RS Lvwg 2020/4/29 VGW-141/002/4878/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.04.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §24 Abs2

Rechtssatz

Hinsichtlich des Guthabenstandes auf dem Girokonto (zu einem zufälligen Stichtag) ist allgemein anzumerken, dass es sich dabei um eine Momentaufnahme handelt und dieser naturgemäß im Rahmen der Einkommen (wie Pension, Sonderzahlung, Pflegegeld, Mindestsicherung, Beihilfen, …) und der Ausgaben für Wohnen, Energie, Lebensunterhalt, Haushaltshilfen etc. fluktuiert, je nachdem wann die Gutschriften einlangen und wann die Ausgaben abfließen und wann das Kontosaldo durch Ausdruck eines Kontoauszuges ausgewiesen wird.

Schlagworte

Mindestsicherung; Kostenersatz; Girokonto; Guthaben; Vermögensfreibetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.002.4878.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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