RS Vfgh 2020/2/24 E1720/2019

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Irak; mangelhafte und nicht nachvollziehbare Feststellungen zur Lage im Irak

Rechtssatz

Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) hinsichtlich einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechten erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Menschen handle, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für seinen Unterhalt und den seiner Familienangehörigen sorgen könne, zumal er auch bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sei und sohin offenkundig auch über berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge; auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung stünde dem Beschwerdeführer angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte zur Verfügung. Diese formelhafte Begründung enthält jedoch keine auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das BVwG lediglich aus, dass sich die "länderkundlichen Feststellungen des Gerichts [...] auf seine Kenntnis von der notorischen allgemeinen Lage im Irak" stützen. Überdies enthalten die Feststellungen keine Erkenntnisquellen etwa zur Situation von Rückkehrern, zu Personen mit westlicher Orientierung oder zur allgemeinen Grundversorgung und medizinischen Versorgung. Auch fehlen Feststellungen konkret zu jenen Orten, an die der Beschwerdeführer nach dem Dafürhalten des BVwG zurückkehren können soll.

Mangels tragender Feststellungen erweist sich die rechtliche Beurteilung des BVwG, wonach "im gg Fall für den BF keine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde", vorliege als begründungslos und daher willkürlich, weil dem VfGH insoweit eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses unmöglich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1720.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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