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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Überholverbots auf einer Bundesstraße zwischen Innsbruck und Zirl mangels ordnungsgemäßer Kundmachung infolge signifikanter Abweichung des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichens vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Aus dem Inhalt der dem VfGH vorgelegten Akten konnte festgestellt werden, dass in Fahrtrichtung Westen das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" bei Strkm 82,554 (B171 Tiroler Straße) angebracht ist. Das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" ist daher nicht - wie in der Verordnung verfügt - bei Strkm 82,500, sondern bei Strkm 82,554 angebracht worden. Nach der Rsp des VfGH stellt diese Abweichung um
54 Meter eine signifikante Abweichung dar.
Die Tiroler Landesregierung hat die Versetzung des abweichend aufgestellten Verkehrszeichens von Strkm 82,554 auf Strkm 82,500 verfügt; diese wurde am 13.02.2019 durchgeführt. Die bekämpfte Verordnung war somit bis zum 13.02.2019 nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Daher hat der VfGH festzustellen, dass die angefochtene Verordnung bis zum 13.02.2019 gesetzwidrig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Verordnung Kundmachung, Überholen, StraßenverkehrszeichenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V16.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022