RS Lvwg 2020/4/16 LVwG-AV-233/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

StVO 1960 §35 Abs1 Z2

Rechtssatz

Nach § 35 StVO ist nicht der Grundeigentümer zu verpflichten, sondern der „Besitzer von Gegenständen“ (vgl Abs 1 leg cit), welcher diese in einer die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigenden Weise angebracht hat (vgl VwGH 98/03/0165).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Sicherheit; Verkehrsbeeinträchtigung; Steinblöcke;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.233.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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