TE Bvwg Beschluss 2019/10/23 W170 2198356-1

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W170 2198356-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2019, W170 2198356-1/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2019, W170 2198356-1/12E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

"Die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Abschiebung des Revisionswerbers in XXXX würde aber jedenfalls einen unverhältnismäßigen und mitunter nicht wieder gut zu machenden Nachteil darstellen. Der Revisionswerber wäre gezwungen in XXXX zurückzukehren wo diesem eine Verletzung in seinen Rechte nach Art 8 und 3 EMRK droht und ohne Aussicht auf Hilfestellung. Dies stellt jedenfalls einen massiven Eingriff in die subjektiven Rechte des Revisionswerbers dar.

Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall des Revisionswerbers jedenfalls nicht entgegen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Umstand, dass der Revisionswerber, bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben kann, ist gerade auch auf Grund des Wohlverhaltens vollkommen ausgeschlossen.

Aus all diesen Gründen wiegen bei Abwägung der verschiedenen Interessen die Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wesentlich schwerer, zumal die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise in XXXX aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht notwendig ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Dem Antrag kommt insgesamt Berechtigung zu:

Der vorliegenden Revision kann - ungeachtet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-V - aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089). Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach XXXX zulässig ist und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach XXXX ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. auch dazu den schon erwähnten hg. Beschluss des VwGH vom 15. Oktober 2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) - verbunden wäre.

Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2198356.1.01

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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