TE Bvwg Beschluss 2019/12/16 W195 2222959-1

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Veröffentlicht am 16.12.2019
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Entscheidungsdatum

16.12.2019

Norm

AVG §53a
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §24
GebAG §34 Abs1
GebAG §36 Abs1
GebAG §39 Abs1

Spruch

W195 2222959-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 22,80 (inklusive USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des

XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen "aus dem Fachgebiet Allgemeine Informationen über Afghanistan" bestellt und im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens mit der Beantwortung folgender zwei Fragen beauftragt:

-

Treten in der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnregion in Afghanistan Zwangsrekrutierungen auf?

-

Wie alt sind zwangsrekrutierte Jugendliche bzw. Männer?

2. Am XXXX langte das von der Antragstellerin erstellte sechsseitige Gutachten samt ihrer Gebührennote in Höhe von € XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das in der Gebührennote beantragte Honorar wurde von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts ausbezahlt.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Antragstellerin erneut von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen "aus dem Fachgebiet Allgemeine Informationen über Afghanistan" bestellt und beauftragt ein Ergänzungsgutachten unter Einbeziehung des mitübermittelten EASO-Berichts ("EASO Country of Origin Information Report- Afghanistan-Recruitment by armed groups?)" zu verfassen.

4. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das von der Antragstellerin verfasste vierseitige Gutachten (bestehend aus einer Seite Deckblatt, einer Seite Anschrift und zwei Seiten inhaltlicher Ausführungen) sowie folgende Honorarnote ein:

Honorarnote 49

Aktenstudium § 36 GebAG

für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90

44,90

für jeden weiteren Band (vom zweiten-) bis zu € 39,70

 

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)

 

39 begonnene Stunde(n) á € 33,80

XXXX

begonnene Stunde(n) von 20.00- 06.00 Uhr o. Sa, So, Feiertag á € 52,50

 

Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO

 

8 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens (nur SV- Länderkunde) á € 33,80

XXXX

Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG

 

Reinschreiben von Befund und Gutachten 4,466 Seiten á € 2,00

8,93

Durchschrift(en) 4 Seiten á € 0,60

2,40

Zwischensumme

1.644,83

20% Umsatzsteuer

328,96

Gesamtsumme

1.995,79

Gesamtsummer aufgerundet auf volle 10 Cent

1.995,80

5. Mit E-Mails vom XXXX und XXXX wurde die Antragstellerin von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert eine Aufgliederung ihrer gemäß § 35 Abs. 1 GebAG angegebenen Mühewaltungsgebühren nachzureichen.

6. In der Folge langte keine Stellungnahme bzw. Aufgliederung seitens der Sachverständigen ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom XXXX , von der Antragstellerin nachweislich am XXXX bei der Abgabestelle übernommen, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für das Aktenstudium gemäß § 36 GebAG mit € 7,67 anstatt €

44,90 zu bestimmen sei. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin aufgefordert, eine Aufschlüsselung der Mühewaltungsgebühren gegliedert in Arbeits- und Zeitaufwand sowie nach Tätigkeiten nachzureichen, da die verzeichnete Globalangabe der Mühewaltungsgebühren in Höhe von 47 Stunden für ein vierseitiges Gutachten (eine Seite Deckblatt, eine Seite Anschreiben und zwei Seiten inhaltliche Ausführungen) nicht nachvollziehbar sei und das Gericht daher seiner Nachprüfungspflicht nachzukommen habe. Die Antragstellerin wurde auch auf die Verpflichtung zur ausreichenden Bescheinigung, bei sonstigem Verlust des Gebührenanspruchs hingewiesen.

8. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , im Rahmen des Verfahrens, XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet "Allgemeine Informationen über Afghanistan" bestellt und beauftragt wurde ein Ergänzungsgutachten unter Einbeziehung des EASO-Berichts ("EASO Country of Origin Information Report- Afghanistan-Recruitment by armed groups?)" zu verfassen. Das vierseitige Gutachten (bestehend aus einer Seite Deckblatt, einer Seite Anschrift und zwei Seiten inhaltlicher Ausführungen) sowie die gegenständliche Honorarnote langten knapp zweieinhalb Jahre später am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren

GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom XXXX , dem Gebührenantrag vom XXXX , der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zu der Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 Abs. 1 GebAG

Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.

Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621;

Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG).

Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten

an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den

ersten Aktenband: G=7,60+ (37,30*(S-1))/499

(Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 3 zu § 36 GebAG).

Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu § 36 GebAG).

Aus dem Bestellungsbeschluss vom XXXX , GZ. XXXX , sowie dem elektronischen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes ist ersichtlich, dass der Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX ein dreiseitiger Auszug (Deckblatt des Berichts, Seite 19 und Seite 20) des EASO-Berichts "EASO Country of Origin Information Report-Afghanistan- Recruitment by armed groups" übermittelt wurde. Die Antragstellerin machte für das Aktenstudium des dreiseitigen Auszuges des EASO-Berichts gemäß § 36 Abs. 1 GebAG eine Gebühr in Höhe von € 44,90 geltend.

Da mit der Gebühr für das Aktenstudium die für das Lesen der Gerichtsakten aufgewendete Mühe abgegolten wird und im gegenständlichen Fall sich eine Gesamtzahl von zwei zu lesenden Seiten (Seite 19 und Seite 20 des EASO-Berichts) ergibt, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren und somit keine Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen, beträgt, unter Heranziehung der

Formel G=7,60+ (37,30*(2-1))/499, daher die Gebühr für das Aktenstudium des einen übermittelten Aktenbandes (EASO-Bericht) gemäß § 36 Abs. 1 GebAG gerundet € 7,67.

Es war somit die Gebühr des Aktenstudiums der Sachverständigen mit €

7,67 zu bestimmen.

Zur Mühewaltung

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist.

Die Gebühr ist nach richterlichen Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß § 39 Abs. 1 GebAG kann das Gericht den Sachverständigen auffordern sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

Der Zeitaufwand für die Erarbeitung von Befund und Gutachten ist zu bescheinigen. Globalangaben des SV, etwa 20 Stunden Vorbereitungszeit reichen nicht aus, um den tatsächlichen Zeitaufwand zu ermitteln (vgl. OLG Wien 5 R 132/06b SV 2007/1, 40; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 14 zu § 38).

Ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung durch den SV, insbesondere wenn der Umfang des Gutachtens nicht allzu groß ist. Sind die Angaben des SV wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet, wobei auch der SV zu hören ist (vgl. OLG Wien 12 R 16/85 REDOK 1284; OGH 13 Os 112/91 SV 1992/1, 31).

Gelingt es dem Sachverständigen nicht, die strittigen Posten der Mühewaltungsgebühr nachvollziehbar darzulegen, [...], so ist es gerechtfertigt, die Mühewaltungsgebühr [...] nicht im verzeichneten Ausmaß [...] zu berücksichtigen (vgl, OGH 10 ObS 100/10V SV 2011/4, 219, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 121 zu § 38).

Wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Bescheinigung nicht (ausreichend) nachkommt, ist ihm im Rahmen des Verbesserungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ergänzende Bescheinigungsmittel vorzulegen oder entsprechende Anträge zu stellen. Erst wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, führt dies zum Verlust des Gebührenanspruchs (LG Salzburg 21 R 126/12v EFSlg 136.610, vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E36 zu § 39 GebAG).

Am XXXX langten beim Bundesverwaltungsgericht das von der Antragstellerin erstattete und insgesamt vier Seiten umfassende Gutachten (eine Seite Deckblatt, eine Seite Anschreiben und zwei Seiten inhaltliche Ausführungen) sowie die Honorarnote ein. In ihrer Gebührennote machte die Antragstellerin Mühewaltungsgebühren in der Gesamthöhe von

€ XXXX geltend. Dabei verzeichnete sie gemäß § 35 Abs. 1 GebAG, 39 begonnene Stunden á € 33,80 sohin € XXXX sowie weitere 8 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren á

€ 33,80 gemäß § 34 Abs. 5 GebAG sohin € XXXX .

Im gegenständlichen Fall mangelt es der Honorarnote konkret an der Aufschlüsselung des benötigten Zeitaufwandes, eine Bescheinigung wurde nicht übermittelt, vielmehr wurde der Honorarnote eine Globalangabe der Mühewaltungsgebühren in der Gesamthöhe von

47 Stunden zu Grunde gelegt, dies reicht jedoch gemäß der oben zitieren Judikatur nicht aus, um den tatsächlichen Zeitaufwand zu ermitteln.

Um der Nachprüfungspflicht nachzukommen, forderte daher das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin mit Schriftsatz von XXXX, GZ. XXXX, unter Hinweis eines etwaigen Verlustes des Gebührenanspruches, sollte der Aufforderung nicht nachgekommen werden, auf eine Aufschlüsselung der Mühewaltungsgebühren gegliedert in Arbeits- und Zeitaufwand sowie nach Tätigkeiten nachzureichen. In der Folge kam die Antragstellerin der Aufforderung nicht nach.

Die Äußerungsobliegenheit des § 39 Abs. 1 GebAG dient - wie bereits einleitend festgehalten - dazu, vor der Bestimmung der Gebühren strittige, für die Gebührenbestimmung relevante Tatsachen klären zu können. Wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, hat der Sachverständige die Nachteile - den völligen Gebührenverlust - zu tragen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E36 zu § 39 GebAG).

Da die Antragstellerin trotz Aufforderung weder den Arbeits- und Zeitaufwand hinsichtlich der einzelnen Punkte aufschlüsselte, obwohl dies für die Gebührenbestimmung bedeutsam gewesen wäre, hat sie den gesamten Verlust der geltend gemachte Gebührenposition "Mühewaltung" zu tragen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Aktenstudium § 36 GebAG

für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90

7,67

Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG

 

Reinschreiben von Befund und Gutachten 4,466 Seiten á € 2,00

8,93

Durchschrift(en) 4 Seiten á € 0,60

2,40

Zwischensumme

19,00

20% Umsatzsteuer

3,80

Gesamtsumme

22,80

Gesamtsummer aufgerundet auf volle 10 Cent

22,80

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 22,80 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium, Bescheinigungspflicht, Gebührenbestimmung - Gericht,
Mühewaltung, Nachprüfung, nichtamtlicher Sachverständiger,
Zeitaufwandersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2222959.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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