TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/26 VGW-103/040/8404/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

VersammlungsG §6 Abs1
VersammlungsG §6 Abs2
EMRK Art. 11

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.5.2019, Zl. …, betreffend Untersagungen zweier Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach durchgeführter Verhandlung am 11.2.2020 durch Verkündung zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Untersagung der mit Anzeige vom 08.05.2019 angezeigten Versammlung im unmittelbaren Eingangs- und Zufahrtsbereich zum C. in Wien, D.-platz, richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Untersagung der mit Anzeige vom 10.05.2019 angezeigten Versammlung in Wien, D.-platz (Koordinaten/Google Maps: …), richtet, stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben.

III. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet:

„Die von Herrn A. B., mit Versammlungsanzeigen vom 08.05.201 und 10.05.2019, für den 14.05.2019 angezeigten Versammlungen zum Thema „E.“, welche von 13:00 bis 17:30 Uhr beide in Wien, D.-platz, im unmittelbaren Eingang- und Zufahrtsbereich zum C. stattfinden sollen, werden gemäß § 6 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes 1953 (VersG) iVm Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) untersagt.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen, gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen.“

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer (kurz BF) in seiner frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde.

Das Verhandlungsprotokoll vom 11.2.2020 lautet auszugsweise:

Aussage BF:

„Wenn mir zwei Stadtpläne vorgelegt werden, zeichne ich darauf alle drei Standorte ein. Der mit 1 bezeichnete Ort hätte jener Versammlungsort sein sollen, wie wir diesen am 08.05.2019 angezeigt haben. Der mit 2 bezeichnete Ort war jener Ort, den uns die Behörde ursprünglich vorgeschlagen hat und dann doch untersagt hat. Der mit 3 bezeichnete Ort ist jener, an dem wir unsere Versammlung dann tatsächlich abgehalten haben. Die dritte Anzeige habe ich an jenem Tag gemacht, an dem mir der Untersagungsbescheid zugestellt wurde.

Der ursprünglich geplante Versammlungsort war seitlich vom Haupteingang, schätzungsweise zehn Meter entfernt. Der zweite von mir angezeigte Versammlungsort hätte dort stattgefunden, wo ich den Ort mit 2 bezeichnet habe, also mindestens 30m bis 50 Meter entfernt. Ich möchte dazu angeben, dass ich nie vorhatte, zwei Versammlungen abzuhalten. Die in der zweiten Versammlungsanzeige enthaltene Begründung bezieht sich auf den ersten Versammlungsort.

Wenn mir die Beilage ./1 meiner Beschwerde gezeigt wird, bestätige ich, dass die darauf eingezeichneten Standorte stimmen.

Die tatsächlich abgehaltene Versammlung verlief reibungslos. Wir waren ca. 15 Teilnehmer, es gab keine Blockade unsererseits und keine Auflösung seitens der Behörde.

Wenn mir aus der Begründung des Bescheides vorgehalten wird, dass ich ein Aktivist der Gruppe „F.“ bin und ich mehrfach an nicht angezeigten Versammlungen teilgenommen habe, in deren Rahmen es zu Blockaden gekommen ist, bestätige ich die Richtigkeit dieser Ausführungen. Im Zuge dieser nicht angezeigten Versammlungen kam es aber zu keinen Sachbeschädigungen oder dergleichen. Es kam lediglich zur Festnahme zwecks Identitätsfeststellung.

Wenn ich gefragt werde, ob es seitens der Behörde – außerhalb des Bescheids – eine Erklärung gab, weshalb auch der mit der zweiten Versammlungsanzeige bezeichnete Ort nicht entsprechen soll, gebe ich an, dass mir mitgeteilt wurde, dass der zweite von mir angezeigte Ort nicht dem von der Behörde vorgeschlagenen Ort entspricht. Ich wollte die Versammlung tatsächlich an dem Ort abhalten, den mir die Behörde vorgeschlagen hat. Möglicherweise gab es nur einen Irrtum. Die Behörde hat mir im Gespräch anhand eines Planes einen Ort gezeigt, von dem ich ausgegangen bin, dass ich ihn in der Versammlungsanzeige vom 10.05.2019 durch die Angabe der Koordinaten getroffen habe. Ich glaube mich daran zu erinnern, dass mir die Behörde einen Plan zugeschickt hat. Der darauf eingezeichnete Ort war dann jener, an dem die Versammlung tatsächlich stattgefunden hat. Möglicherweise hatte die Behörde schon von Beginn an den dritten Standort im Auge.

Dem BF wird die nach den Koordinaten ausgedruckte Google Maps Seite (Anlage D) zur Einsicht vorgelegt und wird einvernehmlich festgehalten, dass der mit der zweiten Versammlungsanzeige angegebene Standort etwas seitlich versetzt etwas neben des mit 3 bezeichneten Standortes gewesen wäre. Auf der Skizze wird dies neu eingezeichnet.

Die Koordinaten habe ich selbst bestimmt. Der auf dem Stadtplan ersichtliche Eingang an der „Spitze des Gebäudes“ war am Versammlungsort verschlossen, durch Tretgitter verstellt und wurde nicht benutzt.“

Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Der BF beantragte die Zustellung einer vollen Ausfertigung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Festgestellt wird, dass mit Anzeige vom 08.05.2019 eine Versammlung in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang einer Veranstaltungshalle und mit Anzeige vom 10.05.2019 eine Versammlung in mehr als 100 Meter Entfernung von diesem Haupteingang angezeigt wurde. In dieser Veranstaltungshalle fand zum Versammlungszeitpunkt (am 14.5.2019) eine auf geladene Personen beschränkte Veranstaltung eines großen Unternehmens statt.

Die vom BF angezeigten Versammlungen waren als „Contraversammlung“ gegen die Veranstaltung gerichtet. Der Versammlungsanzeiger ist der Behörde als Teilnehmer früherer nicht angemeldeter Versammlungen bekannt, der bereits mehrfach an Blockaden teilgenommen hat.

Die Feststellungen zu den beabsichtigten Veranstaltungsorten gründen auf den glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung bzw. auf Auszügen aus Google Maps bzw. dem Stadtplan Wien aus wien.gv.at. Dem BF wird Glauben geschenkt, dass der Eingangsbereich zum D. nächst dem tatsächlichen Versammlungsort (vom BF als 3 im Plan eingezeichnet) bzw. in der Nähe des mit Anzeige vom 10.5.2020 bezeichneten Platzes (vom BF als 2 im Plan eingezeichnet) durch Tretgitter versperrt war und von den Veranstaltungsteilnehmern der deutlich weiter entferntere Haupteingang (…) benutzt wurde. Die Versammlungsbehörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen und ist den Ausführungen des BF nicht entgegengetreten.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 6 Absatz 1 VersammlG ist eine Versammlung, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen.

Ein Eingriff in das durch Art 11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art 11 Absatz 1 EMRK widersprechender und durch Art 11 Absatz 2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde (vgl zB VfSlg 19.961/2015, 19.962/2015) (VfGH vom 07.03.2019, E 3224/2018).

§ 6 Versammlungsgesetz sieht vor, dass Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen sind. Für die Auflösung der Versammlung selbst und mehr noch für eine auf § 6 Versammlungsgesetz gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung ist (ebenso wie bei der Frage, ob eine Versammlung iSd Art 11 EMRK vorliegt) eine strengere Kontrolle geboten. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechts. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 11 Absatz 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein kann (vgl zB VfSlg 19.961/2015, 19.962/2015) (VfGH vom 07.03.2019, E 3224/2018).

Art 11 Abs 1 EMRK gewährleistet allen Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Die Schranken für die Ausübung der Versammlungsfreiheit werden von Art 11 Absatz 2 EMRK so gezogen, dass nur vom Gesetz vorgesehene Einschränkungen zulässig sind, die im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. § 6 Versammlungsgesetz ist angesichts des materiellen Gesetzesvorbehalts in Art 11 Abs 2 EMRK im Einklang mit dieser im Verfassungsrang stehenden Bestimmung zu interpretieren (VfGH vom 11.03.2015, E 968/2014).

Ein gegenüber der Untersagung gelinderes Mittel zum Schutz der genannten Rechtsgüter kommt nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht war ebenso wenig wie die Versammlungsbehörde berechtigt, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern, zu modifizieren oder zu konkretisieren. Behörde und Verwaltungsgericht hatten die Versammlung – wie sie angezeigt wurde – entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen. Wenn das Landesverwaltungsgericht der Auffassung war, dass auch nur eine der Modalitäten der beabsichtigten Versammlung derart sei, dass eines der im Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet würde, hatte es die Versammlung zu untersagen; hätte es die Untersagung unterlassen, so wäre die Versammlung in der angezeigten Form erlaubt gewesen (siehe VfGH vom 11.03.2015, E 968/2014).

Dabei hatte das Landesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Art 11 Absatz 2 EMRK aufgezählten Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen. Diese Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung, die das Landesverwaltungsgericht auf Grundlage der von ihm festzustellenden, objektiv erfassbaren Umstände in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu treffen hat (vgl. VfGH 4.3.2014, B 1008/2013).

Unter Berücksichtigung dieser Leitjudikatur des Verfassungsgerichtshofes und bei deren Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt hat die Versammlungsbehörde die mit Schreiben vom 8.5.2029 angezeigte Versammlung, die in unmittelbarer Nähe zum bzw. vor dem Haupteingang einer erlaubten Veranstaltung hätte stattfinden sollen und die abzuändern der BF nicht bereit war, zu Recht untersagt.

Die Versammlung unmittelbar vor dem Eingang zum C., D. wurde von der Behörde deshalb zurecht untersagt, da bei einem derartige geringen Abstand von nur wenigen Metern die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer durch die Polizei nicht gewährleistet werden kann und daher ein Grund nach § 6 Absatz 2 Versammlungsgesetz und Artikel 11 Absatz 2 EMRK vorlag, der die Untersagung rechtfertigte. Die Versammlungsbehörde hat bei einer Untersagungsentscheidung zu berücksichtigen, ob die Versammlung pro oder contra einer anderen Veranstaltung (oder Versammlung) gerichtet ist und welche Personen als Versammlungsteilnehmer zu erwarten sind (soweit absehbar; wenn zB der Anzeiger bereits von früheren Versammlungen bekannt ist). Da im gegenständlichen Fall eine „Contraversammlung“ angezeigt wurde und der BF von früheren Versammlungen als Teilnehmer an Blockaden bekannt war, musste die Versammlungsbehörde einen Sicherheitsabstand („Wurfdistanz“) zur erlaubten Veranstaltung einkalkulieren, damit die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer gewährleistet ist. Auch wenn die Exekutive nach der Rechtsprechung bemüht sein muss, Versammlungen dadurch zu gewährleisten, dass sie entsprechende Sicherheitsmaßnahmen trifft (zB Tretgitter aufstellen, Einsatzkräfte bereitstellen), endet diese Verpflichtung an der Machbarkeitsgrenze. Ist eine Versammlung von ihrem „Zielobjekt“ (hier: Veranstaltungsteilnehmer) nur wenige Meter entfernt, ist es der Exekutive nicht möglich, das Werfen von Gegenständen auf Dritte zu verhindern.

Für die mit Anzeige vom 10.05.2019 bekanntgegebene Versammlung, die nach den aktenkundigen Koordinaten in größerer Entfernung (schätzungsweise über 100m) vom Haupteingang hätte stattfinden sollen, liegt kein gesetzlicher Untersagungsgrund vor, da bei einer solchen Entfernung keine (unabwendbare) Gefahr für die Veranstaltungsteilnehmer zu erwarten war. Die Versammlung hätte daher stattfinden dürfen.

Da das Versammlungswesen seine Grundlage im gemäß Art 149 Abs 1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Art 12 StGG findet, bleibt - da jede Rechtsverletzung auf diesem Gebiet unmittelbar die Verfassung trifft - für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum (vgl. zB VfSlg. 14.365/1995, 15.680/1999 und VfGH vom 24.02.2004, B 1845/02).

Schlagworte

Versammlung; Anzeige; Untersagung; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Prognoseentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.103.040.8404.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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