Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.04.2020Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist nicht nur ihre Bezeichnung, sondern auch ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl VwGH 98/11/0019 ua).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Leistungsfrist; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.384.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020