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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Keine Zulässigkeit der Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich nicht im Eigentum der Antragsteller stehender Grundstücke. Das Vorliegen besonderer Umstände, welche eine Betroffenheit auch eines Anrainers zur Folge haben könnten, wurde nicht einmal behauptet.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragsteller sind nach eigener Darstellung "Eigentümer der unmittelbar an die Grundstücke 1218/1 und 1218/2 angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke". Durch den Flächenwidmungsplan des Gemeinderates der Gemeinde Gampern vom 22. Mai 1980 und 26. Juni 1981, mit dem die bezeichneten Nachbargrundstücke zu "Dorfgebiet" gewidmet wurden, seien sie als Landwirte in ihren Interessen verletzt, da diese Widmung "direkte Auswirkungen" hätten, "weil durch dieses Bauland eine wesentliche Beeinträchtigung der Agrarstruktur erfolgt und Siedlungssplitter geschaffen werden".
2. Gestützt auf Art139 Abs1 B-VG beantragen sie daher die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes, soweit er für die Grundstücke 1218/1 und 1218/2 die Widmung "Dorfgebiet" vorsieht.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988, VfGH 28.11.1994, V125/94).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Personen durch Regelungen eines Flächenwidmungsplanes, die sich auf nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre grundsätzlich nicht betroffen (VfSlg. 10793/1986, 13107/1982). Die Antragsteller sind - wie sie selbst angeben - nicht (Teil)Eigentümer der von den angefochtenen Verordnungen betroffenen Grundstücke, sondern lediglich Anrainer derselben. Damit aber fehlt es ihnen hinsichtlich der Verordnung an der aktuellen Betroffenheit (vgl. VfSlg. 9773/1983, 10793/1986). Das Vorliegen besonderer Umstände, welche eine Betroffenheit auch eines Anrainers zur Folge haben könnten (vgl. VfSlg. 10793/1986), wurde nicht einmal behauptet. Der Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes betreffend die bezeichneten Grundstücke war daher mangels aktueller Betroffenheit der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V35.1996Dokumentnummer
JFT_10039381_96V00035_00