Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W122 2224640-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.09.2019, Zl. 45516/19/ZD/0919, betreffend Feststellung nicht einrechenbarer Zeiten gem. § 15 ZDG beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 10.09.2019, Zl. 45516/19/ZD/0919, wurden der beschwerdeführenden Partei (in weiterer Folge: bP) drei Tage (15.-16.08.2019 sowie der 19.08.2019) nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 27.09.2019, am 30.09.2019 bei der belangten Behörde eingelangt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Schreiben vom 17.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.10.2019, legte die belangte Behörde das eingebrachte Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 04.11.2019, der bP zugestellt am 11.11.2019, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die bP mit der Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen. Eine Verbesserung erfolgte jedoch nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwerde gezogene Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.09.2019, Zl. 45516/19/ZD/0919, mit welchem festgestellt wurde, dass der Zeitraum von 15.08.2019 bis 16.08.2019 und am 19.08.2019 (das sind drei Tage) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.01.2019, Zl. 455166/15/ZD/0119 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.02.2019 bis 31.10.2019 eingerechnet wird.
1.2. Zur Beschwerdelegitimation:
1.2.1. Der angefochtene Bescheid vom 10.09.2019 wurde der bP am 12.09.2019 zugestellt. Die Beschwerde der bP wurde am 27.09.2019 postalisch übermittelt.
1.2.2. Die bP behauptet nicht unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben zu sein und sehe somit kein Fehlverhalten. Weiters lässt die Beschwerde das für die Erhebung notwendige Begehren vermissen. Der bP wurde mit Schreiben vom 04.11.2019, zugestellt am 11.11.2019, die Behebung der mit Mängeln behafteten Beschwerde aufgetragen. Eine Behebung der Mängel erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem angefochtenen Bescheid selbst.
2.2. Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen.
2.2.1. Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Ebenso, dass die eingebrachte Beschwerde am 27.09.201 postalisch übermittelt wurde.
2.2.2. Dass die bP kein Begehren hinsichtlich des angefochtenen Bescheides gestellt hat, ergibt sich aus dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz selbst. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zudem der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an die bP zur Behebung ihrer mit Mängeln behafteten Beschwerde, sowie das ungenützte Verstreichen der eingeräumten Verbesserungsfrist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zurückweisung der Beschwerde:
§ 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine Beschwerde hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt unter anderem das Begehren. Der Beschwerdeführer ersuchte diesbezüglich lediglich die belangte Behörde, ihre Entscheidung "zu revidieren". Zwar verlangt § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG vom Beschwerdeführer keine formell und inhaltlich vollendete Darstellung, doch muss die Beschwerdeschrift zumindest insgesamt mit hinreichender Klarheit (VwGH 25.11.1994, 94/02/0103) erkennen lassen, was die Partei anstrebt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037), dh welcher Erfolg durch das Rechtsmittel erreicht werden soll (VwGH 29.03.1995, 92/05/0227). Bei einer Bescheidbeschwerde muss also daraus hervorgehen, ob (bzw. dass) der Beschwerdeführer entweder die Behebung oder eine bestimmte "Abänderung" des angefochtenen Bescheides bzw. eine bestimmte anderslautende Entscheidung "in der Sache selbst" begehrt (VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077; vgl. insb. Hengschläger/Leeb, AVG, § 9 VwGVG, Rz 40).
Wie ausgeführt wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, was hinsichtlich des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG hier anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur sofortigen Zurückweisung. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der vom Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich erteilten Mängelbehebungsauftrags wurde der bP am 11.11.2019 zugestellt. Die eingeräumte Frist zur Behebung endete daher am 25.11.2019. Eine Mängelbehebung durch die bP erfolgte indes auch bis zum heutigen Tage nicht.
Das von der bP erstattete Vorbringen konnte vom Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.2. Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Da die Beschwerde der bP zurückzuweisen war, konnte gemäß
§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 23.05.2012, 2012/11/0077; 27.06.1997, 96/19/0256; 03.09.2002, 2001/09/0018; 18.11. 2003, 2002/03/0150) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Fristablauf, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2224640.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020