RS Lvwg 2020/4/14 LVwG-AV-384/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §27
BauO NÖ 2014 §6
BauO NÖ 2014 §34 Abs2
BauO NÖ 2014 §35

Rechtssatz

Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B VG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur diejenigen Personen berechtigt, eine Verletzung von Rechten mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend zu machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerde-erhebung an das Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. (vgl Ro 2018/10/0010, mwN).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Leistungsfrist; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.384.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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