Entscheidungsdatum
02.12.2019Norm
B-VG Art. 130 Abs1Spruch
W195 2224244-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 10.10.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 08.10.2019 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ein, aus welcher - unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung - eine Beschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX hervorgeht. In seinem Schriftsatz führt der Beschwerdeführer näher aus, dass er am
XXXX vom Landesgericht XXXX "rechtskräftig" zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei und ein gerechtes Verfahren nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer erachte sich selbst als ein Opfer großer Ungerechtigkeit und orte einen Justizskandal. Im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX seien vom Beschwerdeführer erbrachte Beweise nicht ernstgenommen und von ihm beantragte Zeugen nicht vorgeladen worden. Ferner sei der Anwalt des Beschwerdeführers daran gehindert worden seine Arbeit zu machen. Mit XXXX habe der Beschwerdeführer per Post eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und mit E-Mail vom 08.10.2019 habe er dem Präsidium des Landesgerichts
XXXX gegenüber den Wunsch zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde bekannt gegeben. Nunmehr bitte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, ihm die Möglichkeit zur Verteidigung zu geben, die Beschwerde anzunehmen und ihm Verfahrenshilfe zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Insbesondere wird festgestellt, dass das Urteil vom XXXX vom Landesgericht XXXX und somit von einem Organ der Gerichtbarkeit erlassen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.10.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) oder Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten (Z 4) vorzusehen.
Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus
Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen bzw. Beschlüsse und Urteile zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: "Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.").
Die gegenständliche Beschwerde, richtet sich gegen ein Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , mit welchem der Beschwerdeführer zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. In der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird die Aufhebung der genannten Entscheidung des Landesgerichts XXXX begehrt, welche jedoch nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt.
Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte erhoben werden, zu erkennen (vgl. etwa zur Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung bei einem Verwaltungsgericht gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien: VwGH 24.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0031-3).
Somit ergibt sich eindeutig aus den entsprechenden verfassungsgesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 129 ff. B-VG), dass das Urteil eines ordentlichen Gerichtes nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, wonach diese bei Zurückweisung der Beschwerde entfallen könne, abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Unzuständigkeit, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2224244.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020