TE Bvwg Beschluss 2019/12/18 W101 2135625-1

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
DSG 2000 §1
DSG 2000 §6
DSG 2000 §7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W101 2135625-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Alexia STUEFER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.08.2016, GZ: DSB-D122.467/0003-DSB/2016, im bekämpften Umfang betreffend eine Verletzung im Recht auf Löschung in Folge teilweiser Ablehnung von dessen Löschungsverlangen vom 20.10.2015 durch das Schreiben der XXXX vom 20.11.2015 beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF als gegenstandslos einzustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer erhob am 29.01.2016 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Löschung seiner personenbezogenen, zu dem strafprozessualen Ermittlungsverfahren (AZ: 30 St 49/13, bei der XXXX unter Az: B6/41554/Jahreszahl) im PAD verarbeiteten Daten in Folge teilweiser Ablehnung von dessen Löschungsverlangen vom 20.10.2015 durch das Schreiben der XXXX vom 20.11.2015.

Mit Bescheid vom 01.08.2016, GZ: DSB-D122.467/0003-DSB/2016, gab die Datenschutzbehörde in Spruchteil 1. der Datenschutzbeschwerde teilweise Folge und stellte diesbezüglich fest, dass die XXXX den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung dadurch verletzt habe, dass sie sich durch das Schreiben vom 20.11.2015 geweigert habe, alle über die Datenarten Aktenzahl, Name des Beschwerdeführers, Geburtsdatum des Beschwerdeführers und Gegenstand des Verfahrens hinausgehenden Daten des Beschwerdeführers aus der Datenanwendung PAD zu löschen. In Spruchteil 2. dieses Bescheides war aber die Datenschutzbeschwerde im Übrigen abgewiesen worden.

Der Ausspruch der Datenschutzbehörde war im Wesentlichen damit begründet, dass die über die im Spruch genannten Datenarten hinausgehenden, zu dem strafprozessualen Ermittlungsverfahren (AZ: 30 St 49/13, bei der XXXX unter Az: B6/41554/Jahreszahl) im PAD verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers aufgrund der gemäß § 190 Abs. 1 StPO am 07.03.2016 erfolgten Einstellung zu löschen gewesen wären.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer teilweise fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 29.11.2019 war dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Folgendes zur Kenntnis gebracht worden:

Nach Erlassung des (teils angefochtenen) Bescheides habe die XXXX , die in diesem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mitbeteiligte Partei ist, bereits im Jahr 2016 die zu dem strafprozessualen Ermittlungsverfahren (AZ: 30 St 49/13, bei der XXXX unter Az: B6/41554/Jahreszahl) verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers im PAD zur Gänze gelöscht. Dies habe die mitbeteiligte Partei auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in einem Schreiben ausdrücklich bestätigt.

Die vorsitzende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes gehe daher vorläufig davon aus, dass durch die vollständige Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu dem o.a. strafprozessualen Ermittlungsverfahren im PAD gegenständlich die Beschwerdelegitimation weggefallen sei.

Daraufhin hatte der Beschwerdeführer durch die einschreitende Rechtsvertreterin mit schriftlicher Mitteilung vom 16.12.2019 die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß § 39 Abs. 2 DSG 2000 besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund der oben genannten Zurückziehung vom 16.12.2019 gegenstandslos bzw. einzustellen, sodass der o.a. Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2135625.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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