RS Lvwg 2020/4/16 LVwG-AV-233/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

StVO 1960 §35 Abs1 Z2

Rechtssatz

§ 35 StVO qualifiziert nicht alle Gegenstände, die sich auf einer Liegenschaft in der Umgebung der Straße befinden, automatisch als Beeinträchtigung […]. Zusätzlich müssen solche Gegenstände als „angebracht“ iSd § 35 StVO gelten. Der VwGH hat hierzu ein zweistufiges Prüfschema entwickelt, um beurteilen zu können, ob eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs vorliegt (vgl VwGH 1016/71).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Sicherheit; Verkehrsbeeinträchtigung; Steinblöcke;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.233.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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