TE Bvwg Beschluss 2019/12/23 W129 2184533-1

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Veröffentlicht am 23.12.2019
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Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

B-GlBG §18a
B-VG Art. 133 Abs4
VwGG §46

Spruch

W129 2184533-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über den Antrag der Landespolizeidirektion Kärnten, vom 17.12.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019, Zl. W129 2184533-1/14E, beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019, W128 2184533-1/14E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeührer gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG ein Ersatzanspruch in der Höhe der Bezugsdifferenz des Gehalts der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2 in der entsprechenden Funktionsstufe, auf das Gehalt der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 in der entsprechenden Funktionsstufe vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2016 zuerkannt wird. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Der belangten Behörde (und nunmehr die Antragstellerin) wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 31.10.2019 zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen.

Am 13.12.2019 um 11:07 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels e-Mail die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019, Zl. W129 2184533-1/14E, ein.

Am 20.12.2019 langte der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der außerordentlichen Revision gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, ein.

Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte die Antragstellerin vor:

"Die Landespolizeidirektion Kärnten als revisionswerbende Partei hat gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019, GZ W1292184533-1/14E - Beschwerde des XXXX , die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der revisionswerbenden Partei am 30.10.2019 zugestellt. Die außerordentliche Revision wurde fristgerecht am 11.12.2019, irrtümlicherweise direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Bei der Finalisierung der ao Revision für den Postversand, übersah die zuständige Sekretariatsmitarbeiterin die Verfügung, dass die ao Revision nicht beim Adressaten laut ao Revision (Verwaltungsgerichtshof), sondern beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist und verschickte die bereits unterschriebene ao Revision versehentlich direkt an den Verwaltungsgerichtshof. Erst durch einen Anruf des Verwaltungsgerichtshofes am 13 12.2019 (0153111122- XXXX , kam dieser Versandirrtum zum Vorschein.

Die ao Revison wurde vom VwGH zwar an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, dadurch wurde jedoch die Frist zur Einbringung der ao Revision überschritten.

Bei dieser Sekretariatsmitarbeiterin handelt es sich um eine äußerst verlässliche und an sich fehlerfreie Mitarbeiterin, der noch nie ein solcher Irrtum unterlaufen ist. Dieses Versehen ist dadurch erklärbar, da diese Mitarbeiterin bereits mehrere Revisionsbeantwortungen versandt hat, welche jedoch direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen waren. Wohl aus diesem Grund wurde von ihr auch das Kuvert der ao Revision direkt an den Verwaltungsgerichtshof adressiert. Da es sich hierbei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt, liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019, Zl W129 2184533-1/14E der Antragstellerin am 31.10.2019 rechtswirksam zugestellt wurde. Die sechswöchige Frist begann ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete mit Ablauf des 12.11.2019.

Am 13.12.2019 wurde die Antragstellerin durch ein Telefonat die falsche Übermittlung des Revisionsschriftsatzes mitgeteilt.

Maßgebend ist, dass die Antragstellerin bei der Einbringung der fristgebunden Revision ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Unstrittig ist, dass die außerordentliche Revision nach Ablauf der sechswöchigen Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich Folgendes:

"Gerade in jenen Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, jedoch fristgebundene Schriftsätze dringend einzubringen sind, ist das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines - im Übrigen nicht einmal behaupteten - Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich (bereits) zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. etwa VwGH vom 17. Juni 2015, RA 2015/02/0092, oder vom 29. Mai 2015, Ra 2015/08/0013, mwN).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Antragstellerin räumt ein, dass die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden sei, aber das Versehen dadurch erklärbar sei, da die Mitarbeiterin bereits mehrere Revisionsbeantwortungen versandt hätte, welche jedoch direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen wäre. Wohl aus diesem Grund wäre auch das Kuvert der ao. Revision direkt an den Verwaltungsgerichtshof adressiert worden. Da es sich hierbei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handeln würde, lägen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.

Die Abfertigung von Poststücken stellt einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang dar. Die Revisionswerberin verstößt gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht, wenn sie weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind bzw. geeignet sind - wie im vorliegenden Fall die Kuvertierung - zu belegen, wie ein Poststück zur Post gegeben wurde. Aufgrund des fehlenden Kontrollsystem kann im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden.

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Antragstellerin durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert war, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass der Antragstellerin an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision zu Spruchpunkt ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

außerordentliche Revision, Sorgfaltspflicht, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2184533.1.01

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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