TE Bvwg Beschluss 2020/4/10 G308 2196004-1

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Veröffentlicht am 10.04.2020
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Entscheidungsdatum

10.04.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §13 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9

Spruch

G308 2196004-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die mit Vorlangeantrag vom 05.03.2018 vorgelegte Beschwerde der XXXX GMBH Nfg KG, XXXX, als Rechtsnachfolgerin der XXXX GMBH, vertreten durch den Geschäftsführer und Steuerberater XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse) vom 22.11.2017, Zahl:

XXXX, betreffend Feststellung der Vollversicherungspflicht und Nachentrichtung von Beiträgen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.11.2017, Zahl: XXXX, wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte), VSNR: XXXX, im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2014 aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX GMBH Nfg KG (vormals: XXXX GMBH; im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen würden von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm mit §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 16.08.2016 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 17.08.2016 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 69.301,29 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 16.08.2016 und der dazugehörige Prüfbericht vom 17.08.2016 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitbeteiligte für die BF auf Basis eines Werkvertrages tätig sei, jedoch tatsächlich die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorlägen, sodass die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht festzustellen gewesen und die BF zur Nachentrichtung der angeführten aushaftenden Beiträge zu verpflichten gewesen sei.

Der Bescheid wurde der BF am 28.11.2017, der Mitbeteiligten am 27.11.2017, nachweislich mittels RSb-Schreiben zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihres Geschäftsführers, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer XXXX (im Folgenden: Geschäftsführer), vom 22.12.2017, am selben Tag bei der Post aufgegeben und bei der belangten Behörde am 27.12.2017 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird nach Bezeichnung des Bescheides, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, wörtlich ausgeführt [Fehler im Original, Anm.]:

"Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zumal von Seiten der beschwerten Behörde, der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, die Feststellung des Vorliegens einer Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Frau XXXX vom 01.01.2017 bis 31.12.2014 zu Unrecht erfolgt ist und somit diese Feststellung rechtswidrig ist.

Weiters sind aufgrund der diesbezüglichen Feststellungen Mängel aus formalrechtlichen Gründen einzuwenden und ergeht auch aus dieser Verletzung aus Formalvorschriften vorliegende Beschwerde.

Beschwerdebegehren:

Aufgrund der unten im Detail angeführten Ausführungen und zu den Beschwerdegründen wird von Seiten des Beschwerdeführers begehrt, den beschwerten Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenasse zur Gänze und ersatzlos aufzuheben.

Beschwerdegründe:

die umfangreichen und ausführlichen rechtlichen Berufungsgründe werden innerhalb angemessener Frist ehest nachgereicht.

Mit dem Ersuchen um Stattgabe der vorliegenden Beschwerde."

Eine Nachreichung der Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte seitens der BF nicht.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.02.2018, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als "unbegründet zurückgewiesen". Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in der Beschwerde vom 22.12.2017 monierte Rechtswidrigkeit und ebenso die einzuwendenden formalrechtlichen Mängel seien ohne jegliche Begründung oder konkrete Aufzählung geblieben. Der Bescheid sei der BF nachweislich am 28.11.2017 zugestellt worden, die Rechtmittelfrist von vier Wochen habe somit am 27.12.2017 geendet. Die Beschwerde sei zwar rechtzeitig am 22.12.2017 zur Post gegeben worden, jedoch finde sich darin keine wie auch immer geartete Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit. Dies stelle einen formalen Mangel der Beschwerde dar. Die BF als Steuerberatungskanzlei sei sich der Mangelhaftigkeit der Beschwerde offensichtlich bewusst gewesen, sodass kein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen und die Beschwerde ohne weiteres zurückzuweisen gewesen sei (mit Verweis auf VwGH vom 06.07.2011, 2011/08/0062). Die BF habe eine "leere Beschwerde" eingereicht, um über den Weg eines missbräuchlichen Verbesserungsauftrages zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist zu gelangen. Von einem Versehen sei gegenständlich nicht auszugehen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF nachweislich am 20.02.2018 mittels RSb-Schreibens zugestellt.

4. Mit Schriftsatz des Geschäftsführers vom 05.03.2018, bei der belangten Behörde am 07.03.2018 einlangend, stellte die BF einen Vorlageantrag und beantragte weiters die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 VwGVG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG.

Begründend wurde bezogen auf die mit Beschwerdevorentscheidung ergangene Zurückweisung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren durch die belangte Behörde ausgeführt, dass diese in rechtswidriger Weise die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG unterlassen habe. Bereits der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 AVG lasse eine Zurückweisung der Beschwerde ohne Verbesserungsauftrag unmissverständlich nicht zu. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass sich die BF offensichtlich der Mangelhaftigkeit ihrer Beschwerde bewusst gewesen sei und diese missbräuchlich zur faktischen Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt habe, fänden im Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 AVG keine Deckung. Der Vorwurf gegenüber der BF könne auch nicht mit der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur begründet werden, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Inhalt der diesem zugrunde liegenden GPLA-Prüfung, der dabei verfassten Niederschrift sowie des Berichtes gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 11.06.2016 Bezug nehme und diese Ausführungen als Bestandteil des Verwaltungsverfahrens und damit auch als Teil der Begründung des [mit der Beschwerde ursprünglich angefochtenen, Anm.] Bescheides heranziehe. Da der belangten Behörde somit der GPLA-Akt vorliege, sollte sie auch in Kenntnis und Wissen darüber sein, dass seitens der BF gegen die vom Finanzamt für die Jahre 2012, 2013 und 2014 erlassenen Bescheide bezüglich Nachzahlungen von Dienstgeberbeiträgen ebenfalls Beschwerde erhoben worden sei und diese Beschwerde umfassende Beschwerdegründe beinhalte. Die Ausführungen der belangten Behörde würden daher als Schutzbehauptung gewertet. Sie habe § 13 Abs. 3 AVG in rechtswidriger Weise nicht angewandt. Nachdem die belangte Behörde den Bescheid vom 22.11.2017 auch erst 14 Monate nach Beantragung einer Bescheidausstellung erlassen habe, sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Frist von sechs Wochen, innerhalb derer die BF Beschwerdegründe [offensichtlich mittels des gegenständlichen Vorlageantrages, Anm.] nachgereicht habe, jedenfalls nicht unangemessen lange.

Sodann legte die BF inhaltlich ihre Beschwerdegründe gegen den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht der Mitbeteiligten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG im Vorlageantrag dar.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht sodann infolge des rechtzeitig gestellten Vorlageantrages von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 22.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 14.05.2018 wurde der Gang des Verfahrens noch einmal dargestellt sowie zur Beschwerde bzw. den im Vorlageantrag der BF nunmehr angeführten Beschwerdegründen Stellung genommen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerdevorentscheidung dahingehend bestätigen, die Beschwerde vom 22.12.2017 als "unbegründet" zurückzuweisen bzw. den Vorlageantrag zurückzuweisen; in eventu die Beschwerde inhaltlich abzuweisen.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2018 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 14.05.2018 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

7. Am 29.06.2018 langte die mit 27.06.2018 datierte Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. In Ergänzung zu den bereits im Vorlageantrag vorhandenen Ausführungen sei auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, der in zahlreichen Erkenntnissen (welche näher angeführt wurden) auch mangelhafte Beschwerden, die von Rechtsvertretern eingebracht worden seien, als verbesserungsfähig beurteilt wurden, sodass die belangte Behörde von Gesetzes wegen zur Erteilung eines entsprechenden Verbesserungsauftrages zwingend verpflichtet gewesen sei. Der unterstellten Absicht, durch die mangelhafte Beschwerde eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist faktisch herbeizuführen, liege aus den im Vorlageantrag angeführten Gründen nicht vor. Außerdem läge eine Verfahrensbeendigung eines seit 2016 anhängigen Verfahrens im Interesse der BF. Aus den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht gehe klar hervor, dass diese Einsicht/Zugriff auf die von der BF beim Finanzamt erhobenen Beschwerden, welche sich als inhaltlich gleichlautend erweisen, habe und sie damit sehr wohl in Kenntnis der konkreten Beschwerdegründe gewesen sei, auch wenn diese in der Beschwerde vom 22.12.2017 (noch) nicht dargelegt worden seien. Sodann wurde den inhaltlichen Ausführungen der belangten Behörde zum Vorliegen der Versicherungspflicht der Mitbeteiligten widersprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Der mit "Inhalt der Beschwerde" betitelte § 9 VwGVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

[...]"

Der mit "Beschwerdevorentscheidung" betitelte § 14 VwGVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 33/2013 lautet:

"§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Der mit "Vorlageantrag" betitelte § 15 VwGVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 122/2013 lautet:

"§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."

§ 13 Abs. 3 AVG (iVm § 17 VwGVG) in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 100/2012 lautet:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der VwGH hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 03.09.2019, Ra 2019/08/0121, ausgeführt:

"[...]

8 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass im angefochtenen Beschluss die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte rechtsmissbräuchliche Absicht bei dem Anbringen nicht festgestellt worden sei und dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

9 Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG allerdings dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062; 28.3.2012, 2011/08/0375; 19.12.2012, 2012/08/0259). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 9 VwGVG, Anm. 6). Um im Sinne der Rechtsprechung ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0059).

10 Es ist nicht als unvertretbar anzusehen, dass das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall in den Umständen, dass der Revisionswerber als Beschwerdebegründung (im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 VStG; vgl. VwGH 9.10.2013, 2013/08/0183) lediglich vorbrachte, er habe "die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten", und dass er seiner Ankündigung, ergänzendes Vorbringen zu erstatten, innerhalb der Beschwerdefrist und auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen ist, eine "leere", der Verlängerung der Beschwerdefrist dienende Beschwerde und sohin rechtsmissbräuchliche Absicht erblickt hat.

11 Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Revisionswerber in späteren Zeiträumen - sei es in einem Schriftsatz, sei es in einer Verhandlung - eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung vorgenommen hätte."

Wie sich aus dem oben unter Punkt I. wiedergegebenen genauen Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde vom 22.12.2017 und insbesondere den Überschriften "Beschwerdebegehren" und "Beschwerdegründe" ergibt, war sich die BF, ihrerseits eine Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhänderkanzlei und vertreten durch ihren Geschäftsführer der zugleich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist, den sich aus § 9 Abs. 1 VwGVG, insbesondere aber aus § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ergebenden zwingenden inhaltlichen Erfordernissen einer Beschwerde sehr wohl bewusst. Nachdem die BF sich ausdrücklich die Nachreichung "umfangreicher und ausführlicher rechtlicher Berufungsgründe" innerhalb einer "angemessenen" Frist vorbehielt, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich auch nicht von einem Versehen ausgegangen werden, zumal die BF - wie sie selbst sowohl im Vorlageantrag als auch in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2018 ausführte - einerseits darauf verwies, dass sie in Beschwerdeverfahren betreffend vom Finanzamt basierend auf derselben GPLA wie jener, die dem ursprünglich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2017 zugrunde liegt, erlassenen Bescheiden über die Nachentrichtung von Dienstgeberbeiträgen mit derselben Begründung angefochten hätte, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren von ihr geltend gemacht hätten werden sollen, und andererseits, dass der belangten Behörde, nachdem sie Inhalte der GPLA auch zum Gegenstand ihres Ermittlungsverfahrens erhoben hätte, die Beschwerdegründe auch aus den an das Finanzamt bzw. das Bundesfinanzgericht gerichteten Beschwerden hätte bekannt sein müssen.

Dazu ist auszuführen, dass das Beschwerdevorbringen im Beschwerdeschriftsatz grundsätzlich erschöpfend darzustellen ist. Ein Verweis auf andere Schriftsätze oder auch auf früher verfasste Unterlagen genügt nicht (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 9 VwGVG Anm 5 (Stand 01.10.2018, rdb.at) mit Verweis auf etwa LVwG NÖ vom 15.09.2015, LVwG-WT-14-0020; LVwG NÖ vom 02.05.2016, LVwG-AV-177/001-2016; VwGH vom 25.11.2010, 2010/196/0100; VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037 [Verweis auf früher verfasste Unterlagen ungenügend]).

Der Ansicht der belangten Behörde war daher zu folgen, dass die BF durch die unbegründete Beschwerde auf die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG spekuliert hat und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise über den Umweg des Verbesserungsauftrages eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist herbeiführen wollte.

Zum Verhältnis zwischen ursprünglich angefochtenem Bescheid, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag ist auszuführen, dass eine unzulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den Beschluss des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Beschwerde der BF vom 22.12.2017 gegen den Ausgangsbescheid vom 22.11.2017 im Ergebnis zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2018 zurückgewiesen.

Nach Vorlage der Beschwerde entsprechend dem Vorlageantrag und der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH hatte das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall die Beschwerde (die den Gegenstand des Verfahrens bildet), mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Beschwerdegründe, Rechtsmissbrauch, Verbesserungsauftrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2196004.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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