TE Vwgh Beschluss 1998/3/26 97/11/0383

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/11/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die (zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen) Beschwerden des M in L, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, Grieskai 10, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark 1. vom 28. Oktober 1997, Zl. 11-39 Sche 22-1997, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967, (hg. Zl. 97/11/0383) und 2. vom 17. Dezember 1997, Zl. 11-39 Sche 22-1997, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967, (hg. Zl. 98/11/0024) den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen einen verkehrspsychologischen Befund beizubringen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung des Aufforderungsbescheides die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 entzogen.

Die belangte Behörde hat in den Gegenschriften zu den vorliegenden Beschwerden mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer mittlerweile einen verkehrspsychologischen Befund vorgelegt habe und daß daraufhin mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1998 der zweitangefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben worden sei. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß mit Bescheid vom 30. Jänner 1998 neben dem zweitangefochtenen Bescheid auch der mit ihm bestätigte erstinstanzliche Entziehungsbescheid vom 19. November 1997 aufgehoben worden ist. Nach (noch vor Beginn der Frist gemäß § 36 Abs. 1 VwGG erfolgter) Zustellung des Bescheides vom 30. Jänner 1998 an den Vertreter des Beschwerdeführers am 4. Februar 1998 stellte dieser mit Eingabe vom selben Tag an die Erstbehörde den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins.

Aus diesem Sachverhalt ergibt sich zum einen, daß der Beschwerdeführer in Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides durch dessen Aufhebung klaglos gestellt worden ist, und zum anderen, daß die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gegenstandslos geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe uner anderem den hg. Beschluß vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0076, mwN) kann der Inhaber einer Lenkerberechtigung durch einen Aufforderungsbescheid nach dessen Befolgung in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein, weil die einzige Rechtsfolge eines solchen Aufforderungsbescheides (die Entziehung der Lenkerberechtigung im Falle seiner Nichtbefolgung) nicht mehr eintreten kann.

Damit waren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerden als gegenstandslos zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen.

Der Kostenzuspruch betrifft die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid und stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 56 zweiter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

In Ansehung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, daß weder die Ansicht der belangten Behörde, die mit diesem Bescheid ausgesprochene Aufforderung zur Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes sei rechtens, noch die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind. Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher insoweit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG (idF BGBl. I Nr. 88/1997) in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, daß insoweit ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. den hg. Beschluß vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110383.X00

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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