TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/14 I413 2221229-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

I413 2221229-1/2E

I413 2221230-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von Bundesministerium für Landesverteidigung gegen die Bescheide der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 07.06.2019, Zl. XXXX (hg protokolliert zu I413 2221230-1) und vom 07.06.2019, Zl. XXXX (hg protokolliert zu I413 2221229-1), zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg zurückverwiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.06.2019, XXXX verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für "die in der Beilage angeführten Dienstnehmer" für "die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume" (i.e. 01.01.2012-31.12.2012), in der Höhe von EUR 1.291,96 zu entrichten; der beiliegende Prüfbericht vom 02.11.2018 und die beiliegende Aufstellung vom 02.11.2018 bilden einen integrierenden Bestandteilt dieses Bescheides (Spruchpunkt 1.) und zur Entrichtung der auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 01.11.2018 in der Höhe von EUR 272,88 zu entrichten (Spruchpunkt 2.).

2. Mit Bescheid vom 07.06.2019, XXXX verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für "die in der Beilage angeführten Dienstnehmer" für "die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume" (i.s. 01.01.2013-31.12.2013, 01.01.2014-30.06.2014, 01.07.2014-31.12.2014 und 01.01.2015-31.12.2015), in der Höhe von EUR 3.657,93 zu entrichten; der beiliegende Prüfbericht vom 02.11.2018 und die beiliegende Aufstellung vom 02.11.2018 bilden einen integrierenden Bestandteilt dieses Bescheides (Spruchpunkt 1.) und zur Entrichtung der auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 01.11.2018 in der Höhe von EUR 523,44 zu entrichten (Spruchpunkt 2.).

3. Gegen diese der beschwerdeführenden Partei jeweils am 12.06.2019 zugestellten Bescheide richten sich die fristgerechten, inhaltsgleichen Beschwerden, mit welchen die Rechtswidrigkeit des Inhalts, die Gesetzwidrigkeit der Sachbezugswertverordnung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Verjährung eingewandt werden und jeweils beantragt wird, den betreffenden Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den jeweiligen Bescheid dahin abzuändern, dass die mangelhafte Sachverhaltsdarstellung und unschlüssige Beweiswürdigung behoben und nach den Verjährungsregeln der BAO die Abgabe neu berechnet werde. Weiters wird jeweils angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der präjudiziellen Sachbezugsverordnung und Aufhebung dieser wegen Gesetzwidrigkeit stellen.

4. Mit Schriftsatz jeweils vom 12.07.2019, legte die belangte Behörde die jeweilige Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtssachen I413 2221229-1 (betreffend die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid 07.06.2019, XXXX) und I413 2221230-1 (betreffend die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid 07.06.2019, XXXX) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 29 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG verbunden.

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang gemäß Punkt I. wird festgestellt.

Die belangte Behörde führte bei der beschwerdeführenden Partei aufgrund des Prüfungsauftrages vom 02.10.2017 eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängiger Abgaben durch, mit dem Ergebnis, dass - im Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 ein nachzuverrechnender Sachbezug FST-Kategorie (040900) für Wohnraumbewertung FST-Kategorie (040902) betreffend den Dienstnehmer XXXX für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 für 360 Tage bei einer Beitrags-/Gesamtgrundlage von € 3325,52 in Höhe von € 1.291,96; - im Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 ein nachzuverrechnender Sachbezug FST-Kategorie (040900) für Wohnraumbewertung FST-Kategorie (040902) betreffend den Dienstnehmer XXXX für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 für 360 Tage bei einer Beitrags-/Gesamtgrundlage von € 3.602,67 in Höhe von € 1.399,64; - im Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 ein nachzuverrechnender Sachbezug FST-Kategorie (040900) für Wohnraumbewertung FST-Kategorie (040902) betreffend den Dienstnehmer XXXX für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 für 180 Tage bei einer Beitrags-/Gesamtgrundlage von € 1.036,74 in Höhe von € 402,77; - im Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 ein nachzuverrechnender Sachbezug FST-Kategorie (040900) für Wohnraumbewertung FST-Kategorie (040902) betreffend den Dienstnehmer XXXX für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2014 für 180 Tage bei einer Beitrags-/Gesamtgrundlage von € 1.036,74 in Höhe von € 401,74; sowie - im Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 ein nachzuverrechnender Sachbezug FST-Kategorie (040900) für Wohnraumbewertung FST-Kategorie (040902) betreffend den Dienstnehmer XXXX für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 für 360 Tage bei einer Beitrags-/Gesamtgrundlage von € 3.751,70 in Höhe von € 1.453,78 besteht.

Ferner stellte die belangte Behörde im Rahmen der GPLA für den Zweitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 nachzuverrechnende Zinsen in Höhe von € 523,44 und von € 272,00 fest.

In beiden Fällen beantragte die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Feststellung über die nachverrechneten Beträge.

Die beschwerdeführende Partei verfügt über Wohnungen, die sie Dienstnehmern im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 zur Verfügung stellte. Es fehlen alle Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde und Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden über die Art, Größe, Standards der Dienstnehmern zur Verfügung gestellten Wohnräume, allfälliger Übernahmen von Betriebs- und Heizkosten seitens der beschwerdeführenden Partei oder seitens ihrer Dienstnehmer, allenfalls bestehender Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Wohnraum für betroffene Dienstnehmer am Ort oder naher des Ortes ihrer Dienstverrichtung oder auch zur Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen Beiträge.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die beiden - inhaltsgleichen - Beschwerden, in die - mit Ausnahme der Zeiträume und der konkret vorgeschriebenen Beträge inhaltsgleichen - angefochtenen Bescheide sowie in die vorgelegten Verwaltungsakten.

Der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den angefochtenen Bescheiden, insbesondere aus den beiden Prüfberichten jeweils vom 02.11.2018. Dieser Sachverhalt wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Sie bringt überwiegend Rechtsfragen vor und wendet - zutreffend - das Fehlen von Ermittlungen in Bezug auf die Berechnung der Beitragsgrundlage und der Nachverrechnung der Beiträge ein. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den belangten Bescheiden in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Strittig ist im gegenständlichen Fall im Wesentlichen die rechtliche Qualifikation des Sachbezugs aus dem Titel der Wohnraumüberlassung durch die beschwerdeführernde Partei an ihren Dienstnehmer und die sich hieraus ergebenen rechtlichen Konsequenzen. Zudem wird auch die Verjährung der Ansprüche der belangten Behörde bis zum 31.12.2012 eingewendet.

3.2. Gemäß § 44 Abs 1 Z 1 ASVG (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 23/2020) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG; als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs 1 ASVG die Geld- und Sachleistungen zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nicht als Entgelt sind die in § 49 Abs 3 Z 1 bis 26a ASVG aufgezählten Vergütungen, Zuwendungen, Vorteile und Begünstigungen.

Grundsätzlich fallen alle Geld- und Sachbezüge ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den Dienstnehmer zum Entgelt, es sei denn, sie fielen unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des Abs 3, für die eine ausdrückliche Widmung seitens des Dienstgebers zu den dort angeführten Zwecken wesentlich sind (VwGH 23.02.1993, 92/08/0254; 20.10.1992, 90/08/0185; 17.12.1991, 90/08/0225).

Zuwendungen durch den Dienstgeber sind dann als auf Grund des Dienstverhältnisses erhalten anzusehen, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen, die auch die betriebsgezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert. Ebenso muss ein Leistungsinteresse des Dienstnehmers an der Leistung bestehen (vgl VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162). Eine solche Leistung muss daher nach der Verkehrsanschauung geeignet und im konkreten Fall dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist im Falle typischer und (in der Regel) gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich häufig vorgesehener und dadurch üblich gewordener Sachleistungen, deren Entgeltcharakter im Allgemeinen nicht in Zweifel zu ziehen ist, grundsätzlich anzunehmen. Eine nicht in Geld bestehende Leistung ist jedoch dann im Einzelfall auf das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu untersuchen, wenn auf Grund konkreter, im Verwaltungsverfahren von einer Partei aufgestellter Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Leistung aus anderen Gründen erbracht worden ist (vgl VwGH 03.10.2002, 2002/08/0162 und VwGH 15.10.2003, 2002/08/0092).

Im vorliegenden Fall liegen nach dem Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zurverfügungstellung der Wohnung durch die belangte Behörde aus anderen Gründen erfolgt wäre als aus jenem der Beschäftigung des XXXX bei der beschwerdeführenden Partei. Hieran ändert auch nichts die von der beschwerdeführenden Partei betonte Unterscheidung von Dienst- und Naturalwohnung, woraus sich ergebe, dass kein Sachbezug vorliege.

Der mit "Sachbezug" übertitelte § 80 BDG 1979 (Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BDG 1979, BGBl Nr 333/179 idF BGBl I Nr 24/2020) trifft in Abs 2 die Unterscheidung in Dienstwohnung als eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss und Naturalwohnung als jede andere Wohnung. Für die Klärung der hier anstehenden Rechtsfrage, ob ein Sachbezug vorliegt und wie ein allfälliger Sachbezug zu bewerten sei, spielt diese Unterscheidung jedoch keinerlei Rolle. Zweifellos sind beide Wohnungskategorien Sachbezug. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des § 80 BDG 1979. Beide Kategorien stellen - dies übersieht die Beschwerde - wirtschaftlich betrachtet (§ 539a Abs 1 ASVG) ein geldwerter Vorteil (iSd § 15 Abs 2 EStG), der unmittelbar mit dem Dienstverhältnis des Beamten zusammenhängt - zum einen, weil er eine Wohnung zu Wohnzwecken und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses überlassen erhält und somit nicht gezwungen ist, sich am freien Markt eine - kostspieligere - Wohnung zu suchen und zum anderen, weil nicht jeder beliebige Bürger, sondern eben nur die Beamten der beschwerdeführenden Partei überhaupt solche Wohnungen erhalten können. Daher ist die belangte Behörde zu recht vom Vorliegen eines Sachbezuges im konkreten Fall ausgegangen.

3.3. Strittig ist im Weiteren die Höhe des Wertes des gegenständlichen Sachbezuges. Die belangte Behörde wandte hierbei die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl II Nr 416/2001 idF BGBl II Nr 468/2008, bzw - ab 01.01.2013 - idF BGBl II Nr 366/2012, an. Gemäß dessen § 2 gilt in der Fassung BGBl II Nr 468/2008:

"§ 2. (1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.

(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung - unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche - der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes entspricht.

(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verändert sich folgendermaßen:

1. Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30% zu vermindern. 2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Z 1 um 35% zu vermindern.

(4) Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006 vorzunehmen.

(6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.

(7) Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

(8) Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

(9) Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermitteln werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag."

Durch BGBl II Nr 366/2012 wurde ein neuer Abs 7a eingefügt, der für die Veranlagung zur Einkommenssteuer ab 2013 bzw die Lohnzahlungszeiträume ab 2013 erstmals galt. Für den Zeitraum ab 01.01.2013 lautet § 2 dieser Verordnung in der Fassung BGBl II Nr 366/2012:

"§ 2. (1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.

(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung - unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche - der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes entspricht.

(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verändert sich folgendermaßen: 1. Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30% zu vermindern. 2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Z 1 um 35% zu vermindern.

(4) Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006 vorzunehmen.

(6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.

(7) Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

(7a) Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers und überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), gilt Folgendes: 1. Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.

2. Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

(8) Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

(9) Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermitteln werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag."

Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, dass diese Verordnung verfassungswidrig sei, weil die Beistellung einer Wohnung durch den privaten Dienstgeber bzw durch den Bund sich grundlegend unterscheide. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Argumente, die sich alle um die Rechtsnatur der Naturalwohnung drehen, vermögen nicht zu überzeugen. In beiden Fällen - im Bereich privater Arbeitgeber und auch öffentlich-rechtlicher Dienstgeber - geht es um die kostenlose oder verbilligte Bereitstellung von Wohnraum und die anzusetzenden Kostenbeiträge. Die Sachbezugswerteverordnung liefert ein einfach zu handhabendes, am Mietrecht orientiertes Bewertungssystem. Dabei macht die Anwendung dieser Verordnung nicht die entsprechend zur Verfügung gestellte Wohnung zur Mietwohnung. Daher spielt es für die Bewertung des Sachbezuges keine Rolle, ob ein Bestandsverhältnis begründet wird, die Wohnung entzogen werden kann, das Nutzungsrecht an der Wohnung eingeschränkt ist usw. Ebensowenig ist es von Belang, ob gehaltstechnisch die Wohnung als Bezug anzusehen ist oder nicht, da es nur darauf ankommt, ob wirtschaftlich betrachtet (§ 539a Abs 1 ASVG) die Zurverfügungstellung einer Natural- oder Dienstwohnung als geldwerter Vorteil anzusehen ist, was - wie oben dargelegt - nicht bestritten werden kann.

Ebensowenig vermag das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der beschwerdeführenden Partei zu teilen, die Verordnungsermächtigung sei mit der Sachbezugswerteverordnung überschritten worden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des hier präjudiziellen § 2 dieser Verordnung (in den vorbezeichneten Fassungen) keine Veranlassung sieht, diese Verordnung dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.

Soweit die beschwerdeführende Partei die §§ 24, 24a GehG ins Treffen führt, ist folgendes auszuführen:

§§ 24, 24a des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl Nr 54/1956 idF BGBl I Nr 24/2020, lauten samt Überschrift:

"Sachleistungen

§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.

(2) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei 1. Vom Bund gemieteten a) Wohnungen und b) sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat, 2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für 1. Naturalwohnungen 75 vH, 2. Dienstwohnungen 50 vH der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.

(5) Die Grundvergütungen 1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und 2. für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung die Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt "Statistik Österreich" folgenden übernächsten Monatsersten.

(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist 1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen, 2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen

jenes Betrages festzusetzen, der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben."

Diese Bestimmungen zeigen zunächst auf, dass ein Sachbezug ein geldwerter Vorteil ist, der auch dem Bund abzugelten ist. Aus § 24 GehG ergibt sich daher kein Widerspruch zur Argumentation der belangten Behörde. Auch § 24a GehG widerspricht der Vorgehensweise der belangten Behörde nicht. § 24a GehG ist nichts anderes als eine pauschale Abgeltung des geldwerten Vorteils, den der Dienstnehmer durch die Zuweisung einer Naturalwohnung erhält, gegenüber dem Bund. Hiervon ist die sozialversicherungsrechtliche Seite zu unterscheiden, da ein solcher geldwerter Vorteil entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben zu bewerten und zu bemessen ist. Hieran ändert auch der ins Treffen geführte Art IX der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl Nr 387/1986, der § 112d GehG entspricht, nichts.

Dieser Art IX lautet: "Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde." Damit wird die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Bundes durch den Dienstnehmer für die vom Dienstgeber bereitgestellte Sachleistung bestimmt, nicht aber die Höhe der geldwerten Leistung, welche dem Dienstnehmer damit zugutekommt. Der wirtschaftliche Vorteil durch die Sachleistung kann von der Bemessungsgrundlage der Vergütungsleistung nach § 24a Abs 1 GehG identisch sein, kann - und wird aber im Lichte des § 24a Abs 3 Z 1 GehG, wonach die Vergütung für die zur Verfügung gestellte Naturalwohnung 75 % der Bemessungsgrundlage ausmacht - deutlich geringer sein. Daher bildet das GehG keine taugliche Grundlage für die sozialversicherungsrechtliche Bemessung des durch die Nauralwohnung repräsentierten Sachbezuges, weshalb die Vorgehensweise der belangten Behörde nicht beanstandet werden kann.

Wenn die Beschwerde eine Konkurrenz zwischen den Bestimmungen des § 15 EStG und der §§ 24, 24a GehG vermeinen, so ist dies nicht zutreffend. Maßgeblich ist nach wirtschaftlicher Betrachtung (§ 539a Abs 1 ASVG) der durch den Sachbezug erhaltene wirtschaftliche Vorteil, der sich nicht durch eine Vergütung des Sachbezugs durch den Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber ausdrückt, sondern nach den am Wohnungsmarkt üblichen Konditionen. Auf sie stellt die Sachbezugswerteverordnung ab. Ein Erlass des Bundeskanzlers, mag er auch in Übereinstimmung mit dem Finanzministers getroffen worden sein, vermag als generelle Weisung nicht Außenstehende, wie zB die belangte Behörde zu binden. Der von der beschwerdeführenden Partei zitierte Erlass vom 17.11.1986 wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, stellt keine Verordnung dar und vermag nicht die sozialversicherungsrechtliche Bewertung des Sachbezuges in die eine oder in die andere Richtung zu beeinflussen. Es besteht keine Bindung der belangten Behörde an die von der beschwerdeführenden Partei genannten Erlässe, welche fälschlicherweise als Verordnungen bezeichnet werden, tatsächlich aber mit reiner Innenwirkung behaftete generelle Weisungen darstellen. Daher war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, derartige Vorschriften im Rahmen der GPLA zu berücksichtigen.

Ebensowenig wird die Methode der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachbezuges dadurch in Zweifel gezogen, dass in der Beschwerde auf die gesetzliche Beschränkung der Vergütung für die Naturalwohnung verwiesen wird. Diese Beschränkung (75 % der Bemessungsgrundlage bei Naturalwohnungen iSd § 24a Abs 3 Z 1 GehG) bewirkt, dass der Empfänger des Sachbezuges den hierdurch erhaltenen Vorteil nicht marktkonform abgelten muss; stellt also eine für den Empfänger vorteilhaftes Arrangement dar. Müsste sich die belangte Behörde im Sinne der Auffassung der beschwerdeführenden Partei an diese nicht den tatsächlichen Geldwert repräsentierenden Regelung halten, wäre ein Teil des Entgelts (Sachbezug ist Teil des Entgelts iSd § 49 Abs 1 ASVG) - nämlich der nicht von der Beschränkung der Grundvergütung erfasste Teil des durch den Sachbezug lukrierten geldwerten Vorteils - nicht beitragspflichtig. Dieses Ergebnis widerspräche § 49 Abs 3 ASVG, in dem die nicht als Entgelt iSd Abs 1 und 2 leg cit geltenden Vergütungen, Vorteile, Zuwendungen etc taxativ aufgezählt sind. § 24a GehG zählt nicht hierzu. Daher erweist sich der Verweis auf die gesetzliche Begrenzung der Grundvergütung des § 24a GehG als nicht zieführend.

Die Beschwerde führt schließlich den Grundsatz von Treu und Glauben ins Treffen und vermeint in ihrem diesbezüglichen Recht durch die angefochtenen Bescheide verletzt worden zu sein. Dem kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass dem Grundsatz von Treu und Glauben das in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip vorgeht (VwGH 19.03.2001, 2000/17/0260; VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0423) und dieser Grundsatz nicht ganz allgemein das Vertrauen in eine bestimmte Rechtsauslegung schützt (VwGH 25.03.2015, Ra 2014/13/0027). Der Verwaltungsgerichthof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit nicht durch diesen Grundsatz geschützt wird und der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, die Finanzbehörde nicht hindert, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl VwGH 15.06.2005, 2002/13/0104, 27.06.2018, Ra 2016/15/0075), sondern sie hierzu sogar verpflichtet. Der Grundsatz wird nicht aus dem Umstand verletzt, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Überprüfung durch die Behörde eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat. Dies hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise als rechtswidrig zu beurteilen (vgl VwGH 21.12.2005, 2002/14/0148, mwN; 27.04.2017, Ra 2015/15/0007). Diese Erwägungen lassen sich umso mehr auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen, in dem die belangte Behörde als für die Sozialversicherungsbeiträge zuständige Behörde aus diesem Blickwinkel zu anderen Schlussfolgerungen kommt, als das in der Beschwerde angeführte Finanzamt in abgabenrechtlichen Angelegenheiten. Die belangte Behörde kann nicht in Sachen, die in ihre Kompetenz fallen, durch andere Behörden, welche andere Rechtsmaterien vollziehen, präjudiziert werden. Daher kann aus einer Auslegung eines Finanzamtes kein Recht der beschwerdeführenden Partei erwachsen, dass die belangte Behörde ihre sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der steuerrechtlichen anschließt. Daher erweist sich auch dieser Beschwerdegrund als nicht stichhaltig.

Zusammengefasst ist die von der belangten Behörde vorgenommene Methodik der Ermittlung des Sachbezuges und die Vorschreibung dieses Ergebnisses dem Grunde nach nicht rechtswidrig.

3.4. Die beschwerdeführende Partei wendet sodann die Verjährung der vorgeschriebenen Beiträge ein. Hierbei beruft sich die beschwerdeführende Partei fälschlicherweise auf § 208 BAO. Für den Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt aber § 68 ASVG.

§ 68 Abs 1 ASVG lautet samt Überschrift:

"Verjährung der Beiträge

§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist, der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

Für die Beurteilung der Frage, ob und in wieweit Feststellungverjährung gemäß § 68 Abs 1 ASVG eingetreten ist, kommt es auf die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist an. Deren Dauer hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (vgl. VwGH 01.04.2009, 2006/08/0152, mwN; 15.07.2019, Ra2019/08/0107). Einen solchen Grund gibt die beschwerdeführende Partei nicht an und ist auch ein solcher Grund im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Vorliegendenfalls wurden keine bzw unrichtige Meldungen seitens der meldepflichtigen beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des gegenständlichen Sachbezuges gemacht, weshalb sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre verlängert. Bei gehöriger Sorgfalt, die der beschwerdeführenden Partei zumutbar gewesen wäre, hätte sie erkennen müssen, dass sie zu Unrecht nicht den gegenständlichen Sachbezug als Entgeltsbestandteil ihres Dienstnehmers gemeldet hatte.

Die fünfjährige Verjährungsfrist wird durch jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachten Tätigkeit des Versicherungsträgers unterbrochen. Schon die Beitragsprüfung unterbricht die Feststellungsverjährung. Der Prüfungsauftrag vom 02.10.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei zu diesem Zeitpunkt übermittelt, sodass spätestens damit die Feststellungsverjährung unterbrochen ist. Daher ist der Einwand der Verjährung nicht berechtigt.

3.5. Zuletzt macht die beschwerdeführende Partei die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und bringt vor, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei und zwar hinsichtlich der maßgeblichen Werte zur Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethoden nach der Sachbezugswerteverordnung. Zugleich wird die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung ua hinsichtlich dieser Fragestellung geltend gemacht.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat tatsächlich jede Ermittlung des Sachverhalts unterlassen, der konkret den gegenständlichen Sachbezug betrifft. Aus dem zum integralen Bestandteil des jeweiligen Bescheides erklärten Prüfbericht vom 02.11.2018, Aufstellung vom 02.11.2018 kann nichts entnommen werden, wie auf die Beitragsgrundlagen und den nachverrechneten Betrag zu kommen ist. Es fehlen alle Ermittlungen zur gegenständlichen Wohnung, wie insbesondere Lage, Größe, Ausstattung udgl, ferner fehlen Ermittlungen zu Quadratmeterpreis und Kostenbeiträge des Dienstnehmers ua andere in diesem Zusammenhang erforderliche Feststellungen, um die geltend gemachten Beiträge nachvollziehbar darstellen zu können. Die belangte Behörde beschränkte sich in diesem Zusammenhang auf weitwendige grundsätzliche Rechtsausführungen, ua zu Wohnungsgrößen, ohne jedoch konkrete sachverhaltsspezifische Feststellungen zu treffen, wie sich im konkreten Fall die Sachlage darstellt und unterließ es im Weiteren bezogen auf den konkreten Sachverhalt diesen rechtlich zu würdigen.

Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).

Gegenständlich hat die belangte Behörde jegliche Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts über die Feststellung der aus dem Sachbezug resultierenden Beiträge unterlassen.

Es fehlen insbesondere folgende Ermittlungen, die die belangte Behörde im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens vorzunehmen haben wird:

(1) Die Feststellung, welchen Arbeitnehmern zu welchen Konditionen Wohnraum zur Verfügung gestellt wurde, sowie das Ausmaß der in Rede stehenden Wohnflächen (das Ausmaß der Wohnflächen ist nach § 2 Abs 5 Sachbezugswerteverordnung zu ermitteln); geleistete Kostenbeiträge der Arbeitnehmer sowie der jeweils am 31.10. des betreffenden Vorjahrs geltende Richtwert;

(2) die Feststellung der Ausstattung des Wohnraumes und des Quadratmeterwerts;

(3) die Feststellung, welchen Standard der Wohnraum hat und ob er den Standard der mietrechtlichen Normwohnung erreicht oder nicht;

(4) sofern es sich um eine Dienstwohnung für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere handelt, die diesbezügliche Feststellung;

(5) der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes des jeweiligen Wohnraums sowie die Feststellung, um wie viel Prozent dieser von dem sich aus § 2 Abs. 1 und 3 der Sachwertebezugsverordnung ergebende Wert abweicht;

(6) die Feststellung, ob die Quadratmeterwerte auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes beinhalten und ob die Betriebskosten von den Arbeitnehmern getragen werden;

(7) die Gegenüberstellung bei einer von der beschwerdeführenden Partei gemieteten Wohnung der Quadratmeterwerte gemäß § 2 Abs. 1 und 3 der Sachbezugswerteverordnung der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der von der beschwerdeführenden Partei getragenen Betriebskosten und die Feststellung des hieraus sich ergebenden höheren Wertes;

(8) die Feststellung, ob die rasche Verfügbarkeit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses zur beschwerdeführenden Partei in deren besonderen Interesse ist und diese ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) gegeben hat, sowie diesfalls die Größe der jeweiligen Unterkunft sowie die Feststellung, für welche Zeiträume diese Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde;

(9) die Feststellung, wer die Heizkosten trägt bzw ob die Arbeitnehmer Kostenbeiträge leisten;

(10) die Feststellung der Höhe der auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten bzw der allfälligen Kostenbeiträge der Arbeitnehmer.

Auf Basis dieser ergänzenden Ermittlungen und der vertretenen Rechtsauffassung wird die belangte Behörde im Weiteren neuerlich bescheidmäßig über die nachzuverrechnenden Beiträge abzusprechen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Sachleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2221229.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten