TE Bvwg Beschluss 2019/11/26 W274 2223419-1

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Veröffentlicht am 26.11.2019
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Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

BDG 1979 §273
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W274 2223419-1/3E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , Professorin, XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.5.2019, GZ BMBWF-612/0073-II12b/2018 wegen Ernennung auf die Planstelle eines S1 in der Bildungsdirektion XXXX den

BESCHLUS:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.5.2019 intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom 7.5.2019, wonach die in den Dreiervorschlag des Landesschulrats XXXX vom 2.5.2017 aufgenommene Mitbeteiligte Partei Mag. XXXX mit mit Wirksamkeit vom 1.6.2019 für die ausgeschriebene Planstelle einer Landesschulinspektorin/eines Landesschulinspektors für kaufmännische Schulen im Bereich des Landesschulrats XXXX gemäß §§ 2 bis 5 i.V.m.

§ 273 Abs. 2 BDG ernannt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde wegen "inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit" mit den Anträgen, den Bescheid dahin abzuändern, dass die Beschwerdeführerin (BF) auf die genannte Planstelle ernannt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als belangte Behörde legte die Akten mit den Anträgen vor, die Beschwerde mangels Parteistellung gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurück- bzw. aufgrund rechtmäßiger Ermessensübung und schlüssiger Begründung abzuweisen.

Die Beschwerde ist ist mangels Parteistellung der BF unzulässig:

Die gegenständliche Ernennung beruht auf einer Ausschreibung des Bundesministeriums für Bildung vom 27.10.2016. Diese bezog sich auf die Stelle einer Landesschulinspektorin/eines Landesschulinspektors der Verwendungsgruppe S1 für kaufmännische Schulen.

Gemäß Art. 1 Z. 21 Bildungsreformgesetz werden mit Ablauf des 31. Dezember 2018 die Landesschulräte einschließlich der im Rahmen der Landeschulräte eingerichteten Kollegien aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren geht auf die

Bildungsdirektionen über. ... Die näheren Bestimmungen über den

Zuständigkeitsübergang können durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 273 Abs. 2 BDG dürfen nach dem 31. Dezember 2018 Ernennungen auf Planstellen der Verwendungsgruppen S1 und S2 nur mehr dann vorgenommen werden, wenn die Kollegien der Landesschulräte nach Durchführung eines Ausschreibungs-und Bewerbungsverfahrens bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge erstattet haben. Für solche Ernennungen sind die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 28 und Z 29 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Gemäß Art. 81b Abs. 1 B-VG alt haben die Landesschulräte Dreiervorschläge zu erstatten

b) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landesdienststellen und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten ....

Gemäß Abs. 2 sind die Vorschläge nach Abs. 1 an den gemäß Art. 66 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 oder aufgrund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zustatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.

Gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG alt können in den Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, Weisungen nicht erteilt werden.

Gemäß § 248d Abs 4 BDG sind bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, die §§ 207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 207g ist auf Verfahren gemäß § 225 anzuwenden.

Gemäß § 225 Abs. 1 BDG alt ist dieser Abschnitt (8. Abschnitt - Schul- und Fachinspektoren) auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind 1. Schulinspektoren.

Gemäß Abs. 2 umfasst die Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" die Verwendungsgruppen S1 und S2 für die Schulinspektoren.

Gemäß Abs. 3 hat der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

Gemäß § 207 m Abs. 2 BDG (7. Abschnitt - Lehrer) hat der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Bestimmungen des 3. und 5. Unterabschnitts keine Parteistellung.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach der oben genannten Norm ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist. Ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 30.6.2016, RA 2016/16/0038 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiell-rechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war, sodass einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist nach dem VwGH nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnamen handelt und wenn ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/12/0147 mwN).

Der VwGH führte insbesondere aus, aus den betreffend Ernennung von Schulleitern anzuwendenden Normen und insbesondere dem § 207f Abs. 1 und 2 BDG könne eine solche rechtliche Verdichtung nicht abgeleitet werden. § 207f Abs. 1 und 2 BDG stelle ausschließlich eine Selbstbedienungsnorm dar (VwGH 2011/12/0122 vom 27.9.2011).

Wenn schon im Besetzungsverfahren betreffend Schulleiter eine rechtliche Verdichtung dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, nicht zu entnehmen ist, ist eine solche im Verfahren betreffend Bestellung von Schul- und Fachinspektoren, deren Bestellungsverfahren im hier noch anzuwendenden § 225 BDG alt lediglich sehr allgemein umschrieben geregelt ist, umso weniger anzunehmen.

Der VwGH hat sich der Rechtsansicht des VfGH, wonach - unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zukomme, ausdrücklich nicht angeschlossen (VwGH 2011/12/0122 vom 27.9.2011). Den Ausschluss der Parteistellung nach § 207m Abs. 2 BDG im Schulleiterbestellungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt als im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers gelegen beurteilt, da die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren auch auf andere Weise als durch Einräumung einer Parteistellung einzelner Bewerber sichergestellt werden könne.

Entscheidungen des VwGH, in welchen dieser übergangenen in Dreiervorschläge aufgenommenen Mitbeteiligten Parteistellung im Ernennungsverfahren zubilligte, beruhen - soweit ersichtlich - ausschließlich auf gemäß § 87 Abs 2 VfGG aus Entscheidungen des VfGH abgeleiteter Bindungswirkung im Einzelfall, zB im Schulleiterernennungsverfahren Ra 2017/12/0073 vom 3.10.2018 bzw betreffend Landesschulinspektoren 2006/12/0112 vom 30.6.2010.

Die BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde in den Dreiervorschlag des Landesschulrats XXXX vom 2.5.2017 als Zweitgereihte aufgenommen.

Der Beschwerde sind Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde und insbesondere zur Parteistellung der BF nicht zu entnehmen. Aufgrund der oben dargestellten das hier gegenständliche Bewerbungsverfahren betreffenden gesetzlichen Normen im Zusammenhalt mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Beschwerde mangels Parteistellung der BF als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Zulässigkeitsausspruch betreffend Revision ergibt sich aus der oben dargestellten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall im Zusammenhang mit der Anfechtung von Schulleiterernennungen die Parteistellung eines in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Mitbewerbers annahm, erfolgte dies - wie oben dargestellt - ausdrücklich aufgrund der aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung von Erkenntnissen des VfGH, dessen Rechtsprechung zur Parteistellung von in Besetzungsvorschlägen aufgenommenen Mitbewerbern von jener des Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Da Art. 133 Abs. 4 BVwG allein auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des VwGH abstellt, war betreffend die Zulässigkeit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Parteistellung, Rechtsanschauung des VwGH, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2223419.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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