Entscheidungsdatum
08.01.2020Norm
GehG §20cSpruch
W221 2132100-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Zollamtes XXXX vom 14.06.2016, Zl. BMF-00623510/023-PA-MI/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 20c GehG 1956 eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 200 v.H. seines Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, anlässlich der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gewährt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, JubiläumszuwendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2132100.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020