Entscheidungsdatum
09.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2126240-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde vonXXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.12.2019, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass Spruchpunkt III zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
und in Spruchpunkt VII die Wortfolge "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF" durch folgende ersetzt wird: "§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 und 2 FPG".
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, begründet mit Verfolgung durch Islamisten, die ihn vom Konsum von Alkohol und Drogen sowie vom Umgang mit Frauen hätten abbringen wollen, den das BFA 2016 als unbegründet abwies. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, wider ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 18.05.2016 zu I406 2126240-1/2E als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer befand sich bis Dezember 2016 in Schubhaft und begab sich dann in die Niederlande, von wo er überstellt wurde, nachdem er am 06.12.2019 einen Asylantrag gestellt hatte. Zum nun zu behandelnden Folgeantrag gab er an, seine alten Fluchtgründe seien aufrecht, neue gebe es nicht. Er habe der Miliz, die seinen Bruder entführt habe, wahrheitswidrig gesagt, er sei Christ, damit diese ihn in Ruhe lasse, und sei dann 2004 geflüchtet. Er sei Moslem, glaube aber eigentlich an nichts.
3. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI), und verhängte wider diesen ein Einreiseverbot für fünf Jahre (Spruchpunkt VII).
4. Beschwerdehalber wird vorgebracht, wegen der Sicherheitslage im Herkunftsstaat und unzureichender Ermittlungen des BFA sei der Bescheid zu beheben. Ein Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit sei nicht gerechtfertigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und spricht deren Sprache, nach eigenen Angaben beherrscht er etwas Französisch, Spanisch und Italienisch. Deutschkenntnisse hat er nicht gezeigt oder nachgewiesen. Im Herkunftsstaat hat er von 1990 bis 1999 die Schule besucht. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Krankheit, nimmt keine Medikamente und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Er hat in der EU keine Verwandten und hatte in Österreich nie ein Familienleben und nie Arbeit, auch keine ehrenamtliche.
Im Herkunftsstaat leben zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers, Mitte 30 und Mitte 40, mit denen dieser Kontakt hat, sowie mehrere seiner erwachsenen Brüder. Er hat dort vier Jahre Berufserfahrung als Anstreicher und Bauarbeiter gesammelt. Nach eigenen Angaben hat er diesen 2008 verlassen und sich bis 2015 in Libyen, Spanien, Italien und Frankreich aufgehalten.
Außerhalb von Justiz- und anderen Haftanstalten war der Beschwerdeführer im Inland nie gemeldet. Seinen Erstantrag in Österreich stellte er, nachdem er in der zweiten Junihälfte 2015 illegal eingereist war. Er hat im damaligen Verfahren angegeben, bei Freunden zu nächtigen, deren Namen und Adressen er nicht bekanntgeben wolle.
Das LGS XXXX hat den Beschwerdeführer wie folgt rechtskräftig verurteilt:
Am 08.09.2015 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, begangen am 25.07.2015, zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, 8 davon bedingt nachgesehen, weil er zusammen mit einem weiteren Fremden mehreren Dritten eine Handtasche, eine Brusttasche jeweils samt Geldbeträgen sowie deren Mobiltelefone weggenommen oder wegzunehmen versucht und ferner die dabei erlangten Urkunden und eine Bankomatkarte unterdrückt hatte, wobei das Gericht mildernd die teilweise Wiedergutmachung, die Unbescholtenheit und das umfassende reumütige Geständnis berücksichtigte, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, und
am 22.12.2015 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift in Form des versuchten Verschaffens und in Form des Besitzens zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, weil er am 28.11.2015 von Unbekannten versteckte Portionspackungen mit Marihuana an sich genommen, 8 davon behalten, 25 gewinnbringend an Unbekannte verkauft und 7 zum Verkauf bereitgehalten hatte, wobei das Gericht das reumütige Geständnis und ferner, dass es teils beim Versuch geblieben war, als mildernd berücksichtigte, als erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall in der Probezeit, das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen sowie die mehrfachen gewerbsmäßigen Tathandlungen, und die Probezeit zur ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängerte.
Aufgrund seiner Straftaten war er vom 26.07.bis 24.11.2015 und vom 28.11.2015 bis 28.09.2016 inhaftiert. Von seiner Einreise bis zu seinen ersten Strafdelikten sind weniger als zwei Monate vergangen.
Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten, kein Privatleben im Inland über die Behörden- und Anstaltskontakte hinaus, keine Unterkunft außerhalb des Anhaltezentrums und keine Mittel zu seinem Unterhalt.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Grundversorgung
Algeriens Wirtschaft hängt stark vom Export von Erdöl und Erdgas ab. Dank anhaltend hoher Öl-und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich 3% verzeichnen. Die weiteren Prognosen mussten jedoch aufgrund des derzeitigen Preisverfalls bei Öl und Gas bereits nach unten korrigiert werden. Die "rente petrolière" ist langfristig fragil - hinzu kommt die Unsicherheit über die künftige politische Entwicklung und die Stabilität des Landes. Für das Jahr 2017 verdüsterten sich somit die Aussichten. Ein neues Budgetgesetz sieht u. a. eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, höhere Grund- und Immobilienabgaben sowie eine höhere Besteuerung von Mieten, Kraftstoff und Gütern des täglichen Bedarfs vor. Öffentliche Ausgaben werden drastisch eingeschränkt - manche Stimmen sprechen bereits von einer "Kriegserklärung" an die algerische Gesellschaft (GIZ 12.2016b).
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Algerien ist eines der wenigen Länder, die in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht hat. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 13.12.2018).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 17.4.2018).
Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter 10% ausgegangen, davon sind 70% jünger als 30 Jahre alt. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70% der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20%. Gegenwärtig werden die betroffenen Jugendlichen ermuntert, eine freiberufliche Perspektive aufzubauen, dazu werden Kredite und steuerliche Anreize geboten (GIZ 12.2016b). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 13.12.2018).
1.2.2 Rückkehr
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 13.12.2018; vgl. AA 4.4.2018). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (ÖB 13.12.2018). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 13.12.2018).
Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 4.4.2018).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Algerien erklärt sich bei Treffen mit div.
EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 13.12.2018).
1.3 Zum Fluchtvorbringen
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Im vorigen Verfahren hatte der Beschwerdeführer erstbefragt angegeben, er werde seit 2008 von Terroristen verfolgt, die 1995 seinen Bruder getötet hätten, und habe deshalb im Juni 2015 seinen Herkunftsstaat verlassen (AS 20 ff). Acht Monate später gab er an (AS 55 ff, 62), er sei 2008 nach Libyen gereist und habe sich anschließend bis 2015 abwechselnd in Spanien und Italien aufgehalten. Im Herkunftsland habe er gestohlen, zudem sei er Alkoholiker und ein schlechter Mensch. Islamisten hätten ihn täglich aufgefordert, mit dem Trinken und dem Stehlen aufzuhören. Diese hätten 1995 den Bruder entführt, und es seit nicht bekannt, ob dieser noch lebe.
Nunmehr gab er an, der Bruder sei ca. im Oktober 2019 in Spanien verstorben. Seine 2015 geltend gemachten Fluchtgründe bestünden weiter, Änderungen gebe es nicht.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird wie bereits im Vorerkenntnis festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Im vorliegenden Folgeantrag gibt der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe an, sondern hält die geltend gemachten weiter aufrecht.
Auch den Länderinformationen war kein über die vorgebrachten Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte, die dem Beschwerdeführer bevorstünde oder auch nur mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.
Wie bereits im Vorerkenntnis wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit einer Verfolgungsgefahr zu rechnen hat und auch keine sonstigen Gründe vorliegen, die seiner Rückkehr als Zivilperson entgegenstünden, wobei insbesondere eine reale Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage oder der Verletzung seiner Menschenrechte nicht zu erwarten ist.
2. Beweiswürdigung:
Da gegenüber den bisherigen Verfahren weder auf Grund des Vorbringens noch auf Basis amtswegig gewonnener Information gravierende Änderungen des Sachverhalts zutage kamen, folgt das Gericht, soweit nicht eigens erwähnt, seinen bisherigen Feststellungen und soweit diese nicht bestritten wurden, den vom BFA nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffenen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungs-Informationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.1 Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsakts und des aktuellen Beschwerdeakts sowie dessen des vorherigen ersten Verfahrens samt dem dort ergangenen Erkenntnis dieses Gerichts vom 18.05.2016.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit Feststellungen zur Identität, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt und den Feststellungen im vorigen Erkenntnis dieses Gerichts sowie im angefochtenen Bescheid, denen auch in der nunmehrigen Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten wurde.
Die Identität des Beschwerdeführers steht seit der Identifizierung durch den Herkunftsstaat (E-Mail vom 28.02.2017) fest.
Betreffend die Existenz der Brüder ging das Gericht von den Angaben des Beschwerdeführers 2016 aus (AS 53 f), wonach drei im Alter von damals ca. 27 bis 45 im Herkunftsstaat wohnten. 2019 gab er zwar an, zu diesen hätten weder er noch seine Schwestern Kontakt, sodass er nicht wisse, wie es ihnen gehe, aber dennoch ist aus Gründen der statistischen Lebenserwartung davon auszugehen, dass zumindest zwei davon noch leben, zumal nichts dagegenspricht und der Beschwerdeführer dazu neigt, die familiären Bindungen im Herkunftsstaat unterschiedlich darzustellen (z. B. die Mutter als mit 76 lebend 2015, AS 20, dann 2016 schon 79, AS 63, schließlich im Folgeverfahren als bereits 2002 verstorben, AS 65; 2016 gab er an, zuletzt Kontakt zur Großmutter gehabt zu haben, AS 54, und zwar 2009 oder 2010, die er erstbefragt nicht erwähnte, den Tod des Vaters datierte er auf 2005/06, AS 53, dann 2019 auf 1998, AS 65).
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 14.06.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Der Länderinformationsbericht ist aktuell, weshalb die unter 1.2 getroffenen Feststellungen jenen des BFA entsprechen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den Länderinformationen gab der Beschwerdeführer an, keine Übersetzung zu benötigen und keine Stellungnahme abgeben zu wollen (AS 69). Damit ist der Beschwerdeführer den Informationen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.4 Zum Fluchtvorbringen
Die Feststellungen betreffend das vom Beschwerdeführer jeweils Vorgebrachte folgen der Aktenlage.
Bereits im Erstverfahren hat dieses Gericht festgestellt (S. 27, 29 des Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren), dass der Beschwerdeführer keine ihm im Fall der Rückkehr drohende Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnte, die dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre. Sein Vorbringen hat sich damals als höchst vage und auch pauschal erwiesen. Die Rückkehrgefährdung war schon den damaligen Feststellungen nicht glaubhaft.
Wie bereits im Erstverfahren vermochte der Beschwerdeführer damit keine plausiblen Fluchtgründe für seine Person vorzubringen. Aus all dem folgten für das Gericht die in Punkt 1.3 getroffenen Feststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.
Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.
3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.
Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.
Wie dieses Gericht bereits im Vorerkenntnis I406 2126240-1/2E geklärt hat (dort S. 27 ff), war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verfolgung unglaubwürdig, und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Eine Änderung des Sachverhalts konnte auf Basis des nunmehrigen Vorbringens nicht festgestellt werden.
Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):
Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 28, AS 100) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde nicht behauptet. Aus der Beschwerde und aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung solcher Aufenthaltsberechtigungen in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher auch betreffend Spruchpunkt III abzuweisen.
3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV)
Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von diesem 2016 durch seine Ausreise in die Niederlande beendet wurde und nun erst wenige Wochen andauert, die er nach seiner Überstellung durch die Behörden der Niederlande im Anhaltezentrum verbringt.
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass er sich des unsicheren Aufenthalts bereits beim ersten Verfahren bewusst sein musste. Außerdem fußten dieser Aufenthalt auf einem unbegründeten Asylantrag, der im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war, sowie dem anschließenden strafbaren Verhalten mit der Folge der Inhaftierung, und der nunmehrige auf dem nun zurückgewiesenen Folgeantrag.
Der Beschwerdeführer hat derzeit unstrittig kein Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Dieses erweist sich als wenig gewichtig. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, vermögenslos und - von der Anhaltung abgesehen - ohne Wohnsitz. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über Kontakte zu Mitbewohnern, Wach- und Betreuungspersonal hinaus kaum gesprochen werden.
Da er im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens - jedenfalls mehr als 20 Jahre - dort verbracht hat, eine dort verbreitete Sprache spricht und über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügt, ist auch nicht von einer völligen Entwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bedeutet eine Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausreise in die Niederlande mehrere Jahre lang erfolgreich seine Abschiebung vereitelt hat. Das Verweilen entgegen der Ausreisepflicht und die Drogen- und sonstige Delinquenz weisen zudem auf ein sozial inadäquates und mit den Werten der Rechtsordnung nicht übereinstimmendes Verhalten hin.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Daher war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt abzuweisen.
3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.
Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.
Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, eine Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Indien" (S. 5, AS 149) bedeute die reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 f EMRK, ohne dazu konkret den Feststellungen des bekämpften Bescheids substantiiert entgegenzutreten.
Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Algerien zumindest notdürftig leben zu können, auch wenn eine Unterstützung durch die Verwandtschaft entgegen den Gepflogenheiten ausbliebe.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.
Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.
3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):
Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.
Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides der Fall ist.
Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII):
Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Z. 2 seine Verurteilung wegen einer innerhalb dreier Monate nach der Einreise begangenen Vorsatztat.
Der Beschwerdeführer weist zwei Vorstrafen auf, wobei 12 und 15 Monate Freiheitsstrafe verhängt wurden. Seine ersten Straftaten waren Vorsatzdelikte (gewerbsmäßiger Diebstahl etc., s. oben 1.1), die er innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise beging. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt.
Mittels seiner Straftaten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass seine geringe Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten zu Angriffen gegen unterschiedliche Rechtsgüter führte. Seine zweite Verurteilung beruht auf einer Delinquenz bereits am vierten Tag nach der Entlassung aus dem unbedingt verhängten Strafteil. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, auch von Drogendelikten ausgeht.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Beachtlich ist auch, dass die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot bereits bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Die jüngste über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe beträgt somit das 5-Fache dieses Werts, und auch der unbedingte Teil der ersten betrug bereits 4 Monate.
Unter diesen Umständen ist die vom BFA vorgenommene Beurteilung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot rechtfertigt, dem Grunde nach gesetzeskonform. Das BFA hatte sich aber auf § 53 Abs. 3 statt Abs. 2 FPG zu stützen, was es der Begründung zufolge (durch den Verweis auf die Verurteilungen, S. 32, 35; AS 104, 107) auch beabsichtigte. Weil sich dies indes nicht im Spruch niederschlug, war dieser wie geschehen abzuändern.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in der Bewährungsfrist und in Anhaltung, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen Gesinnungswandel zu attestieren. Es ist entgegen der Beschwerde, wonach das Einreiseverbot "wegen Mittellosigkeit" mangels Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds nicht gerechtfertigt sei, gerade aufgrund dieses Bildes, und auch einschließlich der Mittellosigkeit, nicht auszuschließen, dass es zu einem Rückfall kommt. Der kurze Abstand der Taten lässt nämlich befürchten, dass der Beschwerdeführer bei Gelegenheit mangels anderer Möglichkeiten der Geldbeschaffung wieder auf unredliche Mittel zurückgreift.
Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis zehn Jahre in Frage. Die Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgeht, wird geringer werden, wenn dieser nach der Rückkehr in die gewohnte Umgebung Arbeit und ein passendes soziales Umfeld gefunden hat. Bis der Beschwerdeführer alsdann zu einem Verhalten gefunden haben wird, das den Erwartungen an eine mit den rechtlich geschützten Werten ausreichend verbundene Person entspricht, ist mit einer Anpassungsphase zu rechnen, wie die festgestellten Straftaten zeigen, die auch zu einer Verlängerung der ersten gewährten Probezeit führten.
Es ist dem BFA daher nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der festgestellten mehrfachen Verletzungen unterschiedlicher Rechtsgüter in kurzer Zeit, des Untertauchens und der Mittellosigkeit eine Dauer von fünf Jahren für sachgerecht hielt, wenngleich dem Bescheid explizite Überlegungen dazu nicht entnommen werden können.
Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine privaten, familiären oder anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt VII abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu übereinstimmenden Fluchtvorbringen und Neuerungen in der Beschwerde oder im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Beschwerde und der Entscheidung des Gerichts knapp drei Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf.
Unbeschadet dessen kann das BVwG nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2126240.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020