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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Pakistan mangels Länderfeststellungen zur Lage von HomosexuellenRechtssatz
Das BVwG trifft in der angefochtenen Entscheidung keinerlei eigene Länderfeststellungen zur Lage Homosexueller in Pakistan, sondern führt bloß beweiswürdigend aus, dass dem Beschwerdeführer umfangreiche Länderberichte, insbesondere hinsichtlich Personen mit homosexueller Orientierung, zur Kenntnis gebracht worden seien. Diesen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wiedergegebenen Berichten ist zu entnehmen, dass in Pakistan Strafen bis hin zu lebenslanger Haft für homosexuellen Geschlechtsverkehr vorgesehen sind und es zu Erpressung seitens der Sicherheitsbehörden sowie massiver gesellschaftlicher Diskriminierung kommt.
Vor dem Hintergrund dieser Berichte und des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, dass es für den Beschwerdeführer sehr gefährlich wäre, seine sexuelle Orientierung in Pakistan zu leben, wäre eine Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner gemäß Art2 und Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte droht, jedenfalls geboten gewesen.
Es liegt demnach hinsichtlich der bei jedem Antrag auf internationalen Schutz (erneut) vorzunehmenden Refoulementprüfung kein unveränderter Sachverhalt vor, der die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache rechtfertigen könnte. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen und dadurch sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, res iudicata, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E4327.2019Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020