Entscheidungsdatum
19.07.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W148 2135567-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2019, Zl. W148 2135567-1/11E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm. § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2019, Zl. W148 2135567-1/11E, ein.
Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen, in dem unter anderem die Abweisung des von der revisionswerbenden Partei gestellten Antrags auf internationalen Schutz und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan ausgesprochen wurden.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei in ihrer Revision Folgendes an:
"Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für mich mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da mir die Abschiebung nach Afghanistan droht. Ich bin dabei der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Diesen Tatsachen stehen öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in keiner Weise entgegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH sind daher erfüllt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Der Leiter der Gerichtsabteilung, die für das vorliegende Verfahren zuständig ist (Gerichtsabteilung W148, Dr. Stefan KEZNICKL), ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt urlaubsbedingt an der Bearbeitung des Revisionsvorverfahrens gehindert (§ 7 Abs. 1 Z 2 GV-BVwG 2019). Daher ist gemäß § 9 iVm. Anlage 3 der Geschäftsverteilung des BVwG 2019 (Siehe Anlage 3, Punkt I. "Gerichtsabteilungen am Hauptsitz in Wien", bei Gerichtsabteilung W148) sein Vertreter Mag. Philipp CEDE, LL.M., vertretungsweise zur Erlassung des vorliegenden Beschlusses zuständig.
Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W148.2135567.1.02Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020