Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.04.2020Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu unterscheiden. Unter Lagerung ist etwas Vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner AWG 2002² E1 zu § 15 mwN). „Ablagern" bedeutet im AWG etwas Langfristiges, also die Verbringung von Abfall an einen Ort mit der Absicht, ihn dort langfristig zu belassen (vgl VwGH 2004/07/0038).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Ablagerung; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2917.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020