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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache des Dr. A in P, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten der Finanzverwaltung beim Bundesministerium für Finanzen vom 27. November 1995, Zl. 177/95, betreffend Wahlberechtigung zum Dienststellenausschuß beim Österreichischen Postsparkassenamt, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er gehört dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes an. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wurde der rechtskundige Beschwerdeführer als Leiter der Abteilung Rechtsangelegenheiten bei der Österreichischen Postsparkasse, eine durch das Postsparkassengesetz 1969 errichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, verwendet.
Im Zusammenhang mit der Ausschreibung der
8. Bundes-Personalvertretungswahl für den 29. und 30. November 1995 brachte der Beschwerdeführer beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß vor, daß im Hinblick auf § 15 Abs. 4 letzter Satz PVG Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, nicht in die Wählerliste für den Dienststellenausschuß aufgenommen werden dürften.
Darüber wurde im Instanzenzug mit dem angefochtenen Bescheid abweisend entschieden.
Maßgebend dafür war insbesondere, daß aus § 9 Abs. 2 letzter Satz des Postsparkassengesetzes 1969 folge, daß trotz der durch das Postsparkassengesetz 1969 erfolgten Schaffung der juristischen Person "Österreichische Postsparkasse" die Dienststellenqualifikation dieser Institution nicht in Frage gestellt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dem § 9 Abs. 2 Postsparkassengesetz 1969 sei bereits durch das Inkrafttreten des § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1974 materiell derogiert worden. Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes habe die Vertretung der im Rahmen des Betriebes der Österreichischen Postsparkasse beschäftigten Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Österreichischen Postsparkasse nicht mehr durch den Dienststellenausschuß beim Österreichischen Postsparkassenamt, sondern durch den Betriebsrat als Organ der Arbeitnehmerschaft des Betriebes der Österreichischen Postsparkasse zu erfolgen. Der Beschwerdeführer begehrte daher Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, keine Gegenschrift erstattet und keinen Kostenantrag gestellt.
Mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 742/1996 wurde unter anderem die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft beschlossen. Art. I § 2 des genannten Gesetzes enthält personalrechtliche Bestimmungen. Nach Abs. 1 gilt das Arbeitsverfassungsgesetz für die Betriebe der Österreichischen Postsparkasse bzw. der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft sowie für die dort tätigen Bundesbediensteten und für alle anderen Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Die nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes beim Österreichischen Postsparkassenamt gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses werden nach Abs. 2 der genannten Bestimmung mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Mitglieder des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Betrieb der Österreichischen Postsparkasse. Die Tätigkeitsdauer dieses Betriebsrates endet mit 30. November 1999.
Unter Bezugnahme auf diese gesetzliche Regelung teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 1998 mit:
"Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist - wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde - nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine Klaglosstellung kann auch ohne formelle Beseitigung des angefochtenen Bescheides eintreten. Dies wird immer dann angenommen, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Erledigung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß durch die gesetzliche Regelung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 im Beschwerdefall die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind."
Der Beschwerdeführer machte von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Äußerung nach § 33 Abs. 1 VwGG keinen Gebrauch.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf die geänderte Rechtslage durch die Aufhebung des von ihm angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Erledigung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung im Hinblick auf die erfolgte gesetzliche Neuregelung gegebenen Umstände der Fall ist.
Mehr könnte auch der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Dies hat zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren einzustellen hat.
Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Selbstvertretungsmöglichkeit nach § 24 Abs. 2 VwGG Gebrauch gemacht. Im Hinblick darauf kann ihm der geltend gemachte Schriftsatzaufwand gemäß § 49 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 nicht zuerkannt werden. Da die Entscheidung über die sonst geltend gemachten Kosten an Stempelgebühren von S 390,-- im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG in der genannten Fassung der Novelle aus 1997 die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch auch diesbezüglich abgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120004.X00Im RIS seit
20.11.2000