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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Mag. F in G, vertreten durch Mag. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Gleisdorf, Bürgergasse 37, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 2. Dezember 1997, Zl. 27 1200/36-I/11/97, betreffend Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase (§ 138 Abs. 3 BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides sowie weiterer vom Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen (insbesondere des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung) geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A seit 1. März 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Finanzlandesdirektion für Steiermark (FLD), bei der er in einer Geschäftsabteilung als Bereichsleiter verwendet wird.
Auf Grund seiner Optionserklärung vom 23. Dezember 1996 hat der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1996 (Zeitpunkt der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) seine Überleitung in das neue Besoldungsschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 bewirkt.
Mit Bescheid vom 29. September 1997 rechnete die FLD als zuständige Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer "mit Zustimmung des Bundeskanzlers ... die Zeiten als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe a, vom 6. Juni 1994 bis zur Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit 1. März 1996 sowie der Gerichtspraxis in der Zeit im Höchstausmaß von 12 Monaten (d.s. 2 Jahre, 8 Monate und 25 Tage) auf die Ausbildungsphase gemäß § 138 Absatz 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979" an. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf § 138 Abs. 3 Z. 1 bis 3 BDG 1979.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von Bedeutung ist - geltend, er sei - neben den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Zeiten - noch vom 13. Dezember 1993 bis einschließlich 27. Mai 1994 als Vertragsbediensteter I/a in einem Dienstverhältnis zum Bund, und zwar beim (damaligen) Bundesministerium für Gesundheit, Sport- und Konsumentenschutz in der Abteilung II D 5 gestanden. Da die in diesem Dienstverhältnis erworbenen Kenntnisse (um welche es sich dabei handelt, wird näher ausgeführt) sowohl für ihn als auch für die Hoheitsverwaltung von Vorteil seien, stelle er den Antrag "auf Zustimmung der Anrechnung auf die Ausbildungszeit gem. § 138 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I 61/1997 der beim BMGSK zurückgelegten Vordienstzeiten durch den Bundesminister für Finanzen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1997 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Sie begründete dies damit, die Dienstbehörde erster Instanz habe über die Anrechnung der vom Beschwerdeführer beim (damaligen) Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als Vertragsbediensteter zurückgelegten Zeit auf die Zeit der Ausbildungsphase nicht entschieden. Da die Berufung etwas bekämpfe, was nicht "Sache" des Bescheides der Behörde erster Instanz gewesen sei, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, bei der Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase nach § 138 BDG 1979 handle es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Im vorliegenden Fall habe die Dienstbehörde erster Instanz von Amts wegen am 31. Jänner 1997 einen Antrag bei der belangten Behörde auf Zustimmung zur Anrechnung aller drei Zeiten gestellt, darunter auch der von ihm im Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zurückgelegten Zeiten. Dieser Antrag habe zum erstinstanzlichen Bescheid geführt, wobei die Behörde erster Instanz lediglich über zwei ihm angerechnete Zeiträume abgesprochen habe. Dies habe aber nicht den Gegenstand des Verfahrens bestimmt. Entscheidend sei vielmehr der vorangegangene Antrag der FLD vom 31. Jänner 1997 gewesen, der mit der Anrechnung aller dort angeführten Zeiten die in Verhandlung stehende Angelegenheit bestimmt habe. Für die belangte Behörde habe daher kein rechtliches Hindernis nach § 66 Abs. 4 AVG bestanden, eine Sachentscheidung zu treffen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Bei der Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase nach § 138 Abs. 3 BDG 1979 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der nur auf Antrag des Beamten zu erlassen ist. Der Gesetzeswortlaut schließt freilich eine solche Antragstellung des Beamten nicht aus.
Da gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23a DVV 1981 in der Fassung der Z. 4 der Verordnung, BGBl. Nr. 540/1995, die Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase an die nachgeordneten Dienstbehörden delegiert ist, ist die Einholung der nach § 138 Abs. 3 BDG 1979 erforderlichen Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ein Teil des Dienstrechtsverfahrens; die Befassung des Bundesministers für Finanzen durch eine Dienstbehörde erster Instanz ist daher mit dem Antrag des Beamten auf Erlassung eines Bescheides nicht gleichzusetzen.
Im Beschwerdefall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Inhalt des Spruches des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz ausschließlich die Anrechnung zweier bestimmter Zeiten in die Ausbildungsphase war. Weder dem Spruch noch der Begründung dieses Bescheides läßt sich entnehmen, daß die FLD damit abschließend über alle sonstigen Zeiten abgesprochen hat, die allenfalls für eine Anrechnung im Sinne des § 138 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommen. Daß sich die Dienstbehörde erster Instanz in dem der Erlassung ihres Bescheides vorangegangenen Verfahren darum bemüht hat, auch bezüglich der nunmehr strittigen Zeit, die der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Bund beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zurückgelegt hat, zu einer Zustimmung zu gelangen, macht die Anrechnung dieser Zeit vor dem Hintergrund des von der Dienstbehörde erster Instanz erlassenen klaren und unmißverständlichen Bescheides nicht zum Verfahrensgegenstand, über den rechtsverbindlich abgesprochen wurde und der den Entscheidungsspielraum der belangte Behörde als Berufungsbehörde begrenzt.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen war.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120033.X00Im RIS seit
22.02.2002