TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/11 I419 2177114-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I419 2177114-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak am 12.10.2017 abwies, was dieses Gericht am 26.01.2018 bestätigte (G305 2177114-1/8E).

2. Vier Wochen darauf stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen Asylantrag, worauf dort seine Abschiebung angeordnet wurde, kehrte nach Österreich zurück und stellte im August 2018 einen Folgeantrag, den das BFA wegen entschiedener Sache zurückwies, was nach am 02.01.2019 erfolgter Hinterlegung im Akt rechtskräftig wurde.

3. Wieder begab sich der Beschwerdeführer nach Deutschland und stellte einen Folgeantrag. Am 28.10.2019 von dort überstellt, stellte der Beschwerdeführer im Inland neuerlich einen Folgeantrag, zu dem er angab, seine Gründe seien immer noch die gleichen wie 2016, und neue seien nicht dazugekommen. Er verstehe nicht, warum er immer wieder negative Bescheide bekomme. Am selben Tag trug ihm das BFA auf, in einer näher bezeichneten Betreuungsstelle des BMI durchgehend Unterkunft zu nehmen.

4. Das BFA hat diesen Folgeantrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I und II), wobei es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilte (Spruchpunkt III), wider ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV), dessen Abschiebung in den Irak für zulässig erklärte (Spruchpunkt V) und feststellte, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI). Unter einem verhängte es ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VII) und stellte fest, dass die Anordnung der Unterkunftnahme in der genannten Betreuungsstelle erfolgte (Spruchpunkt VIII).

5. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei volatil, weil die Proteste gegen die irakische Regierung bereits mehrere Tote gefordert hätten, und Polizei gehe mit Gewalt gegen Demonstrierende vor. Diese aktuellen Ereignisse seien in den vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, dem mindestens der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Dazu werden Berichte von Demonstrationen und Gewalttaten in Bagdad und in Städten im Süden des Irak zitiert.

Ferner werden die Aufhebung von Einreiseverbot und angeordneter Unterkunftnahme sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer ist Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Sunnit. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani (Zentralkurdisch), ferner spricht er Farsi und nach eigenen Angaben ein wenig Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat einen bis Mai 2019 gültigen Reisepass des Herkunftsstaats vorlegen können. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er ist strafgerichtlich unbescholten und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich und ist alleinstehend. Im Vereinigten Königreich lebt einer seiner Onkel mit Familie. Abgesehen vom Fußballspielen weist der Beschwerdeführer keine sozialen Anknüpfungen in Österreich auf. Eine Vereinsmitgliedschaft oder ein etwaiges soziales Engagement kann nicht festgestellt werden, ebenso wenig andere Anhaltspunkte für die Annahme einer sonstigen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht.

Der Beschwerdeführer war hier nicht legal erwerbstätig und verfügt über keinerlei Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er bezieht bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer hat keine Erwerbstätigkeit in Aussicht und nach eigenen Angaben vier oder fünf Mal gemeinnützige Tätigkeiten für die damalige Wohngemeinde verrichtet.

Er hat keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und keine Prüfungen über Sprachkenntnisse abgelegt.

Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt befand sich bis zur Ausreise im Irak, und mit seiner in Sulaimaniya lebenden Kernfamilie, den Eltern, ca. 65 und 57, sowie fünf Schwestern zwischen ca. 10 und Ende 20 und einem Bruder, ca. 18, verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat. Sein Vater ist Angestellter der Stromversorgung, seine Schwestern besuchen Schulen, und der Bruder ist Hilfsarbeiter. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Onkeln und Tanten, die in Sulaimaniya leben.

Zu seinen Angehörigen hat er etwa alle zwei Wochen über Internet Kontakt.

Er kam nahe Sulaimaniya zur Welt, wo er auch aufwuchs und bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern lebte. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zur sechsten Klasse und ging danach Gelegenheitsarbeiten nach, insbesondere dem Verlegen von Fliesen und Mosaiken. Auch als Tischler war er tätig. Die Einkünfte gab er teilweise an seine Familie weiter. Finanzielle Unterstützung erhielt er von seiner Mutter.

Er verließ am 28.12.2015 den Herkunftsstaat, flog von Erbil nach Istanbul und gelangte spätestens Ende Jänner 2016 nach Österreich. Ab Februar 2018 verbrachte er etwa ein halbes Jahr in Deutschland, wo er am 24.02.2018 in München den Antrag auf internationalen Schutz stellte und danach bei einem Freund in Stuttgart lebte.

Am 29.07.2018 kehrte der Beschwerdeführer zurück, hielt sich zwei Tage in Wien auf und stellte sich dann im Burgenland den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Der Beschwerdeführer verfügte von 03. bis 16.02.2016 und von 25.02.2016 bis 26.04.2018 sowie von 02.08. bis 25.09.2018 über Wohnsitzmeldungen im Inland. Zuletzt wurde er abgemeldet, weil er eine Ladung nicht befolgt hatte und untergetaucht war, weshalb er auch nicht in den Herkunftsstaat ausgeflogen werden konnte. Im März 2019 begab er sich dann neuerlich nach Deutschland.

Nun ist er seit 29.10.2019 in seiner Unterkunft gemeldet. Damit hatte er bisher insgesamt rund 2,5 Jahre Wohnsitze in Österreich.

Die StA Wien schrieb ihn Anfang 2019 zur Aufenthaltsermittlung wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls aus, jedoch ist er bisher strafrechtlich unbescholten.

1.2 Zum Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak auf Stand 20.11.2018 samt Kurzinformation vom 30.10.2019 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind davon speziell die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen:

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019).

Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019).

Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US- geführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019). [...]

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: "Operation Will of Victory"; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019).

Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019).

Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019).

Seit 1. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom 2. bis zum 5. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom 4. bis 7. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).

Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 1. Oktober bis zum 29. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).

Autonome Region Kurdistan / Kurdische Region im Irak

Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaimaniya attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.:

Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] bemannt war. Der Angriff erfolgte in drei Phasen: Auf einen Schussangriff folgte ein IED-Angriff gegen eintreffende Verstärkung, gefolgt von Mörserbeschuss. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August wurde in Sulaimaniya ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019).

Die am 27. Mai initiierte türkische "Operation Claw" gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak hält an. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12. Juli und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Aktuell befindet sich die Operation in der dritten Phase (ACLED 4.9.2019).

Im Kreuzfeuer wurden in den vergangenen Wochen mehrere kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. ACLED 7.8.2019).

Am 10. und 11. Juli bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaimaniya, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die "Partei für ein Freies Leben in Kurdistan" (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019).

1.2.2 Sicherheitsupdate 2. Quartal 2019: Autonome Region Kurdistan / Kurdische Region im Irak

Der Islamische Staat (IS) erweitert seine Netzwerke im irakischen Kurdistan. Es wird vermutet, dass er versucht diese mit seinen wieder auflebenden Unterstützungszonen in den Gouvernements Kirkuk und Diyala zu verbinden. Einheiten der Asayish [Anm.:

Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] konnten laut eigenen Angaben seit Jänner 2019 unter anderem drei arabische IS-Zellen sprengen - in Sulaymaniyah City, in Chamchamal, zwischen Sulaymaniyah und der Stadt Kirkuk, sowie in Kalar, im Nordosten des Diyala Flußtales. Am 11. April verhafteten die Asayish einen IS-Kämpfer, der für das Schleusen von Kämpfern zwischen Kirkuk Stadt, Hawija und Dibis im Gouvernement Kirkuk verantwortlich war (ISW 19.4.2019).

Die türkische Luftwaffe führte in den Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniya Luftangriffe durch und verursachte materielle Schäden, ohne dass jedoch Verluste an Menschenleben gemeldet wurden. Zwischen 14. Februar und 9. April meldeten die türkischen Streitkräfte mindestens zwölf Einsätze sowie zwei Zusammenstöße mit Einheiten der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (UNSC 2.5.2019). Am 27.5.2019 startete das türkische Militär die "Operation Klaue" mit dem Ziel PKK-Hochburgen im Nordirak, in der Region Qandil zu beseitigen (ACLED 2.7.2019; vgl. Al Jazeera 28.5.2019). Nach einer anfänglich defensiven Haltung der PKK kam es zu einer Zunahme der Angriffe auf die türkischen Streitkräfte, insbesondere im Südosten der Türkei, wie den Bezirk Cukurca in der Provinz Hakkari. Kurdische Einheiten zogen sich dabei grenzüberschreitend auch in den Iran zurück (ACLED 2.7.2019). Über 60 PKK-Kämpfer wurden seit Beginn der "Operation Klaue" als "neutralisiert" (d.h. getötet, gefangen genommen oder verletzt) gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. ACLED 2.7.2019). Ebenso wurde die Zerstörung von Sprengmittel (Landminen, IEDs) und Verstecken der PKK gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. Reuters 8.6.2019).

Türkisches Bombardement, das die Ortsränder dreier Dörfer im Bezirk Amadiya im Gouvernement Dohuk traf, zwang deren Einwohner zur Flucht (Kurdistan 24 9.4.2019).

1.2.3 Sicherheitslage Autonome Region Kurdistan (KRG)

In Erbil bzw. Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings ist die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte (Peshmerga) und diverse Milizen eingebunden sind, besorgniserregend. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 1.11.2018).

Die türkische Armee führt regelmäßig (teilweise im Abstand von wenigen Tagen) Luftangriffe auf PKK-Ziele in der kurdischen Autonomieregion im Irak durch. Beide Seiten (sowohl die Türkei als auch die PKK) geben wenig Informationen über die Opfer. In Einzelfällen handelt es sich um Zivilisten (CEDOCA 14.3.2018).

Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wieder aufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im September 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vgl. RFE/RL 9.9.2018).

1.2.4 Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).

Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN¬Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).

1.3 Zum Fluchtvorbringen

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Zu seinem Folgeantrag hat der Beschwerdeführer als Rückkehrbefürchtung erstbefragt angegeben, im Herkunftsstaat ein Verhältnis mit einer Frau gehabt zu haben, deren Familie damit nicht einverstanden gewesen sei. Die Verwandten der Frau suchten bis heute nach ihm und würden ihn im Rückkehrfall umbringen.

Das entspricht, wie der Beschwerdeführer aus diesem Anlass einräumte, den seit 2016 vorgebrachten Fluchtgründen. Auch in der Einvernahme am 05.11.2019 erklärte er, keine neuen Fluchtgründe zu haben, und ergänzte, nichts erfinden zu wollen.

Nach Rechtsberatung brachte er vor, seine Angaben aufrecht zu erhalten, und merkte an, dass die "allgemeine Lage" im Herkunftsstaat sehr schlecht sei, und sein seit 2016 vorgebrachtes Problem die Situation noch schlimmer mache. Die politische und die Sicherheitslage hätten sich seit ca. Anfang Oktober 2019 maßgeblich geändert. Seither werde gegen die Regierung demonstriert. Die Demonstrationen hätten bereits zu 270 Toten geführt. Dazu verwies er auf einen Beitrag des "Standard" über Vorfälle in Bagdad, Basra, Nasirija und weiteren Städten im Süden des Staatsgebiets.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordhälfte des Herkunftsstaats. Er hat nie behauptet, Regierungsgegner zu sein, an Demonstrationen teilgenommen zu haben oder auch nur, dies künftig zu wollen. Er hat somit in Bezug auf seine Fluchtgründe keinen glaubhaften neuen Sachverhalt behauptet.

Wie bereits im Vorerkenntnis (dort S. 9 f) kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, oder sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr entgegenstünden.

Auch den Länderinformationen war kein über die vorgebrachten Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte, die dem Beschwerdeführer bevorstünde oder auch nur mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.

2. Beweiswürdigung:

Da gegenüber den bisherigen Verfahren weder auf Grund des Vorbringens noch auf Basis amtswegig gewonnener Information gravierende Änderungen des Sachverhalts zutage kamen, folgt das Gericht, soweit nicht eigens erwähnt, den bisherigen Feststellungen.

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen es sich gänzlich anschließt.

2.1 Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten und der Erkenntnisse dieses Gerichts im ersten Asylverfahren (G305 2177114-1/8E) und im Schubhaftverfahren (W154 2202938-1/6E) des Beschwerdeführers.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers

Soweit Feststellungen zur Identität, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Akt und den Feststellungen im vorigen Erkenntnis dieses Gerichts sowie im angefochtenen Bescheid, denen auch in der nunmehrigen Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten wurde.

Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit folgt aus den Angaben des Beschwerdeführers, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, zusammen mit dessen Alter und bisheriger Arbeitstätigkeit.

2.3 Zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Der Länderinformationsbericht vom 20.11.2018 ist mit Aktualisierung vom 30.10.2019 aktuell, weshalb die unter 1.2 getroffenen Feststellungen jenen des BFA entsprechen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Er ergänzte diese mit dem - vom 05.11.2019 stammenden - Zeitungsbericht und dem Vorbringen dazu. Allgemein erklärte er: "Die allgemeine Lage ist momentan für die ganze Welt bekannt, was im Irak passiert. Mehr will ich dazu nicht sagen."

2.4 Zum Fluchtvorbringen

Die Feststellungen betreffend das Fluchtvorbringen ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit den (bereits vom BFA zitierten) Länderinformationen und dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Zeitungsbeitrag, der diesen Informationen nicht widerspricht.

Außer der geografischen Verteilung der Demonstrationen, nämlich in völlig anderen Gebieten des Herkunftsstaats, ist betreffend die Kurdengebiete zu beachten, dass es zwar zu Auseinandersetzungen kam und kommt, wobei die Ziele aber grundsätzlich definierte politische Gegner sind, wie z. B. PKK, "IS", KDPI oder staatliche Exekutivorgane. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch nur Gefahr liefe, für ein Mitglied eine solchen Risikogruppe gehalten zu werden.

Daneben spricht auch die Tatsache, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers durchgehend in der Herkunftsregion wohnt, wobei Bruder und Vater dort auch arbeiten und alle Schwestern Ausbildungen nachgehen, gegen eine dem Beschwerdeführer dort drohende individuelle Gefährdung, die auch nur mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das in den vorangegangenen Asylverfahren wiederholt erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen Erledigung Anfang 2018 durch dieses Gericht berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung allfälliger darüber hinaus geltend gemachter neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.

Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.

Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.

Bereits im Erstverfahren hat der Beschwerdeführer von der befürchteten Verfolgung durch die Verwandtschaft seiner angeblichen ehemaligen Freundin berichtet. Wie das Gericht bereits in seinem Erkenntnis im ersten Beschwerdeverfahren festgehalten hat, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verfolgung unglaubwürdig (S. 13 ff) und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde (S. 9 f).

Eine diesbezügliche Änderung ist nach den Feststellungen nicht zu sehen und wurde in Bezug auf die konkrete Situation und Bedürfnislage des Beschwerdeführers auch nicht substantiell behauptet.

Das Gericht hat sich somit bereits mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und entschieden, dass dieses, soweit es die genannten Themen beinhaltet, unter Konventionsaspekten unbeachtlich ist.

Im vorliegenden Asylverfahren hat der Beschwerdeführer keine glaubhaften neuen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht, sondern sich auf behauptete Tatsachen gestützt, die seinem Vorbringen zufolge bereits zur Zeit des ersten - in der Sache entschiedenen - Asylverfahrens bestanden haben, nämlich eine private Verfolgung wegen einer außer- und vorehelichen Beziehung.

Damit lag keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vor, die im Folgeantragsverfahren Berücksichtigung zu finden hätte.

Er hat daher kein Vorbringen erstattet, das eine solche Änderung des Sachverhalts beinhaltet, die nach Rechtskraft der bereits erfolgten Entscheidung eingetreten und geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Auch der sonst für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert.

Für das BFA lag somit kein Anlass für eine Überprüfung der seinerzeitigen Erledigung vor. Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen.

Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- (Spruchpunkt I) und den subsidiären Schutzstatus (Spruchpunkt II) zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf beide Spruchpunkte nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):

3.2.1 Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 101, AS 275) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint.

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV)

Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers addiert knapp 2,5 Jahre währt, wobei er diesen seit der ersten Entscheidung dieses Gerichts mit Ausnahme der Zeiten in Deutschland illegal oder auf Basis eines der (nun) beiden zurückgewiesenen Folgeanträge verbringt. Auch nach Deutschland hätte er nicht reisen dürfen.

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass er sich des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Außerdem fußte auch der erste Aufenthalt auf einem unbegründeten Asylantrag im Anschluss an eine illegale Einreise.

Der Beschwerdeführer hat derzeit unstrittig kein Familienleben im Bundesgebiet. Seine Familie lebt im Herkunftsland, im Inland hat er keine Verwandten. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Dieses erweist sich als wenig gewichtig. Er spielt Fußball, ist aber ansonsten weder sozial noch am österreichischen Arbeitsmarkt integriert, vermögenslos und ohne Möglichkeit, sich ohne Zuwendungen Dritter zu erhalten. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über das Interesse an der Grundversorgung und dem Ballsport hinaus kaum gesprochen werden.

Da er im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens - knapp 25 Jahre von 28 - dort verbracht hat, eine in der Herkunftsregion verbreitete Sprache spricht und über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügt, ist auch nicht von einer völligen Entwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bedeutet eine Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal die Abreise nach Deutschland und einen Asylantrag dort der vorgesehenen Rückkehr in den Herkunftsstaat vorzog, wodurch er sich nunmehr bereits fast zwei Jahre nach Erledigung seines Erstantrags immer noch in der EU und inzwischen wieder in Österreich aufhält. Die unterlassene Abmeldung und das Untertauchen weisen zudem auf ein sozial inadäquates und mit den Werten der Rechtsordnung nicht übereinstimmendes Verhalten hin.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Irak einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wären.

Wie ausgeführt, ist es ihm nicht gelungen, die vorgebrachte individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Er gehört auch keiner Personengruppe mit einem Risikoprofil an, das Schutzbedarf wahrscheinlich macht.

Soweit sich die Beschwerde darauf bezieht, dass im Süden und in Bagdad auch nach dem angekündigten Rücktritt des Premierministers Demonstrationen und Angriffe auf Demonstrierende fortgesetzt würden, verfängt dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht von dort stammt, sondern aus der Umgebung der Stadt Suleimaniya, die per Flugzeug aus der EU und anderen Staaten erreichbar ist.

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Er ist gesund und erwerbsfähig, sodass sich daraus kein Sachverhalt ergibt, der zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes in der Lage sein, im Irak zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und dann auch Arbeitserfahrung gesammelt. Er spricht Zentralkurdisch und hat eine Reihe von Verwandten, auch ersten und zweiten Grades in der Herkunftsregion, von denen er auch Unterstützung erwarten kann.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Irak, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine dringendsten Bedürfnisse nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht im Irak keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass im Irak das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt worden.

Eine der Abschiebung in den Irak entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht.

3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):

Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheids der Fall ist.

Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII):

Das BFA hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt, wonach - unbeschadet dessen Abs. 3 - ein solches für bis zu fünf Jahre verhängt werden kann, wobei näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele angeführt sind.

Nach der Rechtsprechung ist es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG (fehlende Unterhaltsmittel) gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen. (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349)

Geklärt ist jedoch auch, dass die Kombination von Fehlen der Unterhaltsmittel und Missachten der Ausreiseverpflichtung, ein solches Fehlverhalten ist, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt, und daher als Grundlage für ein Einreiseverbot ausreicht (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0390 mwH).

Unter diesen Umständen ist die vom BFA vorgenommene Beurteilung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot rechtfertigt, dem Grunde nach gesetzeskonform. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung hingegen, die von dem Fremden ausgeht, wird bei weitem nicht diese Länge erreichen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit enden, wenn dieser im Herkunftsland Arbeit und ein passendes soziales Umfeld gefunden hat.

Es ist dem BFA daher nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der missachteten Ausreiseverpflichtung, der mittels der Folgeanträge erzielten Aufenthaltsverlängerung und der Mittellosigkeit eine Dauer von zwei Jahren für sachgerecht hielt, wenngleich dem Bescheid explizite Überlegungen dazu nicht entnommen werden können. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass BF1 mit dem Onkel im Vereinigten Königreich einen Bezugspunkt im Unionsgebiet aufweist, zumal es den dortigen Behörden freisteht, ihm einen Einreise- oder Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn es sich als erforderlich erweist (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413).

3.7 Zur angeordneten Unterkunftnahme (Spruchpunkt VIII):

Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 kann das BFA einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung "und wirksamen Überwachung" des Antrags auf internationalen Schutz auftragen, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Nach Abs. 2 ist bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen (Z. 1), der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG bezieht (Z. 2) oder vor Stellung des Antrags eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde (Z. 3).

Letzteres ist den Feststellungen nach 2018 geschehen, als dieses Gericht die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des BFA wider den Beschwerdeführer von 2017 abwies.

Fallbezogen ist es auch nachvollziehbar, dass das BFA die Anordnung der Unterkunftnahme bis zum mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgenden Abschluss des Verfahrens für aus Gründen der zügigen Bearbeitung des Antrags geboten erachtete. Die Beschwerde führt nicht aus, warum dies nicht der Fall sein sollte.

Dem entsprechend war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt abzuweisen.

3.8 Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Nach § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung, die innerhalb der Wochenfrist ergeht, ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu übereinstimmenden Fluchtvorbringen und Neuerungen in der Beschwerde oder im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen dem bekämpften Bescheid und dem vorliegenden Erkenntnis rund drei Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von den BF verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Unbeschadet dessen kann das BVwG nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,
Bindungswirkung, Einreiseverbot, entschiedene Sache, Folgeantrag,
freiwillige Ausreise, Frist, Identität der Sache, Mittellosigkeit,
Rechtskraftwirkung, res iudicata, Rückkehrentscheidung, subsidiärer
Schutz, Wohnsitzauflage, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2177114.3.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten