TE Bvwg Beschluss 2020/1/9 W112 2196051-1

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1a
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs4 Z3

Spruch

W112 2196051-1/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA GHANA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 16.05.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35

VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.05.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 16.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie der Eingabengebühr gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG.

Die belangte Behörde legte am 23.05.2018 die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte weder mit der Aktenvorlage noch in der mündlichen Verhandlung Kostenersatz.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 29.05.2018 von 10:15 Uhr bis 12:50 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von XXXX als Dolmetscherin für die Sprache ENGLISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.

In dem am 29.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2018 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Gleichzeitig erklärte es die Anhaltung in Schubhaft von 16.05.2018 bis 29.05.2018 für rechtswidrig. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Den Abspruch über den Barauslagenersatz und den Kostenantrag des Beschwerdeführers behielt es einer separaten Entscheidung vor. Dem Bundesamt, das an der Verhandlung nicht teilnahm, wurde das Verhandlungsprotokoll am 30.05.2018 zugestellt.

Keine der Parteien beantragte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Am 20.12.2018 fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis gekürzt aus.

2. Mit Schriftsatz vom 02.01.2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Honorarnote der Dolmetscherin ein. Der Beschwerdeführer erstattete am 09.01.2019 eine Stellungnahme.

Mit Beschluss vom 24.04.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin mit € 202,00. Sie wurden am 01.08.2018 zur Auszahlung gebracht.

3. Mit Beschluss vom 11.07.2019 erlegte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache ENGLISCH in der mündlichen Verhandlung am 29.05.2018 iHv € 202,00 auf und trug ihm auf, diese binnen VIER Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 06.08.2019 legte die XXXX die Vollmacht mangels Kontakt zum Klienten zurück.

Die Barauslagen wurden nicht erlegt, am 24.10.2019 wurde die Forderungsabschreibung mitgeteilt.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0240; für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da das Bundesamt keinen Antrag auf Aufwandersatz stellte, ist ihm schon aus diesem Grund gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG kein Kostenersatz zuzusprechen.

3. Kostenersatz fand nach der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Rechtslage nicht statt, wenn eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Teil durch den Unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, also bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kam (vgl. VwGH 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 AVG aF nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. VwGH 05.09.2002, 2001/02/0209).

Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG aF dem § 35 VwGVG entspricht (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). Aufgrund der strukturellen Übereinstimmung der früheren, auf § 79a AVG aF beruhenden UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 456/2008, mit der VwG-Aufwandersatzverordnung ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anforderung an die Geltendmachung von Aufwandersatz nach der erstgenannten Verordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung zu übertragen (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042).

4. Die Frage, ob mehrere Verwaltungsakte vorliegen, ist aus kostenrechtlicher Sicht nur dann relevant, wenn die Partei mit zumindest einer als selbstständig zu wertenden Handlung (teilweise) obsiegt; dann steht ihr voller Kostenersatz zu (VwGH 05.03.2018, Ra 2018/02/0071). Obsiegt der Fremde mit seiner gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft gerichteten Beschwerde vollständig, steht ihm gemäß § 35 VwGVG Kostenersatz zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0186).

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0016; vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).

Während nicht von einer Einheit einer Festnahme nach § 34 BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; 05.10.2017, Ra 2017/21/0161), trifft dies auf das Verhältnis von Schubhaftbeschwerde und Fortsetzungsausspruch sehr wohl zu: Ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten, steht das einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG entgegen (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240; vgl. VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070).

5. Der Beschwerdeführer drang mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2018 und die Anhaltung in Schubhaft von 16.05.2018 bis 29.05.2018 durch, das Bundesverwaltungsgericht stellte aber gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Beschwerdeführer hat folglich betreffend die Anhaltung bis 29.05.2018 obsiegt, er ist aber betreffend die Anhaltung ab 29.05.2018 unterlegen. Auf Grund des nur teilweisen Obsiegens gebührt ihm kein Kostenersatz.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0240, dass Kostenersatz nicht bei teilweisem Obsiegen gebührt auf Grund des Erkenntnisses VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216, iVm VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042, und dass es sich beim Abspruch über die Schubhaftbeschwerde und den Fortsetzungsausspruch nicht um getrennte Verwaltungsakte handelt auf Grund des Erkenntnisses VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240, geklärt.

Schlagworte

Befehls- und Zwangsgewalt, Kostenersatz - Antrag, mündliche
Verhandlung, Schubhaftbeschwerde, teilweises Obsiegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2196051.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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