Entscheidungsdatum
15.04.2020Norm
AVG §76 Abs2Spruch
I413 2174892-1/30E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen die Bescheide der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol) vom 27.07.2017, XXXX, vom 27.07.2017, XXXX, vom 27.07.2017, XXXX, vom 28.07.2017, XXXX und vom 28.07.2017, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 beschlossen:
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 2 AVG ist die beschwerdeführende Partei verpflichtet, die dem Bundesverwaltungsgericht durch die Bestellung und Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX und der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX erwachsenen Barauslagen für Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherinnen in Höhe von insgesamt €
283,80, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: XXXX, IBAN: XXXX, Referenz: I413 2174892-1, XXXX, zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde führte bei der beschwerdeführenden Partei eine GPLA für den Zeitraum 01.06.2009 bis 31.12.2014 durch, die mit der Schlussbesprechung am 24.01.2017, bei der die Ergebnisse dieser GPLA der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden, endete. Im Zuge dieser Schlussbesprechung ersuchte die beschwerdeführende Partei um Bekanntgabe der Gründe für die Dienstnehmereigenschaft der 5 Personen.
2. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 27.07.2017, XXXX, vom 27.07.2017, XXXX, vom 27.07.2017, XXXX, vom 28.07.2017, XXXX und vom 28.07.2017, XXXX, stellte die belangte Behörde die Dienstnehmereigenschaft der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich fünf im jeweiligen Bescheid genannte Personen in den dort jeweils angeführten Zeiträumen fest.
3. Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerden, welche samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2017 vorgelegt wurden.
4. Am 23.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Zeuge XXXX, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, XXXX, sowie XXXX als mitbeteiligte Partei einvernommen wurden und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Die ebenfalls geladenen mitbeteiligten Parteien XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sind trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung zu mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. In dieser Verhandlung wurden XXXX und XXXX zu nichtamtlichen Dolmetscherinnen für die kroatische bzw für die bulgarische Sprache bestellt und fungierten diese dort als Dolmetscherinnen.
5. Mit Anbringen vom 23.03.2018 begehrte XXXX € 127,60 an Gebühren für ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Leistung als Dolmetscherin, welche vom Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2018 bezahlt wurden.
6. Mit Anbringen vom 23.03.2018 begehrte XXXX € 164,26 (inkl. € 27,38 an USt) für ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, welche mit Beschluss vom 03.09.2018, W195 2201477-1/5E, mit € 156,20 (inkl. USt) bestimmt und am 11.09.2018 bezahlt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Dem Bundesverwaltungsgericht sind für die Tätigkeit der nichtamtlichen Dolmetscherinnen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 Barauslagen in Höhe von € 127,60 für XXXX und € 156,20 für XXXX, insgesamt sohin Barauslagen in Höhe von €
283,80 erwachsen. Die vorgenannten Gebühren wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2018 und am 11.09.2018 durch Überweisung auf das jeweilige Bankkonto der nichtamtlichen Dolmetscherinnen bezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen der Verfahrensgangs ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
Die Feststellungen betreffend die dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen Barauslagen ergeben sich aus den Gerichtsakten zu I413 2174892-1 und W195 2291477-1 sowie den Gebührennoten jeweils vom 23.03.2018 und den vorliegenden Zahlungsbelegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Vorschreibung von Barauslagen
Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat die Partei für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten insbesondere auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl Nr 136/1975, mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Fall sind die vorgenannten Bestimmungen des AVG gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Die bestellten nichtamtlichen Dolmetscherinnen begehrten im Sinne des § 53b AVG iVm § 17 VwGVG fristgerecht Gebühren für ihre Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die von der nichtamtlichen Dolmetscherin für die kroatische Sprache geltend gemachten Gebühren in Höhe von € 127,60 und von der nichtamtlichen Dolmetscherin für die bulgarische Sprache geltend gemachten Gebühren, welche beschlussgemäß mit € 156,20 festgesetzt worden sind, wurden vom Bundesverwaltungsgericht beschlussgemäß zugesprochen und auf die von den nichtamtlichen Dolmetscherinnen bekannt gegebenen Bankkonti überwiesen.
Die Beschwerdeführerin ist als Antragstellerin in den gegenständlichen Sozialversicherungsverfahren zur Tragung der aufgelaufenen Barauslagen verpflichtet.
Bereits vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde mit "verfahrenseinleitender Antrag" nur der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag verstanden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, 2009, § 76 Rz 24 mwN; Pürgy, Die Mitwirkung von Sachverständigen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2014, 395; VwGH 29.09.2010, 2007/10/0189). Daher umfasste die Kostentragungspflicht des Antragstellers nach§ 76 Abs 1 AVG auch die Kosten des Berufungsverfahrens, und zwar unabhängig davon, wer die Berufung erhoben hatte und ob die Berufung erfolgreich war oder nicht (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, 2009, Rz 654 f). Diese Auffassung wurde damit begründet, dass Prozessgegenstand des Berufungsverfahrens (höchstens) die Verwaltungssache ist, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids der Unterinstanz gebildet hat und eine Berufung keine eigenständige Sache begründe, deren Erledigung andere Kosten verursachende Amtshandlungen bedinge als der Antrag an die erste Instanz (Pürgy, ÖJZ 2014, 395). Dieses Argument gilt sinngemäß (§ 17 VwGVG) auch für das Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird immer noch durch den ursprünglichen, bei der Verwaltungsbehörde gestellten Antrag bestimmt (Pürgy, ÖJZ 2014, 395). Die Vorgabe, "in der Sache selbst" zu entscheiden, bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht bloß die Beschwerde erledigen muss, sondern auch den das Verfahren vor der Verwaltung einleitenden Antrag (Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014, 153). Der Umfang der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts mag zwar ein anderer sein als jener der Berufungsberufungsbehörde nach dem AVG, was aber nichts daran ändert, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein anderer Sachverhalt maßgeblich und zu ermitteln sein wird als im verwaltungsbehördlichen Verfahren (Pürgy, ÖJZ 2014, 396). Damit trifft die Ersatzpflicht für Barauslagen - wie bisher - den Antragsteller im verwaltungsbehördlichen Verfahren, somit die beschwerdeführernde Partei.
Die von den nichtamtlichen Dolmetscherinnen fristgerecht geltend gemachten und korrekt verzeichneten Gebühren wurden dieser vom Bundesverwaltungsgericht nach entsprechender Bestimmung überwiesen. Sie sind daher dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 76 AVG im Rahmen dieses Verfahrens erwachsen und waren daher nach § 76 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG der Beschwerdeführerin - sie hat den die Gebühr auslösenden Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung der fünf Dienstnehmer gestellt - als Barauslagen vorzuschreiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde lediglich ein Einzelfall beurteilt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten, nicht als uneinheitlich zu bezeichnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Barauslagen, nichtamtlicher ÜbersetzerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2174892.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020