Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.04.2020Norm
StVO 1960 §35 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei den in § 35 StVO gemeinten Gegenständen ist es irrelevant, ob sich diese direkt auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße (die auch im Privatbesitz stehen können) befinden und eine Beeinträchtigung hervorrufen (vgl VwGH 0717/69).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Sicherheit; Verkehrsbeeinträchtigung; Steinblöcke;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.233.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020