TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/10 I401 2194382-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2020
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Entscheidungsdatum

10.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2194382-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.03.2018, Zahl:

1088141900/180047958 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der aus dem Bundestaat Delta, Nigeria, stammende Beschwerdeführer stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei ein Terrorist gewesen und habe Polizisten angegriffen. Dabei sei ein Polizist getötet worden. Daraufhin sei sein Vater von der Polizei verfolgt worden und habe flüchten müssen. Er sei mit seinem Vater mitgekommen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von der Polizei eingesperrt zu werden.

1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 31.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), diesen Asylantrag ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.

2.1. Am 15.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er bei seiner Erstbefragung an diesem Tag an, sein Vater sei, als er mit dem Beschwerdeführer geflüchtet sei, im Roten Meer oder im Mittelmeer verstorben.

2.2. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt vom 28.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, die gleichen Fluchtgründe wie in seinem Vorverfahren zu haben. Es habe sich nichts geändert. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern befänden. Eine Tante von ihm lebe noch in Nigeria. Er habe einen Bruder gehabt, der jedoch verstorben sei. Er hätte gerne eine positive Entscheidung, weil er ein Problem in Nigeria habe.

2.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 31.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger. Er bekennt sich zum christlichen Glauben, ist ledig und hat keine Kinder. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ging in Nigeria sechs Jahre zur Schule.

Seine Identität steht fest.

Er hält sich seit (zumindest) 21.09.2015 in Österreich auf, wobei er im Juli 2017 in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellte und ihm der Aufenthalt in Deutschland bis 02.02.2018 gestattet war. Er kehrte im Jänner 2018 nach Österreich zurück. Seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2017 war sein Aufenthalt in Österreich nicht mehr rechtmäßig. Er verfügte über keinen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten von ihm in Österreich und er führt in Österreich keine Beziehung. Die Eltern, jedenfalls eine Tante des Beschwerdeführers leben bzw. lebt in Nigeria.

Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Er ging keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er bezog Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt über gewisse Deutschkenntnisse. Er spielte bei einem Hobbyverein Fußball.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers (per Charter) nach Nigeria erfolgte am 07.06.2018.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Eine wesentliche Änderung der Sachlage, auch in Bezug auf die Situation in Nigeria, zwischen der Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 31.10.2017 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe, denen ein glaubhafter Kern innewohnt, vor.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen im Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner maßgeblichen Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Ihm droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Nigeria wegen illegaler Ausreise. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber dem im rechtskräftigen Bescheid vom 31.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Während des Beschwerdeverfahrens sind auch keine essentiellen Änderungen, insbesondere zur (politischen) Lage in Nigeria, zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung, zur Behandlung von Rückkehrern etc., eingetreten, so dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundeamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung wurden ergänzend eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von ihm vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.

Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung wesentlichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde können keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde ausgeführten Erwägungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt glaubhaften Angaben. Durch die am 04.06.2018 erfolgte Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft steht dessen Identität, so auch seine Staatsangehörigkeit, fest.

Die Feststellungen zu seinem Schulbesuch, seinem Gesundheitszustand und Familienstand sowie dem Bekenntnis zum christlichen Glauben gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, insbesondere aus seinen bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.03.2018 getätigten Angaben (AS 237). Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Aussagen anlässlich seiner Einvernahme vom 28.03.2018, denen zufolge er in Österreich nicht in einer Beziehung lebe (AS 237) und sich auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhielten. Er brachte glaubhaft vor, dass eine Tante von ihm noch in Nigeria lebt. Dass auch seine Eltern (noch) in Nigeria leben, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vom 28.03.2018, wonach er nicht wisse, wo sich seine Eltern befänden (AS 241).

Dass er über gewisse Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.03.2018, wonach der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge, die A2-Prüfung gemacht habe und er sich auf Deutsch vorgestellt und etwas von sich erzählt hat (AS 241).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers fußt auf seinen Aussagen, in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein (AS 239) und dass er Unterstützung durch die Caritas erhielt (AS 241) sowie einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung vom 09.01.2020, wonach er bis 31.07.2017 Leistungen zur Krankenversicherung und Unterbringung sowie ein Taschengeld bezogen hat.

Dass er über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, kann der aktuellen Anfrage an das Informationsbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 09.01.2020 zu entnehmen, wie sich auch die Feststellung der Abschiebung des Beschwerdeführers per Charter am 07.06.2018 daraus ergibt.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit fußt auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zum neuen Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, sein Vater sei ein Terrorist gewesen und dieser habe Polizisten angegriffen. Dabei sei ein Polizist getötet worden. Daraufhin sei sein Vater von der Polizei verfolgt worden und habe flüchten müssen. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Vater mitgekommen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von der Polizei eingesperrt zu werden.

Im gegenständlichen (Folge-) Verfahren gab er am 15.01.2018, befragt zu seinen Familienangehörigen in Österreich etc., zunächst an, sein Vater sei, als er mit dem Beschwerdeführer geflüchtet sei, im Roten Meer oder im Mittelmeer verstorben.

Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellt, äußerte er bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 28.03.2018, die Fluchtgründe seien die gleichen, die er im Vorverfahren angegeben habe; es habe sich nichts geändert. Er wolle gerne eine positive Entscheidung bekommen, da er ein Problem in Nigeria habe.

Im gegenständlichen Fall ergaben sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in seiner Person gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Das "neue" Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers blieb vage und völlig unbestimmt. Aus seinen nunmehr gemachten Angaben lässt sich eine unmittelbar drohende Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten. Auch in der erhobenen Beschwerde legte er eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts nicht dar, sondern sein Vorbringen erschöpfte sich darin, die belangte Behörde sei aufgrund der behaupteten Änderung des Sachverhaltes - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet. Einer Änderung komme für sich allein und auch in Verbindung mit anderen Tatsachen asylrechtliche Relevanz zu und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages sei nicht von Vornherein ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer drohe darüber hinaus aufgrund der prekären Sicherheitslage in Nigeria im Fall seiner Rückkehr eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK und es habe sich die Lage in Nigeria seit der Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers geändert.

Den Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid, die ihm durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht - auch nicht in der erhobenen Beschwerde - substantiiert entgegentrat, stützen sich auf die dort zitierten Quellen. Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nigeria ergeben, sodass angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben; aus der Einsicht in die Länderberichte ergibt sich daher keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in seinem Herkunftsstaat.

Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist das Vorliegen eines "real risk" nicht anzunehmen. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in seiner Person liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen. Er ist erwerbsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, zumal er angab, gesund zu sein.

Es ist daher dem Bundesasylamt beizupflichten, dass seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren an einem "glaubhaften Kern" mangelt. Die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Sie lassen vielmehr den Schluss zu, dass er einen neuen Fluchtgrund geltend gemacht hat, um einen positiven Ausgang seines zweiten Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes herbeizuführen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

In den Länderfeststellungen betreffend Nigeria traten zwischen dem ersten Asylverfahren und dem nunmehrigen Folgeverfahren keine Änderungen ein. Eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria konnte nicht festgestellt werden; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer behauptet ohne näheres Substrat, die Lage in Nigeria habe sich seit der Entscheidung (vom 31.10.2017) über den ersten Antrag geändert. Sein Vorbringen weise jedenfalls einen glaubhaften Kern auf, dem Relevanz für das (Folge-) Verfahren zukomme, und an das die Prognose anknüpfen könne, dass eine andere Beurteilung des Antrags und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheine. Bei der Änderung der Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers handle es sich auch um eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes und nicht bloß um eine Änderung von Nebenumständen.

Aus diesem allgemein gehaltenen, nicht auf die Person der Beschwerdeführers Bezug nehmenden Erklärungen lässt sich nicht nachvollziehen, inwieweit sich die Sicherheitslage in Nigeria im Vergleich zu dem mit dem Bescheid vom 31.10.2017 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verschlechtert haben soll. Worin die Rechtswidrigkeit der unterlassenen neuerlichen individuellen Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers und der Sicherheitslage in dessen Herkunftsstaat durch die belangte Behörde bestanden haben soll bzw. inwieweit sich die Länderfeststellungen, die der ersten und der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt wurden, in Bezug auf seine Lage zu seinem Nachteil geändert hätten, wird nicht näher dargelegt. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zurückweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt I.):

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den (Folge-) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.01.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der gegenständlichen Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, u.a). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel,

Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (vgl. VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Von verschiedenen "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; vom 24.02.2005, Zl. 2004/20/0010 bis 0013).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus.

Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der den ersten vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2017 formell rechtskräftig wurde.

Die Entscheidung, dass entschiedene Sache vorliegt, erfolgte zu Recht:

Die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte, wie oben dargelegt, nicht festgestellt werden, da es sich gegenständlich nicht um asylrelevante "Fluchtgründe" handelt bzw. der Beschwerdeführer im Vergleich zum Vorverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des gegenständlichen (Folge-) Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden war.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war.

3.2. Zurückweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt II.):

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine relevanten Sachverhaltsänderungen.

Eine Änderung der Situation in Nigeria seit der Beendigung des ersten Asylverfahrens wurde aber auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Es sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden.

Soweit er in der Beschwerde allgemein, nicht auf seine Person bezogen darauf hinweist, die Sicherheitslage und die politische Situation in Nigeria hätten sich im Vergleich zu dem mit dem Bescheid vom 31.10.2017 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verschlechtert, bringt er nicht zum Ausdruck, inwieweit sich die nunmehr bestehende Sachlage (in Nigeria) geändert hat.

Bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem auch mit der Begründung abgewiesen, dass ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und daher in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten etc. zu sorgen. Es lebt (zumindest) eine Tante des Beschwerdeführers in Nigeria, die ihn vorübergehend unterstützten könnte. Bei seiner Rückkehr nach Nigeria geriete er in keine lebensbedrohliche bzw. existenzgefährdende Situation. Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen könnte, und ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers, die Situation und die Sicherheitslage in Nigeria hätten sich seit der Entscheidung über den ersten Asylantrag geändert bzw. wesentlich verschlechtert genügt nicht, um eine zu einer anderen Beurteilung führende Bedrohung im Sinn der Art. 2 und Art. 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Außerdem besteht, ungeachtet seines unsubstantiiert gebliebenen Vorbringens, in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (vgl. VwGH 17.03.2011, Zl. 2008/01/0047). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, innerhalb Nigerias Schutz vor dem von ihm behaupteten, unsubstantiiert gebliebenen "Problem" zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Aufenthalt in einem anderen Landesteil Nigerias ohne weiteres möglich wäre.

In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.

3.3. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (zu Spruchpunkt III.):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint wohl: für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt IV.):

Das Bundesasylamt hat sich bei seiner Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall ist nur dann nicht eine Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn sie wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ist zu entscheiden, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Gegenständlich ergibt die Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich im Zeitraum von Juli 2017 bis zu seiner Rückkehr nach Österreich im Jänner 2018 in Deutschland aufhielt) bis zu seiner im Juni 2018 erfolgten Ausreise nach Nigeria erst ca. zweieinhalb Jahre in Österreich aufhielt. Hinzu kommt, dass sein Aufenthalt seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2017, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung internationalen Schutzes abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt wurde, nicht mehr rechtmäßig war. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte neuerlich einen auf nicht asylrelevante Fluchtgründe gestützten Asyl(Folge)antrag.

Der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, ein Umstand, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in der Folge von ihm gesetzten Integrationsschritte entsprechend relativiert (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Der Beschwerdeführer führte in Österreich keine Beziehung und es leben keine Verwandten von ihm im Bundesgebiet. Ein Eingriff in das Familienleben liegt daher nicht vor.

Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen ca. zweieinhalb Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und lebte von der staatlichen Grundversorgung. Von einer Integration von maßgeblicher Intensität kann, auch wenn der Beschwerdeführer gewisse Integrationsbemühungen gezeigt hat, indem er bei einem Hobbyverein Fußball gespielt hatte, jedenfalls nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und einen - letztlich unbegründeten - zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im gegenständlichen Fall liegt auch keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers vor.

Auch wenn seine familiären Beziehungen in Nigeria nicht mehr sehr ausgeprägt sind, zumal nach den Angaben des Beschwerdeführers nur mehr eine Tante von ihm in Nigeria lebt und er nicht wisse, wo seine Eltern leben, bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat. Er verbrachte dort den überwiegenden Teil seines Lebens, er wurde dort hauptsozialisiert, er spricht noch immer die Landessprache und ist durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut.

Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im gegenständlichen Fall ist jedoch keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung letztlich unbegründeter Asylanträge erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht insbesondere das grundlegende öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte.

Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, führt zu keiner relevanten Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (zu Spruchpunkt V.):

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

"(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG), ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ca. zweieinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung des ersten Asylantrags mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2017 musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war seit dieser rechtskräftigen negativen Entscheidung nicht mehr rechtmäßig. Er kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach. Die geringe Dauer des zum Teil unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet kann hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung daher nicht zu seinen Gunsten ausschlagen.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass unter diesem Gesichtspunkt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK: vgl. VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Im Fall seiner Rückkehr sollte er durch die Ausübung diverser adäquater Hilfstätigkeiten erneut zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes imstande sein. Im vorliegenden Fall fehlt es an Hinweisen für derart exzeptionelle Umstände.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Er ist gesund und damit arbeitsfähig.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten in Nigeria bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt VI.):

Das Bundesasylamt hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG" nicht besteht, ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005.

Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und wies die gebotene Aktualität auf. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) - Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,
Bindungswirkung, entschiedene Sache, Folgeantrag, freiwillige
Ausreise, Frist, Identität der Sache, Rechtskraftwirkung, res
iudicata, Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2194382.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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