Entscheidungsdatum
10.12.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2161467-4/12E
W131 2161468-4/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Bescheidbeschwerde vom 27.03.2018 der Beschwerdeführer (= Bf) XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamts Gmünd vom 06.03.2018, Geschäftsfallnummer 253/2018/07 und weiters betreffend die Säumnisbeschwerde dieser beiden Beschwerdeführer vom 12.11.2018 beschlossen:
A)
Das Bescheidbeschwerdeverfahren und das Säumnisbeschwerdeverfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Nach Ergehen des im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheids erhoben die Bf vorerst am 27.03.2018 eine Bescheidbeschwerde und schließlich wegen Nichterledigung ihrer Bescheidbeschwerde eine Säumnisbeschwerde.
Die Säumnisbeschwerde der Bf wurde direkt beim BVwG eingebracht, je Beschwerdeführer zu den Verfahrenszahlen W131 2161467-3 und W131 2161468-3 protokolliert und schließlich gemäß § 6 AVG weitergeleitet.
Die vorzitierte Bescheidbeschwerde und die Säumnisbeschwerde wurden dem BVwG schließlich seitens des Vermessungsamts Gmünd wiederum im Wege der Beschwerdevorlage gemäß VwGVG vorgelegt, dies je Beschwerdeführer zu den Verfahrenszahlen W131 2161467-4 und W131 2161468-4.
Am 23.10. 2019 fand beim BVwG ein Verhandlungstermin mit den Bf und zwei Repräsentanten der belangten Behörde statt, in dem (scil: Verhandlungstermin) eine Teilzurückziehung der Beschwerden erfolgte.
Danach trafen sich die Bf und Repräsentanten der belangten Behörde nochmals außergerichtlich iSd § 43 Abs 5 AVG bei den fraglichen Grundstücksgrenzen, wie am 23.10.2019 akkordiert.
Am 09.12.2019 wurde beim BVwG eine Zurückziehungseingabe protokolliert, aus deren Inhalt objektiv eindeutig ist, dass nunmehr seitens der Bf ihre Bescheid- und Säumnisbeschwerde endgültig und zur Gänze zurückgezogen haben, soweit diese nach dem Verhandlungstermin vom 23.10.2019 noch offen waren. Dass die Bf in ihrer Zurückziehungseingabe die Verfahrenszahlen W131 2161467-3 und W131 2161468-3 (neben einer weiteren Verfahrenszahl) verwendeten, änderte an der tatsachenmäßigen Bewertung dieser Eingabe nichts, zur Interpretation dieser Eingabe siehe unten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerden, wie oben erwähnt, wurden zur Gänze zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des BVwG zu den Verfahrenszahlen W131 2161467-3 und 4 sowie W131 2161468-3 und 4; und dabei insb aus der Zurückziehungseingabe vom (protokolliert) 09.12.2019, die wegen der Verwendung der Verfahrenszahlen W131 2161467-3 und W131 2161468-3 von der Einlaufstelle des Gerichts vorerst bei diesen Verfahrenszahlen zugeordnet wurde (, zur Interpretation von Eingaben als Teil der rechtlichen Beurteilung siehe unten).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.
ISd Rsp des VwGH war nach den Beschwerdezurückziehungen im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Die objektive Zugehörigkeit der Zurückziehungseingabe vom (datiert) 5.12.2019 (und protokolliert vom 09.12.2019) zu den Verfahrenszahlen 2161467-4 und 2161468-4 ergibt sich daraus, dass einem Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt zu unterstellen ist und insoweit die Zurückziehungseingabe vom (protokolliert) 09.12.2019 objektiv vor dem Hintergrund des Verfahrensgeschehens nur dahin verstanden werden konnte, dass die Bf damit ihre restlich noch offenen Beschwerden (nach bereits erfolgter Teilzurückziehung in der Verhandlung am 23.10.2019) endgültig und zur Gänze zurückziehen wollten, nachdem die zu den Verfahrenszahlen W131 2161467-3 und W131 2161468-3 für die Bf jeweils erstmals protokollierte Säumnisbeschwerde seinerzeit mit Weiterleitungsbeschuss gemäß § 6 AVG weitergeleitet worden war und damit die damalige Beschwerdevorlage bereits erledigt war. Zur gebotenen Interpretation (und damit rechtlichen Bewertung) von Parteianbringen siehe insoweit zB Kolonovits et al, Verwaltungsverfahresrecht11, Rz 152 mwN.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben zitierte Literaturstelle mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2161468.4.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020