Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.04.2020Norm
StVO 1960 §35 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 35 StVO qualifiziert nicht alle Gegenstände, die sich auf einer Liegenschaft in der Umgebung der Straße befinden, automatisch als Beeinträchtigung […]. Zusätzlich müssen solche Gegenstände als „angebracht“ iSd § 35 StVO gelten. Der VwGH hat hierzu ein zweistufiges Prüfschema entwickelt, um beurteilen zu können, ob eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs vorliegt (vgl VwGH 1016/71).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Sicherheit; Verkehrsbeeinträchtigung; Steinblöcke;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.233.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020