Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.04.2020Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B VG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur diejenigen Personen berechtigt, eine Verletzung von Rechten mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend zu machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerde-erhebung an das Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. (vgl Ro 2018/10/0010, mwN).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Leistungsfrist; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.384.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020