Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.04.2020Norm
StVO 1960 §35 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach § 35 StVO ist nicht der Grundeigentümer zu verpflichten, sondern der „Besitzer von Gegenständen“ (vgl Abs 1 leg cit), welcher diese in einer die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigenden Weise angebracht hat (vgl VwGH 98/03/0165).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Sicherheit; Verkehrsbeeinträchtigung; Steinblöcke;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.233.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020