TE Bvwg Beschluss 2019/12/23 W122 2180390-1

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Veröffentlicht am 23.12.2019
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Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

BDG 1979 §50a
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W122 2180390-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Rev.Insp XXXX , vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, gegen den Bescheid der LPD Vorarlberg vom 17.10.2017, GZ.: P6/8597/3/2015-PA, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 03.06.2017 die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 auf ein Ausmaß von 80% der Vollarbeitszeit.

Mit Bescheid vom 17.10.2017, GZ P6/8597/3/2015-PA wurde der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 32 Wochenstunden von der LPD Vorarlberg abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unzutreffende Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens am 06.11.2019 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 18.12.2017 legte die LPD Vorarlberg den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Erkenntnis vom 24.10.2018, GZ W122 2180390-1/4E wurde der Bescheid ersatzlos behoben und der Antrag vom 16.10.2018 an die belangte Behörde weitergeleitet.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer ein ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision mit Zl. 2019/12/0001-4 vom 06.11.2019 entschieden.

Mit Schreiben vom 10.12.2019 zog der Beschwerdeführer - nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde gegen den Bescheid der LPD Vorarlberg vom 17.10.2017 zurück, da seinem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 80% zwischenzeitlich von der LPD Vorarlberg entsprochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit der Zurückziehung der Beschwerde ausreichend Zeit und Möglichkeiten, um die Folgen der Einstellung des Verfahrens abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln. Die Zurückziehung der Beschwerde wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fehlerfrei eingebracht.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde (ehemals: Berufung) lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der erfolgten Klaglosstellung war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2180390.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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