Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §24 Abs2Rechtssatz
Hinsichtlich des Guthabenstandes auf dem Girokonto (zu einem zufälligen Stichtag) ist allgemein anzumerken, dass es sich dabei um eine Momentaufnahme handelt und dieser naturgemäß im Rahmen der Einkommen (wie Pension, Sonderzahlung, Pflegegeld, Mindestsicherung, Beihilfen, …) und der Ausgaben für Wohnen, Energie, Lebensunterhalt, Haushaltshilfen etc. fluktuiert, je nachdem wann die Gutschriften einlangen und wann die Ausgaben abfließen und wann das Kontosaldo durch Ausdruck eines Kontoauszuges ausgewiesen wird.
Schlagworte
Mindestsicherung; Kostenersatz; Girokonto; Guthaben; VermögensfreibetragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.002.4878.2019Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020