TE Bvwg Beschluss 2019/11/25 W120 2130012-1

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Veröffentlicht am 25.11.2019
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Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FeZG §3 Abs2
FMGebO §47
RGG §3
RGG §4
RGG §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W120 2130012-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 6. Mai 2016, GZ 0001710158, Teilnehmernummer: XXXX , den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 8. März 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit bei der belangten Behörde am 25. Mai 2016 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 12. Juli 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 10. Oktober 2017 einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, welchem zu entnehmen war, dass die Beschwerdeführerin am XXXX verstorben ist.

6. Mit hg am 2. August 2018 eingelangtem Schreiben übermittelte das Bezirksgericht Linz den Beschluss betreffend die Verlassenschaftssache der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid vom 6. Mai 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 25. Mai 2016 Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin verstarb am XXXX .

Der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 10. Oktober 2016 die Ermächtigung erteilt, gemäß § 153 AußStrG die vorhandenen Aktiva aus der Verlassenschaft nach der Beschwerdeführerin ohne Abhandlung der Verlassenschaft zu übernehmen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

§ 31 VwGVG ("Beschlüsse"), BGBl I Nr 33/2013, ordnet Folgendes an:

"§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten in seinem Erkenntnis vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047, Folgendes aus:

"Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. [...]."

3.2. Die Beschwerdeführerin verstarb am XXXX . Der Tochter der

Beschwerdeführerin, XXXX , wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 10. Oktober 2016 die Ermächtigung erteilt, gemäß § 153 AußStrG die vorhandenen Aktiva aus der Verlassenschaft nach der Beschwerdeführerin ohne Abhandlung der Verlassenschaft zu übernehmen.

Im Allgemeinen wird ein Verlassenschaftsverfahren durch Einantwortung des Nachlasses an den/die Erben beendet, jedoch ist hiervon ua gemäß § 153 AußStrG bei fehlender Überschreitung des Wertes der Aktiva von EUR 5.000,-- die Überlassung der Nachlassaktiva ohne Abhandlung der Verlassenschaft ausgenommen.

Wird die Abhandlung der Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG), wird mangels Einantwortung kein erblicher Erwerb angenommen und der ruhende Nachlass besteht weiter (vgl. OGH 30.09.1997, 10 ObS 274/97k). Es kommt daher auch zu keiner Gesamtrechtsnachfolge (vgl. BFG 16.11.2017, RV/7100405/2014).

Da im Beschwerdefall somit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist bereits deshalb die Tochter der Beschwerdeführerin nicht befugt, das Beschwerdeverfahren fortzuführen.

3.3. Abgesehen davon muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den der Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bzw. einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zugrundeliegenden um - Sozialhilfeleistungen (zur Einordnung der Gewährung von Sozialhilfe als höchstpersönliches Recht vgl. VwGH 26.09.2001, 2011/10/0020) gleichzuhaltende - höchstpersönliche Rechte handelt.

Die Zuerkennung der Rundfunkgebührenbefreiung stellt darauf ab, dass der Bezug einer der in § 47 Fernmeldegebührenordnung angeführten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand durch den Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegt. Die Gewährung einer Gebührenbefreiung kann somit nur an Personen erfolgen, die Bezieher solcher Leistungen sind.

Einen entsprechenden Anknüpfungspunkt sieht auch das FeZG vor, als eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß § 3 Abs 2 FeZG voraussetzt, dass der Antragsteller eine der dort angeführten Leistungen bezieht.

Vor dem Hintergrund, dass der angefochtene Bescheid ein höchstpersönliches Recht betraf, in das keine Rechtsnachfolge in Betracht kommt, und daher auch keine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft erfolgen kann, besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr (vgl. auch BVwG 28.07.2017, W110 2108716-1; 29.09.2014, W219 2005971-1).

3.4. Folglich war das vorliegende Verfahren einzustellen (vgl. zum Unterbleiben der Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Beschwerdeführers und bei Eingriff des angefochtenen Bescheides in seine Rechtspersönlichkeit VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Einstellung, Fernsprechentgeltzuschuss,
höchstpersönliche Rechte, Rundfunkgebührenbefreiung,
Verfahrenseinstellung, Verlassenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W120.2130012.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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