TE Bvwg Beschluss 2019/12/13 W181 2224706-1

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54

Spruch

W181 2224706-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 17.05.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 177,80

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 11.04.2019, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 17.05.2019 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fand am 17.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Am 17.05.2019 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren nach § 53 Abs. 1 GebAG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem er gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG zweiter Halbsatz eine Gebühr für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes in Höhe von € 20,00 geltend machte und dazu ausführte, dass er die Entscheidung der Richterin sowie die Begründung in der Verhandlung übersetzt habe und daher die Gebühr für die Übersetzung eines in der Verhandlung angefertigten Schriftstücks in Höhe von € 20,00 in Anspruch nehmen wolle.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 07.11.2019, nachweislich zugestellt am 11.11.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, XXXX keine erfolgte Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes entnommen werden könne. Ein dem Dolmetscher vom Richter für die Übersetzung der mündlichen Verkündung zur Hilfestellung überreichtes Dokument sei lediglich als konzeptiver Text anzusehen, welcher ausschließlich der Unterstützung des Dolmetschers bzw. der Erleichterung der Dolmetschtätigkeit dienen solle. Da die Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nur für Schriftstücke, welche während einer gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden seien, gebühre, könne die verrechnete Übersetzung des mündlich verkündeten Erkenntnisses dem Grunde nach nicht honoriert werden.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vom 17.05.2019 als Dolmetscher fungierte und dabei das mündlich verkündete Erkenntnis der Richterin zu übersetzen hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, XXXX , dem Gebührenantrag vom 17.05.2019 und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für die Übersetzung von in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken (§ 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG)

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens €

20.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG hat der Dolmetscher zusätzlich zu seinem Entschädigungsanspruch gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20.

In der gegenständlichen Gebührennote beantragte der Dolmetscher für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung vom 17.05.2019 angerfertigten Schriftstückes die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 20.

Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2019, in dem Verfahren XXXX war jedoch keine erfolgte Übersetzung eines schriftlichen Dokuments zu entnehmen, vielmehr wurde auf die Rückübersetzung der Niederschrift verzichtet und angemerkt, dass der Dolmetscher das mündlich verkündete Erkenntnis übersetzte.

Auch im Gebührenantrag merkte der Dolmetscher an, dass er "die Entscheidung der Richterin und deren Begründung in der Verhandlung übersetzt" hätte und dafür € 20 verrechnen würde. Darüber hinaus teilte der Dolmetscher der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass "wenn eine Entscheidung und deren Begründung auf Seiten ausgedruckt wird und diese [vom] BF übersetzt wird, ist das eine Übersetzung von einer geschriebenen Seite zum Mündlichen. [...] Deshalb bedeutet das wie eine Rückübersetzung."

Ein dem Dolmetscher vom Richter für die Übersetzung der mündlichen Verkündung zur Hilfestellung überreichtes Dokument ist lediglich als konzeptiver Text anzusehen, welcher ausschließlich der Unterstützung des Dolmetschers bzw. der Erleichterung der Dolmetschtätigkeit dienen soll. Wesentlich für die Dolmetschtätigkeit - und damit auch in weiterer Folge für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs - kann dabei jedoch immer nur das in der Verhandlung gesprochene Wort sein. Andernfalls würde die Verhandlung konterkariert werden, da es dem Richter bzw. der Richterin sonst nicht möglich wäre, von der an den Dolmetscher ausgehändigten konzeptiven Vorlage abzuweichen bzw. Veränderungen vorzunehmen. Da jedoch immer das gesprochene Wort gilt bzw. zu übersetzen ist, würde es sich selbst im Falle einer ausgehändigten schriftlichen Hilfestellung nicht um ein Schriftstück im Sinne des GebAG sondern lediglich um einen konzeptiven Text handeln.

Da die Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nur für Schriftstücke, welche während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurden, gebührt und ein für die Übersetzung der mündlichen Verkündung überreichtes Dokument zur Hilfestellung lediglich als konzeptiver Text zu werten ist, war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG nicht zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunden á € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

30 km à € 0,42

12,60

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um 08:30 angetreten und um 14:20 beendet

8,50

Mühewaltung § 54 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 7 halbe Stunden: à € 12,40

86,80

Summe

177,80

0% Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG

177,80

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

177,80

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 177,80 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Gebührenbestimmung - Gericht, mündliche Verhandlung,
Schriftstück - Übersetzungstätigkeit, Übersetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2224706.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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