Entscheidungsdatum
04.12.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W122 2207455-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.05.2018, Zl. 392107/32/ZD/0518, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 31 VwGVG
zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer einer genannten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen wurde, ist durch den nunmehr in Beschwer gezogenen oben angeführten Bescheid mangels Antritts des Zivildienstes aufgehoben worden.
Mit E-Mail vom 24.05.2018 an XXXX (ZISA) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher bezeichnete Mindestvoraussetzungen einer Beschwerde zu erfüllen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde enthält kein Begehren und keine Bezeichnung der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diesen Mangel binnen 2 Wochen zu beheben. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2018 zu eigenen Handen zugestellt. Eine Verbesserung der Beschwerde erfolgte bis dato nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf den angeführten Schriftsätzen und Aktenbestandteilen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG), hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende E-Mail des Beschwerdeführers enthält lediglich die Ausführung, dass er krank gewesen wäre. Diese Eingabe kann, abgesehen davon, dass sie vom BF nicht unterfertigt wurde, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, weil darin kein Begehren, keine Bezeichnung der belangten Behörde und darüber hinaus keine Behauptung der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides angeführt wird.
Dem Beschwerdeführer wurde daher mit oben genannter Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem unter Zitat des § 9 Abs. 1 VwGVG eine Verbesserung aufgetragen wurde. Der BF hat darauf, nicht reagiert und die seiner Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht verbessert.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage der Formalvoraussetzungen einer Beschwerde ist hinreichend geklärt (vgl. zur Zurückweisung mangels Behördenbezeichnung auch ohne Verbesserungsverfahren: Verwaltungsgerichtshof, 13.11.2014, Ra 2014/12/0010).
Schlagworte
Fristablauf, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2207455.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020