Entscheidungsdatum
27.03.2020Norm
ASVG §410Spruch
G308 2003538-1/54E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXGMBH (vormals XXXX GMBH), vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, Mag. WUNTSCHEK-HÖRTLER als Masseverwalterin, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Steiermark (ÖGK)) vom 07.11.2011, Zl. XXXX:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin "XXXX GmbH" (vormals: XXXXGesellschaft m. b.H.; im Folgenden: BF) betrieb ein Unternehmen im Geschäftszweig Direkt-Dialog-Marketing, Public Relations (PR) und Datenverwaltung. Zu diesem Zweck schloss die BF im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2008 österreichweit mit über 3.100 Personen freie Dienstverträge ab.
Bei der BF fand für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2008 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) statt. Im Zuge dieser Prüfung wurden sämtliche freien Dienstverhältnisse der BF in echte Dienstverhältnisse umqualifiziert, sodass der BF mit Beitragsabrechnung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.04.2011 schlussendlich, bezogen auf die in der Steiermark in diesem Zeitraum tätigen 626 Mitarbeiter, EUR 475.624,95 an Sozialversicherungsbeiträgen sowie EUR 54.179,55 an Verzugszinsen, daher gesamt EUR 529.804,50, nachverrechnet wurden (vgl aktenkundiger Prüfbericht vom 06.04.2011).
Die BF beantragte daraufhin durch ihre steuerliche Vertretung die Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2011 wurde festgestellt, dass die in Anhang I. dieses Bescheides angeführten Personen in den dort genannten Zeiträumen gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden würden (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG festgestellt, dass die in Anhang II. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden würden (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und § 53a Abs. 1 ASVG sowie § 1 AlVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 06.04.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zur DienstgeberkontonummerXXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 529.804,50 nachzuentrichten. Die Berechnung sowie der Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt III.).
3. Dagegen wurde mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung der BF vom 01.12.2011, bei der belangten Behörde am 02.12.2011 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches an den Landeshauptmann von Steiermark (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
4. Der Einspruch und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Landeshauptmann von Steiermark von der belangten Behörde vorgelegt und langten dort am 20.04.2012 ein.
5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23.04.2012, Zahl XXXX, wurde dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. In Folge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Zuständigkeitsüberganges an das Bundesverwaltungsgericht wurde der nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Einspruch sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten dort am 07.03.2014 ein.
7. Das erkennende Gericht führte am 23.10.2018 mit der BF, ihrer steuerlichen Vertretung sowie einem Behördenvertreter der belangten Behörde eine Erörterung zum Verfahrensgegenstand und Verfahrensstand durch.
8. Mit Beschluss zur GZ G308 2003538-1/10E vom 18.12.2018 hob das BVwG in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurück.
9. Mit Erkenntnis, GZ Ra 2019/08/0035-7 vom 25.04.019 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund der Revision der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auf.
10. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX zu Aktenzeichen XXXX, bekannt gemacht am 06.08.2019, wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Konkursverfahren eingeleitet. Zur Masseverwalterin wurde die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, im folgenden Masseverwalterin genannt, bestellt.
11. Für 11.11., 12.11. und 19.11.2019 wurden jeweils mündliche Verhandlungen vor dem BVwG anberaumt, die aufgrund der Vertagungsbitte der BF auf den 02.03., 03., 03.03. und 17.03.2020 verschoben wurden.
12. Mit Schreiben vom 26.02.2020 zog die Masseverwalterin die Beschwerde ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin erhob am 01.12.2011 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2011. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.02.2020 zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. In ihrem Schriftsatz vom 26.02.2020 äußerte die BF und die Masseverwalterin zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A): 4.Einstellung des Beschwerdeverfahrens
4.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
4.2. Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 26.02.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).
4.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2003538.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020