TE Bvwg Beschluss 2019/12/3 W246 2225839-1

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

B-VG Art. 130 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
GehG §113
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W246 2225839-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Anträge des XXXX vom 25.11.2019 betreffend Vorrückungsstichtag den Beschluss:

A) Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, beantragte u.a. die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) vom 16.07.2015, Zl. P6/47647/2015, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2016, Zl. W122 2113154-1/4E, statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass die erfolgte Zurückweisung des Antrags zu Unrecht erfolgt sei und die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Antrag zu entscheiden und zu berücksichtigen habe, dass ein dem Unionsrecht genügender, diskriminierungsfreier Rechtszustand hergestellt werde.

Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 25.11.2019 brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen in Vorlage und stellte folgende Anträge:

"Pkt. 1 - Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages;

Pkt. 2 - Gerichtliche Feststellung, welche Vordienstzeiten hier wegen der perpetuierenden Diskriminierung zu einer Verbesserung (neue Gehaltseinstufung etc.) zu führen haben;

Pkt. 3 - Gerichtliche Feststellung bzgl. des zu entschädigenden Zeitraumes;

Pkt. 4 - Gerichtliche Feststellung über die Geldbetragshöhe dieser Entschädigung, beginnend mit der ersten Antragsstellung/Neufestsetzung vom 12.10.2010;

Entschädigungszeitraum daher: ca. 12 Jahre bzw. 3 Jahre vor Antragstellung (Verjährungsschutz/Hemmung), monatsgenaue Berechnung erfolgte nicht."

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W122 2113154-1 protokollierten Verfahrens und aus den Ausführungen sowie Unterlagen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.11.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Anträge:

Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 B-VG lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.-gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.-gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.-wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

-(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1.-Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2.-Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3.-Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder

4.-Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.

(3) - (4) [...]

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist."

Die vom Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 25.11.2019 primär beantragte Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie seine weiteren Anträge auf Feststellung von damit in Zusammenhang stehenden Umständen fallen nach der o.a. Verfassungsbestimmung nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei eine solche Zuständigkeit auch aus keiner sonstigen gesetzlichen Bestimmung ableitbar ist. Wie im o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, hat die Behörde über den vom Beschwerdeführer bereits zuvor erhobenen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages im fortgesetzten Verfahren inhaltlich zu entscheiden.

Die Anträge des Beschwerdeführers vom 25.11.2019 sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Zurückweisung der Anträge abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Neufestsetzung, Unzuständigkeit, Vorrückungsstichtag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2225839.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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