Entscheidungsdatum
02.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W244 2204617-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20.07.2018, Zl. P749122/54-PersB/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 25.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG 1956.
Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 24.07.2018 gegenständliche Beschwerde.
Die Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der belangten Behörde vorgelegt und ist am 30.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 22.10.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen und in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.
Mit Schreiben vom 29.11.2019 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass er seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 29.11.2019 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt (OZ 8).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 29.11.2019 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2204617.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020