Entscheidungsdatum
31.12.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W179 2209109-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom XXXX , GZ XXXX , beschlossen:
A) Beschwerde:
Die Beschwerde wird infolge mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über XXXX als Inhaberin des eingetragenen Einzelunternehmens " XXXX wegen XXXX unzulässiger Telefonanrufe zu Werbezwecken ausweislich § 107 Abs 1 TKG 2003 iVm § 109 Abs 4 Z 8 TKG 2003 eine Geldstrafe von je € XXXX pro Anruf, zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € XXXX sohin in Summe ein Gesamtbetrag von € XXXX verhängt. Eine Solidarhaftung der " XXXX wurde nicht ausgesprochen.
2. Gegen dieses über XXXX ad personam verhängte Straferkenntnis wendet sich das von XXXX als Prokurist der " XXXX bei der belangten Behörde eingebrachte und gefertigte Rechtsmittel (kurz: Einbringer).
3. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringer der Beschwerde aufgefordert, binnen zehn Tagen den Mangel der fehlenden Beschwerdelegitimation (zB durch Vorlage einer Vertretungsvollmacht) bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zu verbessern, wobei besagter Einbringer dahingehend manuduziert wurde, dass sich das angefochtene Straferkenntnis an die genannte Inhaberin richtet, sodass es ihm an der notwendigen Beschwer und damit an einer Zulässigkeitsvoraussetzung mangelt.
3.1. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einbringer der Beschwerde mit RSa-Brief zugestellt und von diesem am XXXX (laut Rückschein) persönlich übernommen, sodass die zum Nachweis einer (bereits im Zeitpunkt der Fertigung der Beschwerde bestehenden) Vertretungsvollmacht angemessene Frist am XXXX ablief. Ein Verbesserungsversuch des dargestellten Mangels unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieses Beschlusses.
3.2. Zudem war dem genannten Einbringer der Beschwerde zumindest aus einem der früheren gleichgelagerten Strafverfahren bekannt, dass er zum rechtsgültigen Erheben einer Beschwerde gegen ein über die erwähnte Inhaberin verhängtes Straferkenntnis einer Vertretungsvollmacht bedarf, welche er dem Bundesverwaltungsgericht nachzuweisen hat, insbesondere aus dem damaligen hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren XXXX in welchem der zitierte Einbringer dem BVwG nach Beschwerdeerhebung gleichermaßen das Vorliegen einer Vertretungsvollmacht (im Zeitpunkt der damaligen Beschwerdeerhebung) zu belegen hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das (unzulässige) Anbringen erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt werden die Punkte 1., 2. und 3. inklusive 3.1. und 3.2. festgestellt, welcher sich unzweifelhaften aus den vorliegenden Akten ergibt.
2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Einbringer der Beschwerde die ihm zum Nachweis einer (bereits im Zeitpunkt der Fertigung der Beschwerde bestehenden) Vertretungsvollmacht gesetzte angemessene Frist ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 31 Abs 1 und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG infolge fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
4. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht, Geldstrafe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2209109.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020