TE Bvwg Beschluss 2019/12/10 W181 2223786-1

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §33

Spruch

W181 2223786-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 01.09.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien, am 13.08.2019 in dem Verfahren

GZen. XXXX und XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gebühren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 11.06.2019, GZen. XXXX und XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 13.08.2019 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.

2. In der Folge fand am 13.08.2019 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

3. Am 01.09.2019 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2019 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 22.10.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich ihr dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2019 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 27.08.2019 geendet habe.

5. In der Folge langte am 11.11.2019 eine Stellungnahme der Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Wien ein, in welcher sie ausführte, dass sie die Honorarnote irrtümlicherweise in einem falschen Ordner am Computer abgespeichert habe und daher davon ausgegangen sei, dass sie die gegenständliche Honorarnote bereits zeitgerecht elektronisch übermittelt habe. Bei einer neuerlichen Überprüfung sei sie darauf aufmerksam geworden, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Ferner gab die Antragstellerin an am 29.10.2019 auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten zu haben, weshalb sie schmerzbedingt einige Termine absagen musste. Die Antragstellerin ersuchte um Auszahlung der Gebühren, da sie auf das Honorar angewiesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin am 13.08.2019 im Rahmen der Verhandlung, GZen. XXXX und XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG, laut der von ihr gelegten Honorarnote, welche am 01.09.2019 beim BVwG einlangte, begehrte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren

GZen. XXXX , dem Gebührenantrag vom 01.09.2019, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2019, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 11.11.2019 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

I. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Hinsichtlich der mit Schreiben vom 11.11.2019 übermittelten Vorbringen der Antragstellerin, dass sie einerseits die gegenständliche Honorarnote in einem falschen Ordner am Computer abgespeichert habe und daher irrtümlicherweise von einer zeitgerechten Übermittlung ausgegangen sei sowie andererseits dass sie am 29.10.2019 am Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten habe, weswegen sie schmerzbedingt mehrere Termine nicht wahrnehmen habe können, ist folgendes auszuführen:

§ 33 VwGVG normiert:

"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) - (4a) [...]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).

§ 71 Abs. 2 AVG - genauso wie § 33 VwGVG - spricht zwar explizit von einem "Antrag auf Wiedereinsetzung", weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz. 110 zu § 71).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes vom 11.11.2019 - unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - davon aus, dass die Dolmetscherin mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsgrund ist dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss die Antragstellerin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass sie nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Antragstellerin tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte.

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz. 37ff zu § 71).

Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz. 40ff zu § 71). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insb. an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (2014), Rz 40ff zu § 71).

Gemäß der Judikatur des VwGH liegt eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, weil sie irrtümlich den Bescheid in die ein anderes Verwaltungsverfahrens betreffende Mappe eingelegt hat (VwGH 25.10.1979, 2293/79, 29.01.1991, 92/02/0070, Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (2014), Rz. 41ff zu § 71).

Im gegenständlichen Fall brachte die Antragstellerin vor, dass sie die Honorarnote irrtümlich in einem anderen, nicht dafür vorgesehenen, Ordner am Computer abgespeichert und deswegen angenommen habe, dass sie diese Honorarnote bereits zeitgerecht übermittelt habe. Der Fehler der falschen Zuordnung sei ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgefallen.

Im Sinne der obigen Ausführungen ist die Abspeicherung eines Dokuments in einem falschen Ordner am Computer weder als unvorhergesehenes noch als unabwendbares Ereignis zu qualifizieren. Selbst unter der Annahme des Vorliegens eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses wäre einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch auch auf Grund der auffallenden Sorglosigkeit der Antragstellerin nicht stattzugeben. Die Antragstellerin ist zwar nicht als berufliche Parteienvertreterin zu qualifizieren, jedoch ist sie als rechtskundige Person anzusehen, da sie regelmäßig am Bundesverwaltungsgericht in der Funktion als Dolmetscherin zu Verfahren herangezogen wird. Der Antragstellerin sind daher die zu setzenden verfahrensrechtlichen Schritte und die einzuhaltenden Fristen für die Beantragung von gebührenrechtlichen Ansprüchen bekannt, weshalb im gegenständlichen Fall auch ein strengerer Maßstab heranzuziehen ist, als bei einer rechtsunkundigen Person.

Die Antragstellerin hat die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt jedoch außer Acht gelassen. In der Organisation der Antragstellerin sind Mängel auszumachen, wie die Versäumung der Frist zur Einbringung der Gebührennote, aufgrund der Ablage bzw. Speicherung in einem anderen, dafür nicht vorgesehenen Ordner auf dem Computer und die damit eingehergehende irrtümliche Annahme, dass die Honorarnote bereits übermittelt wurde, welche als Außerachtlassung zumutbarer Sorgfalt zu werten sind, die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen.

Die Antragstellerin brachte in ihrer Stellungnahme ferner vor, dass sie am 29.10.2019 auf den Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten habe und aus diesem Grund mehrere Termine schmerzbedingt nicht wahrnehmen habe können.

Die dem gegenständlichen Gebührenverfahren zu Grunde liegende mündliche Verhandlung fand am 13.08.2019 statt, die 14 tägige Frist zur Geltendmachung der Gebührenansprüche endete daher mit Ablauf des 27.08.2019. Der Unfall der Antragstellerin ereignete sich jedoch erst am 29.10.2019 und damit mehr als zwei Monate nach dem Ende der gebührenrechtlichen Frist, weshalb der Unfall auch nicht zur Verhinderung der Einhaltung der Frist geführt haben kann.

Zusammenfassend ist daher in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur auszuführen, dass im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag keine Umstände aufgezeigt wurden, die auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder auf einen minderen Grad des Versehens schließen lassen.

Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG, weshalb dieses abzuweisen war.

II. Zur Zurückweisung des Antrages auf Gebühren:

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2019 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 27.08.2019. Der am 01.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht.

Über die verspätete Einbringung des Gebührenantrages wurde die Antragstellerin im Rahmen eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2019 verständigt.

Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetschgebühren, Fristablauf, Geltendmachung, Sorgfaltspflicht,
Verspätung, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2223786.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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