Entscheidungsdatum
30.09.2019Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W156 2192390-2/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über den Antrag von XXXX , der gegen den Spruchpunkt A) II.) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2019, Zl. W201 2192390-2/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 26.09.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen den Spruchpunkt A) II.) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2019, Zl. W201 2192390-2/8E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
"Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich und befürchtet der Revisionswerber, dass gegen ihn in naher Zukunft aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden. Er befürchtet seine Abschiebung nach Afghanistan und wäre dies aufgrund der dortigen Sicherheitssituation und der Tatsache, dass er in Österreich Vater eines Kindes ist, mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
Wesentliche öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Der RW ist einmal von einem österreichischen Gericht verurteilt worden und bereut er sein diesbezügliches Verhalten sehr. Momentan versucht er, die Beziehung zur Mutter seines Kindes wieder zu normalisieren und seinem Kind als väterliche Bezugsperson zur Verfügung zu stehen.
Der RW hat sein bisheriges Verhalten in Österreich revidiert und stellt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher keine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
In seinem Erkenntnis vom 30.08.2019, Zl. Ra 2019/14/0276-8, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sei, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/14/0055, mwN).
Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht dar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die revisionswerbende Partei ist Vater eines Kindes, welches im Bundesgebiet bei der Mutter wohnt.
Die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung (Urteil des LG Ried im Innkreis vom 10.01.2019 wegen §§ 83 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 StGB) erfolgt aufgrund eines tätlichen Angriffes gegen die Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes nach wiederholter Missachtung von Betretungsverboten.
Der Revisionswerber wurde zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monate verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten und 1 Woche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe 3 Wochen betrug.
In Anbetracht der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden gegen die körperliche Integrität anderer Menschen gerichtetes Fehlverhaltens, der mangelnden Schuldeinsicht sowie der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zudem öffentliche Interessen entgegen.
Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2192390.2.02Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020