Entscheidungsdatum
20.01.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I415 2227237-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA Irak vertreten durch RA Mag. Andreas Reichenbach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.10.2019, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.10.2019, Zl. 1171438310 - 190592244, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen. Zudem stellte das BFA gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Dieser Bescheid wurde nachweislich am 25.10.2019 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass die Beschwerdefrist 4 Wochen beträgt.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2019 (mittels E-Mail an diesem Tag um 18:01 Uhr abgesandt) erhob der Antragsteller, vertreten durch RA Mag. Andreas Reichenbach Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 19.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.01.2020, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Verspätungsvorhalt vom 09.01.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer von der Verfristung der Beschwerde in Kenntnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde nachweislich am 25.10.2019 dem Beschwerdeführer zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde per E-Mail am 29.11.2019 abgesandt. Die Verspätung der gegenständlichen Beschwerde ist dem Beschwerdeführer aufgrund des - unbeantwortet gebliebenen - Verspätungsvorhaltes bekannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Übernahmebestätigung und dem Absendungsvermerk der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer die Unterschrift und die Annahme verweigert hat, hindert die Zustellung nicht, zumal die Zustellung durch den zustellenden Mitarbeiter beurkundet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Freitag, den 25.10.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Beschwerdefrist endet daher mit Ablauf des Freitags vier Wochen später, somit mit Ablauf des 22.11.2019. Die Beschwerde, welche laut E-Mail am 29.11.2019 abgesendet wurde, stellte sich daher als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs. 14 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG in Verspätung zurückzuweisen.
Aufgrund der Verspätung war auch auf die Beschwerde (einschließlich des Anschlusses der aufschiebenden Wirkung) inhaltlich nicht einzugehen (VwGH vom 22.02.2001, 2000/20/0506 u.a.).
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2227237.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020