TE Bvwg Beschluss 2019/12/17 W116 2181296-1

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Entscheidungsdatum

17.12.2019

Norm

BDG 1979 §92
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W122 2181296-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Irene JANISCH und Dr. Christina PFAU als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Werner TOMANEK, Neutorgasse 13/4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 2 vom 31.10.2017, GZ BMI-42015/9-DK-Senat, BMI-42017/13-DK-Senat, BMI-42024/12-DK-Senat 2/2017, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 2 vom 31.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin schuldig gesprochen (im Original, anonymisiert)

"1. sie habe von April 2016 bis September 2016 gemeinsam mit X insofern Suchtgifthandel betrieben, als sie mit X gemeinsam 4 Cannabisplantagen, davon 3 im Keller ihres Kleingartenhauses und 1 in ihrem Garten angebaut und betreut habe, wobei mehrere Ernten zu einem beträchtlichen Ertrag führten und das Suchtmittel an unbekannte Abnehmer verkauft worden ist (errechneter Gewinn von € 1.600,-), aber auch zum Eigengebrauch war,

2. sie habe am 06.04.2016 in der Zeit zw. 15.00 Uhr und 15.17 Uhr über Ersuchen des X den PAD-Akt B6/63576/2016 zu privaten Zwecken und ohne dienstliches Interesse geöffnet und Einsicht genommen und dem X Informationen aus dem PAD-Akt über WhatsApp weitergegeben, wodurch sie entgegen den bestehenden Richtlinien geheime Daten anfragte und diese an einen Dritten weitergeben hat,

3. sie habe am 23.08.2016 über Ersuchen des X den PAD-Akt D1/227662/2016 zu privaten Zwecken und ohne dienstliches Interesse geöffnet und Einsicht genommen und dem X Informationen aus dem PAD-Akt über WhatsApp weitergegeben, wodurch sie entgegen den bestehenden Richtlinien geheime Daten anfragte und diese an einen Dritten weitergeben hat,

4. sie habe im Sommer 2016 über Ersuchen des X eine ZMR- Anfrage gestellt, dies ohne dienstlichen Grund und somit unberechtigt, und die Adresse der angefragten Person an X weitergegeben,

5. sie habe im Sommer 2016 über Ersuchen des X eine Personensuche im EKIS gemacht, ohne dienstlichen Grund und somit unberechtigt, sie habe die Person jedoch nicht gefunden bzw. war die Anfrage negativ, weshalb sie an X keine Informationen weitergegeben hat,

6. sie habe seit Sommer 2016 selbst Marihuana in regelmäßigen Abständen konsumiert,

sie habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung "Kanzlei und Protokollwesen, PAD", die Dienstanweisung "Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmung, die Dienstanweisung "Anfragen - EKIS und andere automationsunterstützt geführte zentrale Evidenzen" sowie § 46 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Hingegen wird die Beamtin von dem Vorwurf sie habe den Suchtgifthandel bereits seit März 2013 und diesen gewerbsmäßig betrieben, sie habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen, gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG freigesprochen."

2. Mit Schriftsatz vom 04.12.2017 brachte die Beschwerdeführerin über ihren rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde ein, welche sich ausschließlich gegen den Ausspruch der Disziplinarstrafe richtete. Am 02.01.2018 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit für den 17.12.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden.

4. Mit schriftlicher Eingabe vom 10.12.2019 (eingelangt am 12.12.2019) teilte die Beschwerdeführerin über ihren rechtlichen Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ihre Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 31.10.2017 zurücknimmt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin hat in dem von ihrem rechtlichen Vertreter eingebrachten Schriftsatz vom 10.12.2019 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass sie ihre Beschwerde gegen das obengenannte Disziplinarerkenntnis vom 31.10.2017 zurückzieht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und dabei insbesondere aus den diesbezüglich unmissverständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10.12.2019. Der Schriftsatz wurde vom rechtlichen Vertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens oder an seinem Inhalt zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung eines Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen.

Zu A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.

Die Zurückziehung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der damit einhergehenden Klaglosstellung war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2181296.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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