegenen Außenstelle (Expositur) gleichzuhalten.

..."

§ 67 DP/Stmk regelt die Versetzung. Die Bestimmung lautet auszugsweise:

"(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während des provisorischen Dienstverhältnisses und für Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten der Dienststellen nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

...

(6) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

...

(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung."

Vorab sind im Beschwerdefall einige Fragen zu klären:

1. Der angefochtene Bescheid hat die Personalmaßnahme vom 17. August 1994, über die er abspricht, als eine in Weisungsform getroffene Dienstzuteilung mit Dienstortwechsel gemäß § 22 Abs. 3 DP/Stmk gewertet. Diese von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an sich unbestritten gebliebene Wertung trifft auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu. Die Verwendung des Wortes "dienstzugeteilt" in der Personalmaßnahme vom 17. August 1994 kann in Verbindung mit den zeitlich vor- und nachgelagerten Ereignissen (z.B. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. August 1994; Besprechungsnotiz über Telefonate mit der Beschwerdeführerin sowie Versetzungsbescheid vom 28. November 1994) nur so verstanden werden, daß damit eine vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Dienststelle im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 DP/Stmk verfügt werden sollte. Es liegt also keine "verschleierte Versetzung" in Form einer Dienstzuteilung vor.

2. Dienstzuteilungen sind - sofern es sich um vorübergehende Personalmaßnahmen handelt - unabhängig von ihrer Dauer und dem Umstand, ob sie mit einem Dienstortwechsel verbunden sind oder nicht, durch Weisung zu verfügen (vgl. dazu z. B. das zur bundesrechtlichen Bestimmung des § 22 Abs. 3 DP 1914 in der Fassung der DP Nov 1969, BGBl. Nr. 148, die als landesrechtliche Bestimmung in der Steiermark übernommen wurde, ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1975, 1321/75 = Slg. N.F. Nr. 8906/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1978, Slg. 8450). Der Erlassung eines Bescheides bedarf es nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 1969, 206/79, mit dem die zu § 56 AVG ergangene Judikatur zum Feststellungsbescheid unverändert für den Bereich des DVG übernommen wurde). Diese Fallkonstellation ist im Beschwerdefall gegeben.

3. Die mit Weisung vom 17. August 1994 verfügte Dienstzuteilung enthält - unbeschadet des Umstandes, daß sie bloß eine vorübergehende Zuweisung der Beschwerdeführerin zu einer neuen Dienststelle anordnet - keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dieser Personalmaßnahme auch eine 90 Kalendertage überschreitende Dienstzuteilung angeordnet war oder nicht. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich der angefochtene Feststellungsbescheid; zwar spricht auch dieser ohne zeitliche Einschränkung davon, daß die Befolgung der mit Dienstauftrag vom 17. August 1994 gemäß § 22 Abs. 3 DP/Stmk erfolgten Dienstzuteilung zur Fachabteilung für Gesundheitswesen beim Amt der Landesregierung zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin zähle. In der Begründung wird aber die in Prüfung gezogene Personalmaßnahme ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 22 Abs. 3 Satz 1 (Dienstzuteilung bis zum Ausmaß von 90 Kalendertagen) in Verbindung mit Satz 3 DP/Stmk (Bedachtnahme auf die dienstrechtliche Stellung sowie ferner jene Verhältnisse, die nur bei Dienstortwechsel zu beachten sind) behandelt. Dazu kommt, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch weder feststand, ob im Hinblick auf das in Aussicht gestellte Versetzungsverfahren (das in der Folge mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1994 auch rechtskräftig abgeschlossen wurde) überhaupt ein Anwendungsfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 DP/Stmk (90 Kalendertage übersteigende Dienstzuteilung) eintreten werde, noch ob die in der letztgenannten Bestimmung angeführten Alternativtatbestände ab dem 91. Dienstzuteilungstag gegeben sein würden. Bei einer Gesamtwürdigung dieser besonderen Umstände geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides "überschießend" formuliert ist und lediglich über die Dienstzuteilung während der ersten 90 Kalendertage im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 DP/Stmk abgesprochen wurde.

4. Der Verwaltungsgerichtshof geht ferner davon aus, daß die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. August 1994 keine Remonstration im Sinne des § 22 Abs. 1 DP/Stmk ist, stellte doch die (anwaltlich) vertretene Beschwerdeführerin am Ende dieses Schreibens, in der sie die Gesetzmäßigkeit dieser Personalmaßnahme in Zweifel zog, ausdrücklich und unmißverständlich nur den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides. Mangels Wertung als Remonstration führte daher dieses Schreiben der Beschwerdeführerin auch nicht zu einer allfälligen schriftlichen Wiederholung dieser Weisung - der Umstand allein, daß die Dienstzuteilung mit schriftlicher Weisung vom 17. August 1994 angeordnet worden war, hätte eine Remonstration nicht ausgeschlossen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. März 1989, 86/09/0110 =

Slg. N.F. Nr. 12.894/A, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 20a Abs. 3 Wiener DO 1966) - und damit zur Aussetzung der Gehorsamspflicht gegenüber der genannten Weisung.

Der Beschwerdeführerin stand allerdings zum Zeitpunkt ihres Schreibens vom 24. August 1994 die Remonstration nach § 22 Abs. 1 DP/Stmk offen, weil die Personalmaßnahme erst ab 1. September 1994 wirksam und damit die Weisung erst ab diesem Zeitpunkt zu befolgen war. Die Remonstrationsmöglichkeit schließt zwar für den Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides vorübergehend den Antrag des Beamten auf Feststellung, ob die Befolgung dieser Weisung zu seinen Dienstpflichten gehört, aus. Wird die Weisung jedoch - wie im Beschwerdefall - befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren der Art, wie es die Beschwerdeführerin gestellt hat, nicht auf Dauer aus (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 16. März 1998, 97/12/0269, zu § 20 Wiener DO 1994).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall zu beachten, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erst nach dem 1. September 1994 - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erfolgte die Zustellung im Postweg erst am 5. September 1994; ein Rückschein liegt den vorgelegten Verwaltungsakten nicht bei, wohl aber ein Aktenvermerk vom 31. August 1994, daß die postalische Zustellung verfügt wurde - erlassen hat. Bei dieser Fallkonstellation ist der "verfrühte" Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides unschädlich.

5. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus der nachfolgenden mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1994 ausgesprochenen Versetzung nach § 67 DP/Stmk nicht zwingend abgeleitet werden, daß das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung, ob die Befolgung der Dienstzuteilungsweisung vom 17. August 1994 zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin gehörte, als gegenstandslos geworden einzustellen ist. Es kann nämlich im Beschwerdefall nicht ausgeschlossen werden, daß mit der Dienstzuteilung nachteilige dienst- und besoldungsrechtliche Folgen verbunden sind, über die die Dienstbehörde zu befinden hat und die unabhängig von der Versetzung bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. November 1978, 804/77, in dem der Verwaltungsgerichtshof in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine Sachentscheidung über den Feststellungsbescheid betreffend die Dienstzuteilung getroffen hat, ohne allerdings die Möglichkeit einer durch die nachfolgende Versetzung allenfalls eingetretenen Gegenstandslosigkeit ausdrücklich zu erörtern).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die Dienstzuteilung dürfe gemäß § 22 Abs. 2 DP/Stmk nur aus dienstlichen Interessen erfolgen, wobei gemäß § 22 Abs. 3 leg. cit. auf die dienstrechtliche Stellung und auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei. Der angefochtene Bescheid lasse eine ausreichende Begründung hinsichtlich der dienstlichen Interessen vermissen. Der Sinn einer Dienstzuteilung könne nicht darin bestehen, das von der Dienstbehörde gewünschte Ergebnis eines Versetzungsverfahrens vorwegzunehmen, wenn ein solches Verfahren im übrigen noch nicht einmal eingeleitet worden sei. Es sei absurd, ohne konkreten Anlaßfall (straf- oder disziplinarrechtliches Verfahren) eine Dienstzuteilung aus rein "dienstlichen" Gründen zu verfügen, weil ein Versetzungsverfahren in Aussicht genommen werde. Es müsse auch in diesem Fall möglich sein, bis zum Ausgang des Versetzungsverfahrens bei der bisherigen Dienststelle (BH) Dienst zu verrichten. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, das von ihr gewünschte Ergebnis eines Versetzungsverfahrens vorwegzunehmen, ohne ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren zu bieten und ohne ein straf- oder disziplinarrechtliches Verfahren einzuleiten, widerspreche der Unschuldsvermutung und stelle einen den Gleichheitsgrundsatz verletzenden willkürlichen Verwaltungsakt dar. Außerdem habe die belangte Behörde auf die im § 22 Abs. 3 DP/Stmk vorgesehene Bedachtnahme auf die erwähnten Verhältnisse mit der Begründung verzichtet, es bestehe ausschließlich ein dienstliches Interesse an ihrem Abzug von der BH. Die Behörde übersehe, daß selbstverständlich nur dienstliche Interessen, und zwar sogenannte "wichtige dienstliche Interessen", eine Versetzung rechtfertigten. Unbeschadet dessen sei aber bei einer Dienstzuteilung - wie sie im angefochtenen Bescheid im Ergebnis erfolgt sei - die Bedachtnahme auf die in § 22 Abs. 3 DP/Stmk genannten Verhältnisse vorgeschrieben. Die Bedachtnahme könne erst im Versetzungsverfahren unterbleiben, wenn das Vorliegen "wichtiger dienstlicher Interessen" erwiesen sei. Die belangte Behörde verwechsle somit die Bestimmungen der Dienstzuteilung mit denen der Versetzung. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin ferner vor, die Ausführungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit den Vorgängen bei der BH H. (Oktober 1987) und ihre Feststellungen, daß ihr Verhalten bei der derzeitigen BH auf massive Kritik und Ablehnung gestoßen sei, seien nicht nachvollziehbar und aktenwidrig. Unzutreffend sei insbesondere, daß sich "alle" Bürgermeister des Bezirkes entschlossen hätten, dieses Problem in Form eines "Hearing" zu diskutieren und eine Resolution beim zuständigen Landesrat zu überreichen. Dabei habe es sich um eine parteipolitisch motivierte Hetzkampagne gehandelt, die nur von einigen Bürgermeistern aus diesem Grund mitgetragen worden sei. Das Hearing habe auch zu einem medialen Erfolg der Beschwerdeführerin geführt, weil keine sachliche Kritik ihrer Tätigkeit erfolgt sei, sondern über den verantwortungsbewußten Vollzug der "KDV und KFG-Bestimmungen" sowie des Chemikaliengesetzes berichtet worden sei, denen in der Landwirtschaft sicherlich Vorrang vor Parteipolitik zukommen müsse. Dies hätten auch zahlreiche Reaktionen bewiesen (wird näher ausgeführt). Zu den völlig allgemein gehaltenen Beschuldigungen im sogenannten "Auszug aus dem Inspektionsbericht" vom 6. Mai 1993 habe sie bereits in ihrem Schreiben vom 9. Juni 1993 Akteneinsicht begehrt, die ihr jedoch verwehrt worden sei, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hätte daher diesen Bericht nicht als Entscheidungsgrundlage heranziehen dürfen, sich aber zumindest mit ihrem Schreiben vom 9. Juni 1993 auseinandersetzen müssen. Ihre Versetzung würde sicherlich keinen Verwaltungsmißstand beheben, sondern hätte im Gegenteil zur Folge, daß sich im Land bestehende Mißstände im vermehrten Ausmaß ausbreiten würden und ein kontraproduktives Signal für alle jene Beamten gesetzt werde, die verpflichtet seien, unpopuläre Maßnahmen zu treffen. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihr daher keine Möglichkeit geboten, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu beziehen. Insbesondere habe sie keine Einsicht in den Inspektionsbericht erhalten. Der (angeblich vollständige) Auszug dieses Berichtes sei weder überprüfbar noch enthalte er konkrete Schuldvorwürfe.

Der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit ist folgendes entgegenzuhalten.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die dienstlichen Interessen für die 90 Tage pro Kalenderjahr nicht übersteigende Dienstzuteilung darin erblickt, daß das wichtige dienstliche Interesse für eine beabsichtigte Versetzung nach § 67 DP/Stmk im Abzug der Beschwerdeführerin von der BH "auf Grund der Vorkommnisse in der Vergangenheit" gegeben sei, ein ordentliches Versetzungsverfahren aber in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchgeführt werden könne. In der Folge werden in der Begründung in Erwiderung des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 24. August 1994 zum Abzugsinteresse verschiedene Feststellungen getroffen, die unter anderem das angebliche Verhalten der Beschwerdeführerin bei der BH (massive Kritik und Ablehnung der Bevölkerung; Vorgangsweise der Bürgermeister des Bezirkes; amtsinterne Belastungen laut Bericht der Amtsinspektion vom 6. Mai 1993) betreffen. Eine Bedachtnahme auf die in § 22 Abs. 3 Satz 3 DP/Stmk für den Fall des Dienstortwechsels angesprochenen Verhältnisse erübrige sich im Hinblick auf das "Abzugsinteresse".

Zwar irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie auch für Dienstzuteilungen nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 DP/Stmk in ihrem Fall die Notwendigkeit dienstlicher Interessen aus Abs. 2 leg. cit. ableitet. Dies deshalb, weil im Beschwerdefall gar kein Anwendungsfall des § 22 Abs. 2 DP/Stmk vorliegt, da die Beschwerdeführerin auch auf ihrem neuen Arbeitsplatz in der Fachabteilung für Gesundheitswesen im Amt der Landesregierung unbestritten medizinische Aufgaben zu besorgen hat, die zu den gewöhnlichen Amtsgeschäften ihres Dienstzweiges gehören. Ihre (in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhaltenen) Einwendungen im Schreiben vom 24. August 1994, in denen sie auf gegenüber ihrer bisherigen Tätigkeit als Amtsärztin einer BH eingeschränkte Tätigkeiten in speziellen Teilbereichen verweist, sind nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2 DP/Stmk darzulegen.

Dennoch ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht, wenn sie davon ausgeht, daß auch für eine Dienstzuteilung wie in ihrem Fall dienstliche Interessen vorliegen müssen, auch wenn dies in § 22 Abs. 3 Satz 1 DP/Stmk (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer Kombination mit Abs. 2) nicht ausdrücklich angeordnet ist. Denn entgegen der allerdings nur in der Gegenschrift, nicht aber im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, kann aus der Nichtanwendbarkeit des § 22 Abs. 2 DP/Stmk allein nicht das Gegenteil erschlossen werden. Eine derartige Auslegung läßt nämlich den systematischen Zusammenhang im § 22 Abs. 3 DP/Stmk mit der Anordnung im dritten Satz dieser Bestimmung außer Betracht, die für jede Dienstzuteilung (also sowohl für die mit 90 Tagen pro Kalenderjahr nach Satz 1 befristete als auch für die darüber hinausgehende Dienstzuteilung nach Satz 2 dieser Bestimmung) eine Bedachtnahme auf die dienstrechtliche Stellung und bei jeder Dienstzuteilung im obigen Sinn mit Dienstortwechsel überdies die Bedachtnahme auf bestimmte Verhältnisse vorschreibt. Diese Bedachtnahmepflicht setzt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes notwendigerweise eine Interessenabwägung mit jenen Gründen voraus, die für die Dienstzuteilung sprechen, das heißt aber mit den dienstlichen Interessen.

Freilich können diese dienstlichen Interessen sehr weit gespannt sein. Dies ist aus § 22 Abs. 3 Satz 2 DP/Stmk abzuleiten: Wenn die über 90 Tage pro Kalenderjahr hinausreichende Dienstzuteilung, die zweifellos stärker in die Rechtsstellung des Beamten eingreift als eine kürzere Dienstzuteilung, nur bei Vorliegen einer der beiden dort genannten Tatbestandsalternativen gedeckt ist, müssen die Anforderungen für die gelindere Maßnahme geringer sein. Dies gilt umsomehr im Verhältnis zur "Dauermaßnahme" der Versetzung (vgl. § 67 Abs. 1 DP/Stmk), für die das Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen vom Gesetz gefordert wird (§ 67 Abs. 2 leg. cit.).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können derartige dienstliche Interessen für eine Dienstzuteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 DP/Stmk auch durchaus in einem in Aussicht genommenen Versetzungsverfahren liegen, dessen Einleitung - wie im Beschwerdefall - im Zeitpunkt der Dienstzuteilung zumindest unmittelbar bevorstand. Da die Personalmaßnahme der Dienstzuteilung unabhängig von einem Disziplinarverfahren erfolgen kann, kommt es weder darauf an, ob der betroffene Beamte schuldhaft gehandelt hat oder ob ein strafgerichtliches oder Disziplinarverfahren anhängig ist. Eine Vermengung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung, wie die Beschwerdeführerin vermeint, ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings nicht die Auffassung der belangte Behörde, daß sich bei Zutreffen ihrer Annahme, es sei für die bevorstehende Versetzung ein Abzugsinteresse in der Person der Beschwerdeführerin gegeben, bei der Dienstzuteilung mit Dienstortwechsel die Bedachtnahme auf die in § 22 Abs. 3 Satz 3 DP/Stmk angesprochenen Verhältnisse jedenfalls erübrige. Zwar wird dies in diesem Fall nicht die Dienstzuteilung selbst, worauf es der Beschwerdeführerin allerdings allein im Verwaltungsverfahren ankam, verhindern; die Bedachtnahme könnte aber bei der Auswahl des neuen Dienstortes eine Rolle spielen, wenn mehrere Dienststellen an verschiedenen Orten in Betracht kommen, wobei die Dienstbehörde allerdings nicht gehalten ist, ihre gesamte Personalplanung aus Anlaß einer solchen Dienstzuteilung zu überdenken (z.B. Versetzung eines anderen Beamten, um einen aus der Sicht des betroffenen Beamten "günstigeren" Dienstzuteilungsort "freizumachen"). Daß ein anderer Dienstzuteilungsort, der die Beschwerdeführerin in persönlicher, familiärer und sozialer Hinsicht geringer belastet hätte, vorhanden gewesen sei, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet, sodaß trotz einer fehlerhaften Rechtsauffassung der belangten Behörde keine Rechtsverletzung gegeben ist. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt daher nicht vor.

Zutreffend ist aber die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin: Zwar sind auch bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation, in dem die vorläufige Dienstzuteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 DP/Stmk einer beabsichtigten Versetzung nach § 67 leg. cit. vorausgeht, die Begründungsanforderungen für das im Nachhinein geführte Feststellungsverfahren zur Frage, ob die Befolgung der Dienstzuteilungsweisung zu den Dienstpflichten des betroffenen Beamten gehört, nicht übertrieben hoch anzusetzen, weil ansonst die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung in den Voraussetzungen zwischen den beiden Formen der Personalmaßnahmen verwischt würde. Das im Nachhinein geführte Feststellungsverfahren über die Gesetzmäßigkeit einer Dienstzuteilungsweisung hat grundsätzlich beim Wissensstand zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Personalmaßnahme anzusetzen, was nicht ausschließt, daß unter Umständen auch später gewonnene Erkenntnisse im Feststellungsverfahren verwertet werden dürfen oder müssen. Der Begründungsstandard ist daher in diesem Fall ein anderer als im Versetzungsverfahren, bei dem die Versetzung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 67 DP/Stmk zu prüfen sind, als Abschluß bescheidförmig verfügt wird. Andererseits kann es aber aus Gründen des Rechtsschutzes, insbesondere gegen eine willkürliche Vorgangsweise des Dienstgebers, nicht hingenommen werden, daß Feststellungsbescheide über Dienstzuteilungsweisungen auch für die ersten 90 Tage eines Kalenderjahres ohne nachvollziehbare Begründung rechtmäßig sein sollen. Ob die Begründungsanforderungen erfüllt werden, kann nur im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die jeweils vorliegenden Umstände beurteilt werden.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsüberlegungen genügt aber die Begründung des angefochtenen Bescheides diesen Anforderungen nicht. Der Hinweis auf die "Vorkommnisse in der Vergangenheit" allein ist keiner nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich. Dies trifft auch für die Feststellung zu, das Verhalten der Beschwerdeführerin stoße auf massive Kritik und Ablehnung in der Bevölkerung; ohne daß die einer solchen Bewertung zumindest im Verdachtsbereich zugrundeliegenden wesentlichen Vorfälle, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin an der BH, an der sie zuletzt tätig war, standen, dargelegt werden, darf sich die Behörde darauf nicht stützen. Soweit die belangte Behörde konkrete Feststellungen trifft, hat sie diese Vorwürfe der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten. Die erstmalige Bestreitung der getroffenen Feststellungen in der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde ist daher keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung im Sinne des § 41 VwGG.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten