Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
I413 2132842-2/7E
I413 2132846-2/4E
I413 2184225-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, vertreten durch: Pressl, Endl, Heinrich, Bamberger Rechtsanwälte GmbH, gegen (1) den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 30.08.2019, Zl. XXXX (hg protokolliert zu I413 2184225-2), (2) den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 30.08.2019, Zl. XXXX (hg protokolliert zu I413 2132842-2), und (3) den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 30.08.2019, Zl. XXXX (hg protokolliert zu I413 2132846-2) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Bescheide der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 30.08.2019, Zl. XXXX, vom 30.08.2019, Zl. XXXX und vom 30.08.2019, Zl. XXXX, werden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheiden 1.1 vom 07.11.2017, XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen für die dort näher bezeichneten Dienstnehmer iHv € 29.035,80, sowie von Verzugszinsen iHv € 3.155,01; 1.2 vom 20.06.2016, XXXX verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen iHv € 371.612,96 sowie von Verzugszinsen iHv € 163.813,30; sowie 1.3 vom 17.06.2016, XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen iHv €
59.967,24 und von Verzugszinsen iHv 32.993,70 und von weiteren nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen iHv € 24.584,12 und von Verzugszinsen iHv € 7.417,98. Gegen alle vorgenannten Bescheide erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerden.
2.1 Mit dem per ERV am 31.01.2019, 13:31 Uhr, eingebrachten Schriftsatz gab die nunmehr einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft die erteilte Vollmacht bekannt und teilte zu Zl I413 2184225-1 mit:
"Die Beschwerdeführer ziehen sie Beschwerde gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 07.11.2017, Zl. XXXX zurück." Zudem ersuchte sie den für 05.02.2019 anberaumten Verhandlungstermin abzuberaumen. Mit Schriftsatz vom 05.02.2019 teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführrein mit, dass die "verfahrenseinleitenden Anträge, die zum hier gegenständlichen Bescheid der VGKK haben, zurückgezogen werden." Zudem führte sie aus, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden könnten. Das gegenständliche Verfahren sei noch nicht rechtskräftig erledigt. Das Verfahren sei daher noch nicht abgeschlossen und könne daher das Anbringen der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge noch eingebracht werden. Mit Beschluss vom 07.02.2019, I413 2184225-1/26E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich den Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2016, XXXX, ein. 2.2 Mit dem per ERV am 31.01.2019, 13:31 Uhr, eingebrachten Schriftsatz gab die nunmehr einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft die erteilte Vollmacht bekannt und teilte zu Zl I404 2132842-1, I404 2132846-1 mit: "Die Beschwerdeführer ziehen sie Beschwerde gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 30.07.2016, Zl. XXXX, XXXX zurück." Zudem ersuchte sie den für 05.02.2019 anberaumten Verhandlungstermin abzuberaumen. Mit Beschluss vom 04.02.2019, I404 2132842-1/27E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich den Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2016, XXXX, XXXX, ein. Mit Schriftsatz vom 05.02.2019 teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführrein mit, dass die "verfahrenseinleitenden Anträge, die zu den hier gegenständlichen Bescheiden der VGKK vom 30.06.2016 sowie vom 17.06.2016 geführt haben, zurückgezogen werden." Zudem führte sie aus, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden könnten und die zu den oben angeführten Geschäftszahlen (I404 2132842-1/21Z und I404 2132846-1/20Z) ausgegebenen Beschlüsse vom 04.02.2019 noch nicht rechtskräftig seien, weil gegen die Beschlüsse Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH erhoben werden könnte, die Verfahren somit nicht abgeschlossen seien und das Anbringen der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge noch eingebracht werden könnten.
2.3 Mit dem per ERV am 31.01.2019, 13:31 Uhr, eingebrachten Schriftsatz gab die nunmehr einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft die erteilte Vollmacht bekannt und teilte zu Zl I404 2132842-1, I404 2132846-1 mit: "Die Beschwerdeführer ziehen sie Beschwerde gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 30.07.2016, Zl. XXXX, XXXX zurück." Zudem ersuchte sie den für 05.02.2019 anberaumten Verhandlungstermin abzuberaumen. Mit Beschluss vom 04.02.2019, I404 2132846-1/26E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich den Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2016, XXXX, XXXX, ein. Mit Schriftsatz vom 05.02.2019 teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführrein mit, dass die "verfahrenseinleitenden Anträge, die zu den hier gegenständlichen Bescheiden der VGKK vom 30.06.2016 sowie vom 17.06.2016 geführt haben, zurückgezogen werden." Zudem führte sie aus, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden könnten und die zu den oben angeführten Geschäftszahlen (I404 2132842-1/21Z und I404 2132846-1/20Z) ausgegebenen Beschlüsse vom 04.02.2019 noch nicht rechtskräftig seien, weil gegen die Beschlüsse Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH erhoben werden könnte, die Verfahren somit nicht abgeschlossen seien und das Anbringen der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge noch eingebracht werden könnten.
3. Mit Anbringen jeweils vom 17.04.2019 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in allen drei Fällen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG in eventu gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG.
4. Mit Bescheiden jeweils vom 30.08.2019, XXXX (betreffend das Verfahren XXXX - Bescheid vom 17.01.2017), XXXX (betreffend das Verfahren zu XXXX) und XXXX (betreffend das Verfahren zu XXXX - Bescheid vom 17.06.2016) wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme in allen drei Fällen zurück.
5. Gegen diese der einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft am 03.09.2019 zugestellten Bescheide richtet sich die - inhaltlich gleichlautenden - Beschwerden jeweils vom 30.09.2019.
6. Mit Schriftsatz jeweils vom 24.10.2019, jeweils eingelangt am 30.10.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerden gegen die Bescheide vom 30.08.2019, XXXX, und vom 30.08.2019, XXXX, samt den jeweiligen Verwaltungsakten vor.
7. Am 17.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch und verband die beiden Verfahren I413 2184225-2 und I413 2132842-2 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG. Da der Zeuge Mag. XXXX nicht von der Verschwiegenheit entbunden war, wurde dieser aufgefordert, nach entsprechender Entbindung mehrere Fragen schriftlich zu beantworten.
8. Mit Schriftsatz vom 24.10.2019, eingelangt am 24.02.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2019, XXXX, samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit Schriftsatz vom 24.02.2020, eingelangt am 25.02.2020, beantwortete der Zeuge Mag. XXXX die an ihn gestellten Fragestellungen.
10. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 20.03.2020 verband das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren I413 2132846-2 mit den beiden Verfahren I413 2184225-2 und I413 2132842-2 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG.
11. Mit Schreiben vom 23.03.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Schriftsatz vom 24.02.2020 samt Fragebeantwortung durch den Zeugen Mag. XXXX zur Kenntnisnahme und räumte dieser die Möglichkeit ein, hierzu Stellung zu nehmen.
12. Mit Schriftsatz vom 30.03.2020, eingelangt am 01.04.2020, teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17.04.2019 zurückzieht und ersuchte um Kenntnisnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
Mit dem per ERV am 31.01.2019, 13:31 Uhr, eingebrachten Schriftsätzen teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin teilte zu den Beschwerdeverfahren Zl I404 2132842-1, I404 2132846-1 und I413 2184225-1 mit, dass die gegen die jeweiligen Bescheide der belangten Behörden in diesen Verfahren erhobenen Beschwerden zurückgezogen werden.
Mit gleichlautenden Anbringen jeweils vom 17.04.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren.
Mit dem per ERV am 30.03.2020, 16:39 Uhr, eingebrachten und beim Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2020 eingelangten Schriftsatz zu "GZ I413 2132846-2/2Z (verbunden mit I413 2132842-2 sowie I413 2184225-2)" wegen: "angefochtene Bescheide vom 30.08.2019 zu den GZ XXXX sowie XXXX, jeweils zugestellt am 03.09.2019, teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit, dass sie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17.04.2019 zurückzieht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den gegenständlichen Verfahren sowie zu den Vorverfahren I413 2184225-1, I404 2132842-1 und I404 2132846-1.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in allen drei Beschwerdeverfahren jeweils die Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Schriftsätzen jeweils vom 31.01.2019 und ist auch nicht strittig.
Ebenso ergibt sich aus den jeweiligen Anbringen vom 17.04.2019 unstrittig die Feststellung über die Anträge auf Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren.
Die Feststellung zum Inhalt des mit ERV am 30.03.2020, 16:39 Uhr, eingebrachten und beim Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2020 eingelangten Schriftsatzes ergibt sich aus diesem Anbringen. Es zitiert die Geschäftszahlen des Bundesverwaltungsgerichts in der festgestellten Form: "GZ I413 2132846-2/2Z (verbunden mit I413 2132842-2 sowie I413 2184225-2)." Unter der Rubrik "wegen" werden die "angefochtene Bescheide vom 30.08.2019 zu den GZ XXXX sowie XXXX, jeweils zugestellt am 03.09.2019" angeführt. Die Mitteilung bezieht sich auf die "umseits bezeichnete Rechtssache", meint offensichtlich aber die Rechtssachen bezüglich der Beschwerden zu GZ I413 2132846-2 (gegen den Bescheid vom 30.08.2019, Zl. XXXX), zu GZ I413 2132842-2 (gegen den Bescheid vom 30.08.2019, Zl. XXXX) sowie zu GZ I413 2184225-2 (gegen den Bescheid vom 30.08.2019, Zl. XXXX). Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin teilte hierzu mit, dass sie "den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17.04.2019 zurückzieht". Tatsächlich wurden drei solche Anträge gestellt. Aus dem Kontext mit der "umseits bezeichneten Rechtssache" dürfte der Erklärungsgehalt dieser Mitteilung jedoch der sein, die drei grundlegenden verfahrenseinleitenden Anträge, über die belangte Behörde die drei vorgenannten Bescheide jeweils vom 30.08.2019 erlassen hatte und gegen die sich die anhängigen drei Beschwerden richten, zurückgezogen werden sollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung der angefochtenen Bescheide
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß heranzuziehen ist (§ 17 VwGVG), können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide zurückgezogen, sondern die im Verwaltungsverfahren bereits abgewiesenen Anträge auf Wiedereinsetzung, welche die Grundlage der angefochtenen Bescheide bildeten, zurückgezogen.
Fraglich ist, ob im Beschwerdeverfahren ein Anbringen, über das bescheidmäßig, wenn auch nicht rechtskräftig, entschieden wurde, nach § 13 Abs 7 AVG noch zurückgezogen werden kann. Nach der auf VfSlg 5363/1966 zurückgehenden Judikatur ist eine solche Zurückziehung "bis zur Erlassung des Bescheids" möglich (so auch VwGH 07.11.1997, 96/19/3024), wobei die Rechtskraft dieses Bescheides eingetreten sein muss. Daher judiziert der Verwaltungsgerichtshof zum Berufungsverfahren, dass eine Zurückziehung des Anbringens auch noch im Stadium des Berufungsverfahrens zulässig ist (VwGH 28.01.1994, 91/17/0700; 25.05.2000, 97/12/0185). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren existiert keine ausdrückliche Bestimmung, wie vorzugehen ist, wenn im Beschwerdeverfahren das verfahrenseinleitende Anbringen nach § 13 Abs 7 AVG zurückgezogen wird. Es wird wohl in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 7 AVG gemäß § 17 VwGVG auch bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig sein (in diesem Sinne Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 13 Rz 42) und zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen (Hengstschläger/Leeb, aaO; vgl zum Berufungsverfahren VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; 29.03.2001. 2000/20/0473). In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, entschieden und ausgesprochen, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit bewirkt (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235) und damit das Verwaltungsgericht angehalten gewesen wäre, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte in seinem Schreiben vom 30.03.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, in umseitig näher bezeichneter Rechtssache seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17.04.2019 zurückzuziehen. Auch wenn die Formulierung aufgrund des Singulars angesichts der drei Verfahren mehr als auslegungsbedürftig ist, ob damit nur ein Antrag oder alle drei Anträge gemeint sind, ist aus dem Zusammenhang mit dem als Rechtssache bezeichneten, tatsächlich aber drei Rechtssachen anführenden Anbringen darauf zu schließen, dass der Erklärungswille der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin die Zurückziehung aller drei verfahrenseinleitenden Anbringen umfasste. Aufgrund der mit diesem Schriftsatz vom 30.03.2020 erklärten Zurückziehung der drei Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren jeweils vom 17.04.2019, fällt nachträglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der angefochtenen Bescheide weg und bewirkt - nachträglich - die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide. Daher waren die angefochtenen Bescheide spruchgemäß gemäß § 28 Abs 5 VwGVG (ersatzlos) zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages etwa VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, 23.01.2014, 2013/07/0235). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2132846.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020