RS Lvwg 2020/4/14 LVwG-AV-384/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §27
BauO NÖ 2014 §6
BauO NÖ 2014 §34 Abs2
BauO NÖ 2014 §35

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist nicht nur ihre Bezeichnung, sondern auch ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl VwGH 98/11/0019 ua).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Leistungsfrist; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.384.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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